Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung der Heimtücke bei Tötung eines Kleinkinds – Mord zu Totschlag abgeändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 261/52
Datum
04.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung wegen Mordes werden teilweise stattgegeben. Zentral war die Frage, ob die Tötung des 1 ¾ Jahre alten Kindes heimtückisch im Sinne des § 211 StGB war. Der BGH verneint Heimtücke, weil bloße Kindesalter/Wehrlosigkeit und das Verbringen an einen abgelegenen Ort ohne List keine Ausnutzung argloser Lage begründen. Die Tat bleibt als vorsätzliche gemeinschaftliche Tötung (§§ 212, 47) bestehen; die Sache wird zur Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückische Tötung setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; allein die natürliche Wehrlosigkeit oder das Kindesalter genügen hierfür nicht.

2

Die Ausnutzung der Arglosigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn das Opfer selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff sonst entgegengetreten wäre und der Täter durch List, Falschheit oder Berechnung ein Vertrauen herbeiführt oder eintrügt.

3

Das bloße Verbringen eines Kleinkindes an einen abgelegenen Ort, der die ungestörte Tatausführung ermöglicht, begründet für sich allein keine Heimtücke, soweit die Verbringung nicht durch tückische Mittel gegenüber dem Kind oder schützenden Dritten ermöglicht wurde.

4

Hat die Vorinstanz ein Mordmerkmal (Heimtücke) zu Unrecht bejaht, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch auf eine vorsätzliche Tötung (§ 212 StGB) abändern und das Verfahren gemäß § 354 StPO zur erneuten Entscheidung über Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 13. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) Annemarie ███████████, die landwirtschaftliche ████████████, geboren am █████████████ in ██████████████,

2.) ███, Elektriker, █ geboren am ███████████████,

wegen Mordes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1952 in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter pr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Grane, Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

[REDACTED] von der Geschäftsstelle, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

zum Begriff der heimtückischen Tötung.

Die Arglosigkeit kann nur einem solchen Menschen gegenüber ausgenutzt werden, der selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein schutzbereiter Dritter nicht durch das tückische Verhalten des Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre.

Aktenzeichen: 2 StR 261/52 SchwG Hamburg

Urteil des BGH vom 4. November 1952

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Hamburg vom 13. November 1951 dahin abgeändert, dass die Angeklagten der vorsätzlichen gemeinschaftlich begangenen Tötung schuldig sind, und im Strafausspruch aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch und die Kosten der Rechtsmittel an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 20-jährige Angeklagte ███ und seine Verlobte, die 19 Jahre alte Angeklagte ██, waren an einem Tage um den 20. Mai 1948 von Pian bei Hirschberg (Ostzone) aufgebrochen, um in die britische Zone zu wandern. Sie trugen das damals 1 Jahr und 16 Monate alte uneheliche Kind der ███████, Günther-Udo ███████, mit sich. Einige Tage zuvor hatte ███ zur ██ gesagt, er wolle mal sehen, ob sie das Kind nicht irgendwie unterwegs loswerden könnten. Bestimmte Vorstellungen über die Art des Loswerdens hatte er dabei nicht, doch dachte er dabei an die Beseitigung des Kindes durch Tötung. Die ██ nahm diesen Gedanken hin, obwohl sie wusste, dass damit das Umbringen des Kindes gemeint war, und widersprach nicht; sie unternahm auch nichts, um ihr Kind zu schützen oder zu retten. Sie machte sich selbst mit dem Gedanken vertraut, dass das Kind im Wege sein würde, wenn sie ihre Wanderung in die britische Zone antraten.

In der Nähe eines Waldsees abseits der Ortschaft Himmelspfort kam dem ███ der Gedanke, das Kind im See zu ertränken. Auf seine Äußerung, dies sei eine günstige Gelegenheit, das Kind loszuwerden, erklärte die ██, er solle es so machen, dass es keiner sehe. ███ unterließ jedoch die Ertränkung des Kindes, weil er fürchtete, von nahegelegenen Häusern aus beobachtet zu werden.

Nachdem sie eine weitere Stunde gegangen waren, sah ███ in der Nähe des Konzentrationslagers Ravensbrück durch die Bäume des Waldes einen größeren See durchschimmern. Er deutete auf den See und sagte zur ██: „Hier ist eine günstige Stelle, nimm Abschied von dem Jungen, ich bringe ihn dann weg.“ Er reichte ihr das Kind von seinem Arm aus hinüber, sie küsste den Jungen, drückte ihn an sich und fing an zu weinen. Dann nahm ███ das Kind wieder fest auf seinen Arm und ging durch das Gebüsch den Abhang zum See hinunter. Nachdem er sich umgeblickt hatte, ob niemand zu sehen war, schleuderte er das Kind von seinem Arm möglichst weit hinaus ins freie Wasser des Sees, um die Gewissheit zu haben, dass das Kind ertrinke. Der Junge flog 2 bis 3 Meter durch die Luft, kreischte vor dem Aufprall auf das Wasser einmal laut auf und versank. Die ██ saß währenddessen auf dem Wege und weinte, vor allem weil sie durch den Schrei des Kindes innerlich stark berührt worden war.

Das Schwurgericht hat beide Angeklagten gemäß § 211 StGB als Mörder verurteilt, ███ zu lebenslangem Zuchthaus, ██ unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB zu 10 Jahren Zuchthaus; beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, dem ███ auf Lebenszeit, der Angeklagten ██ auf die Dauer von 10 Jahren.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte ███ insbesondere rechtsirrige Anwendung des § 211 statt § 212 StGB; außerdem macht die ██ die Verletzung der §§ 261, 267 StPO geltend. Diese prozessualen Rügen der Angeklagten ██ sind nach der Art ihrer Begründung durchweg unzulässige Angriffe auf die für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen und die Beweiserwürdigung. Die sachlich-rechtliche Beanstandung des Urteils hat jedoch teilweise Erfolg.

Die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagten hätten vorsätzlich und gemeinschaftlich einen Menschen getötet, begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Die Verurteilung der Angeklagten gemäß § 211 als Mörder kann jedoch nicht aufrechterhalten werden.

Das Schwurgericht nimmt an, die Angeklagten hätten heimtückisch einen Menschen getötet. Dabei geht es an sich zutreffend davon aus, heimtückisch töte, wer unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers handle. Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass die Arg- und Wehrlosigkeit vorher bewusst herbeigeführt wird, vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1951, 1 StR 3/51 und Urteil vom 22. Mai 1951, 1 StR 191/51.

Nach Auffassung des Schwurgerichts ist die Tötung eines kleinen Kindes von nahezu 2 Jahren heimtückisch, wenn die Täter unter besonderer Ausnutzung der Arglosigkeit und Vertrauensseligkeit des Kindes dieses in eine besonders gefährliche Lage und Umgebung verbringen, um es hier ungehindert umzubringen. Im vorliegenden Fall habe das Kind in seiner instinktmäßigen Arglosigkeit gegenüber seiner Mutter und ihrem Verlobten nichts Böses geahnt und sei von ihnen in eine höchst gefährliche Lage gebracht worden, als sie den Weg durch den Wald einschlugen mit dem Gedanken, sich des Kindes zu entledigen. Die Annahme des Schwurgerichts, eine derartige Tötung sei heimtückisch, unterliegt jedoch durchgreifenden Bedenken.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass es sich um die Tötung eines 1 Jahr und 10 Monate alten Kindes handelt, das in seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit bei einem Angriff auf sein Leben nichts dagegen unternehmen kann. Der OGH Köln hat in der Entscheidung Ba 1 S 90 ausgesprochen: Der Umstand, dass ein Kind wegen seines geringen Alters wehrlos dem Angriff auf sein Leben ausgesetzt sei, sei für sich allein nicht geeignet, die Tötung als heimtückisch zu beurteilen, sonst müsste jede Tötung eines Kleinkindes heimtückisch genannt werden. Die Ausnutzung der Wehrlosigkeit setze vielmehr voraus, dass der Täter irgendwie List, Falschheit und Berechnung aufwende, um an das Opfer heranzukommen. Diesem Grundgedanken ist beizutreten. Auf ihm beruht auch die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Frage der heimtückischen Tötung, insbesondere von kleinen Kindern. So ist in dem Urteil vom 27. Juli 1951, 1 StR 3/51, ausgesprochen, es genüge zwar, dass der Täter eine bestehende Arg- und Wehrlosigkeit ausnutze; Voraussetzung sei aber, dass das Opfer überhaupt fähig sei, einem anderen Vertrauen entgegenzubringen; dies wird für ein einige Monate altes Kind verneint. Nach dem Urteil vom 26. Juni 1951, 1 StR 237/51 ist die Tötung eines kleinen (3 Monate alten) Kindes heimtückisch, wenn der Täter sich in das Vertrauen der Aufsichtsperson, der die Sorge für das leibliche Wohl des Kindes zusteht, einschleicht und sie durch berechnende Hinterhaltigkeit und Falschheit in einen Zustand der Arglosigkeit wiegt, aus dem heraus sie das Kind dem tötlichen Zugriff preisgibt. Es sei nicht entscheidend, dass die Heimtücke gerade dem Opfer gegenüber geübt werde.

Darin allein, dass der Täter ein kleines Kind an einen Ort verbringt, der die Ausführung der Tat ohne Störung und Beobachtung durch Dritte ermöglicht, kann eine Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht erblickt werden, sofern nicht die Verbringung selbst durch List und Tücke ermöglicht worden ist. Die Arglosigkeit kann nur einem solchen Menschen gegenüber ausgenutzt werden, der selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein schützender Dritter nicht durch das tückische Verhalten des Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre. Diese Einschränkungen ergeben sich aus der gesetzlichen Abgrenzung zwischen Totschlag und Mord und aus dem Grundgedanken der höheren Strafwürdigkeit, auf welchem die Bestimmung des § 211 beruht. Diese Bestimmung will als heimtückische Tötung eine besondere Ausführungsart der Tötung treffen, welche durch den Aufwand tückischer Mittel bei der Tötung als besonders verwerflich gekennzeichnet ist.

Um eine Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit durch solche Mittel annehmen zu können, muss also vorausgesetzt werden, dass das Opfer selbst oder hilfsbereite Dritte sonst dem Angriffe entgegentreten konnten.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist die Verbringung des Kindes an den Ort der Tat nicht durch heimtückische Mittel gegenüber dem Kinde oder hilfsbereiten Dritten ermöglicht worden. Die tatsächliche Annahme des Schwurgerichts, das Kind sei „instinktmäßig“ arglos gewesen, reicht nicht aus, um eine Ausnutzung der Arglosigkeit zu begründen; das Kind ist nicht infolge Arglosigkeit, sondern von Natur aus wehrlos gewesen. Das Merkmal der Heimtücke i.S. des § 211 ist vom Schwurgericht daher zu Unrecht angenommen. Die Ablehnung niederer Beweggründe i.S. des § 211 StGB ist ausreichend begründet.

Nach alledem sind die Angeklagten der vorsätzlich und gemeinschaftlich begangenen Tötung i.S. von §§ 212, 47, bei der Angeklagten ██ in Verbindung mit § 51 Abs. 2 StGB, schuldig. Der Senat ist in der Lage, den Schuldspruch von hier aus gemäß § 354 StPO zu berichtigen. Im Strafausspruch war das Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Dr. DotterweichWernerDr. Ortlieb
Dr. MoerickeDr. Ludwig
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