Strafausspruch aufgehoben: Unzulässige Berücksichtigung unbestimmter Nebenstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 260/96
- Datum
- 03.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen außer der Verurteilung stehende, noch nicht abgeurteilte Straftaten nur berücksichtigt werden, wenn sie prozessordnungsgemäß festgestellt und in ihrem wesentlichen Unwertgehalt bestimmbar sind.
Die strafschärfende Berücksichtigung bloßer, unbestimmter Hinweise auf eine "Vielzahl" weiterer Taten ist unzulässig, weil damit der bloße Verdacht verwertet würde.
Erklärt das Gericht, es könne die konkreten Abläufe und zeitliche Einordnung weiterer Taten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Bestimmtheit feststellen, sind diese Taten von der Strafzumessung auszunehmen.
Hebt der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch auf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 260/96 vom 3. Juli 1996 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██, Mohammad-Reza ███, 1951 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Januar 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge und die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat bei der Bemessung sowohl der Einzelstrafe als auch der Gesamtstrafe strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte neben den abgeurteilten drei Taten in einem Zeitraum von rund vier Jahren eine „Vielzahl“ weiterer gleichartiger Taten zum Nachteil des Opfers begangen hat. Es hat dazu unter anderem ausgeführt:
„Im Rahmen dieser Gesamtbewertung fiel zu Lasten des Angeklagten insbesondere ins Gewicht, dass es sich nicht um Einzeltaten handelte, sondern um Glieder einer Kette einer Vielzahl von Taten, die nur deshalb nicht zur Anklage gebracht werden konnten, weil sie sich nicht näher konkretisieren ließen. Hierbei sind – wie ausgeführt – vier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eventuell für eine neue Anklage hinreichend bestimmbare Vorfälle nicht strafschärfend berücksichtigt worden.“
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere – bisher nicht abgeurteilte – Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 34, 209, 210; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2). Voraussetzung dafür ist aber, dass diese weiteren Straftaten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 und § 54 Serienstraftaten 2).
So liegt es hier jedoch nicht, denn das Landgericht erklärt selbst, dass es nur die abgeurteilten und vier weitere – mit Rücksicht auf eine noch mögliche Anklageerhebung nicht strafschärfend verwertete – Fälle des sexuellen Missbrauchs „hinsichtlich ihres konkreten Ablaufs und ihrer zeitlichen Einordnung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Bestimmtheit festzustellen“ vermochte. Es bleibt danach offen, welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die abgeurteilten Straftaten hinaus noch begangen hat.
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