Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch zu Beihilfe geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 260/92
Datum
08.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein Urteil wegen Diebstahls, Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Hehlerei. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl sowie der Hehlerei schuldig ist, hebt den Strafausspruch jedoch auf. Das Landgericht hat die Prüfung eines minder schweren Falls (§ 250 Abs. 2 StGB) unter Berücksichtigung der Beihilfe nicht ausreichend vorgenommen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; sonstige Rügen sind verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist auf das Vorliegen eines eigenen Tatinteresses und auf den Umfang des Tatbeitrags abzustellen; fehlen hierzu tragfähige Feststellungen, ist lediglich Beihilfe anzunehmen.

2

Ein Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen ist nur bei besonderen, den Einzelfall kennzeichnenden Umständen erforderlich; bei einem erwachsenen, geistig gesunden Zeugen bestehen solche Besonderheiten regelmäßig nicht.

3

Bei der Wahl des Strafrahmens hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) vorliegen; die bloße Beihilfe kann im Rahmen der Gesamtwürdigung als vertypter Milderungsgrund zur Annahme eines minder schweren Falles führen.

4

Die Änderung des Schuldspruchs ist mit § 265 Abs. 1 StPO vereinbar, wenn der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen musste; in diesem Fall bedarf es keines besonderen Hinweises.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 3. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 260/92 vom 8. Juli 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███ ██ 1967 in ██, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Februar 1992

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl sowie der Hehlerei schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und außerdem der Hehlerei schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit es erfolglos bleibt, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebot es die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hier nicht, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ ███ einzuholen. Besonderheiten, die dies erfordert hätten, lagen in der Person des erwachsenen, geistig gesunden Zeugen nicht vor.

Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei kein Hinweis darauf erteilt worden, dass die Hehlerei als selbständige Tat beurteilt werde, bedurfte es keines Hinweises, da bereits die zugelassene Anklage diese Bewertung enthielt. Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Juni 1992 rügt, nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass er statt wegen Anstiftung auch wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt werden könne, hat er damit eine neue Verfahrensrüge erhoben, die jedoch unzulässig ist, weil die Revisionsbegründungsfrist bei Eingang des Schriftsatzes schon verstrichen war.

Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:

1. Der Schuldspruch ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte lediglich der Beihilfe zum Diebstahl und nicht eines als Mittäter begangenen Diebstahls schuldig gesprochen wird. Der Kraftwagen wurde vom Zeugen ███ entwendet, weil dieser ihn für die Flucht nach dem von ihm allein zu verübenden Banküberfall benutzen wollte. Der Tatbeitrag, den der Beschwerdeführer bei der Entwendung leistete, beschränkte sich darauf, das Lenkrad des Fahrzeugs zu überdrehen, weil sich der Zeuge dies nicht selbst zugetraut hatte. Feststellungen, die ein eigenes Tatinteresse des Beschwerdeführers belegen könnten, sind nicht getroffen – ihre Nachholung ist auch im Fall einer neuen Tatsachenverhandlung nicht zu erwarten. Danach hat sich der Angeklagte insoweit nur einer Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.

§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen: Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.

2. Der Strafausspruch ist – unabhängig von dieser Schuldspruchänderung – aufzuheben.

a) Die Bemessung der Einsatzstrafe für die Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung (in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl) kann nicht unbeanstandet bleiben. Das Landgericht hat ohne Weiteres den Regelstrafrahmen der schweren räuberischen Erpressung (§§ 250 Abs. 1, 255, 253 StGB) zugrunde gelegt und diesen Rahmen sodann wegen Beihilfe gemildert (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB). Dies begründet die Besorgnis, dass die aufgrund einer Gesamtwürdigung anzustellende Prüfung, ob die Tat des Angeklagten einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB) darstellt, hier unterblieben ist. In diese Prüfung wäre der Umstand einzubeziehen gewesen, dass es sich lediglich um eine Beihilfetat handelt. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob dieser gesetzlich „vertypte“ Milderungsgrund, sei es allein, sei es in Verbindung mit den weiteren strafmildernden Umständen, die Annahme eines minder schweren Falles zu begründen vermochte (st. Rspr., vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 3 und BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8). Dass dies geschehen wäre, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass diese Prüfung zur Bejahung eines minder schweren Falles und damit zur Anwendung des milderen Strafrahmens geführt hätte.

b) Die Höhe der Einsatzstrafe kann auch die Bemessung der für die Hehlerei verhängten Einzelstrafe beeinflusst haben. Es ist deshalb geboten, den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

JahnkeTheuneDetter
MaierNiemöller
Revision: Schuldspruch zu Beihilfe geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis