Treffer
BGH Urteil

Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch nach Unterbrechung durch Dritte

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 260/88
Datum
29.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff mit der Revision die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung an und begehrte wegen der zweiten Tat eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Streitpunkt war, ob der Angeklagte nach dem Würgen/Drosseln seiner Ehefrau strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB zurückgetreten oder der Versuch fehlgeschlagen sei. Der BGH verwarf die Revision, weil ein fehlgeschlagener Versuch nach den Feststellungen fernlag und die Annahme freiwilliger Tataufgabe jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft war. Zweifel zur Freiwilligkeit durfte das Tatgericht zugunsten des Angeklagten werten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die weitere Tatausführung freiwillig aufgibt; verbleibende Zweifel an der Freiwilligkeit sind zugunsten des Täters zu würdigen.

2

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt jedenfalls dann vor, wenn es dem Täter nach seiner Vorstellung tatsächlich unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandsmäßigen Erfolg noch herbeizuführen; in dieser Fallgruppe ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

3

Das Tatgericht muss den Gesichtspunkt des fehlgeschlagenen Versuchs nur erörtern, wenn die Feststellungen nahelegen, dass die Tatvollendung nach der Tätervorstellung im unmittelbaren Fortgang nicht mehr möglich war.

4

Wird der Täter bei der Tatausführung durch Dritte gestört, schließt dies die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nicht aus, wenn die Vollendung der Tat objektiv und nach Tätervorstellung weiterhin nicht ausgeschlossen ist.

5

Eine ausdrückliche Erörterung, ob der Täter die Vollendung noch für physisch möglich hielt, ist entbehrlich, wenn das Tatgericht die Tatvollendung trotz Störung nicht als ausgeschlossen ansieht und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 260/88 URTEIL in der Strafsache gegen █ aus ██, den Kraftfahrer Josef ███, geboren am ████ 1951 in █████, Kreis ROD, ██████, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████ █████████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Dezember 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen, ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen die Beurteilung der zweiten Tat; sie macht mit der Sachrüge geltend, dass der Angeklagte insoweit wegen versuchten Totschlags zu verurteilen gewesen wäre, da er – entgegen der Auffassung des Landgerichts – vom Totschlagsversuch nicht mit strafbefreiender Wirkung (§ 24 StGB) zurückgetreten sei.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Dass die zweite Tat ebenfalls nur als gefährliche Körperverletzung gewertet worden ist, hält rechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Der Angeklagte, der bereits am Nachmittag des 27. Mai 1987 seine Ehefrau geschlagen und gewürgt hatte (erste Tat), suchte sie am Abend desselben Tages erneut in ihrer Wohnung auf, um sich mit ihr auszusprechen. Er traf sie in Gesellschaft des Zeugen E. an, während sie gerade ein Telefonat mit dem Sohn führte.

Als sie ihn zum Gehen aufforderte und ihm zudem mitteilte, dass sie am Nachmittag einen Arzt aufgesucht habe und die Polizei informiert worden sei, geriet der Angeklagte, der seinen Versöhnungsversuch wiederum gescheitert sah, in Wut und Erregung. Er ließ sich – nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt – „von der Situation hinreißen“, stürzte sich auf seine Frau und würgte sie mit beiden Händen, wobei er wiederholt schrie, er werde sie umbringen. Unmittelbar nach Beginn dieses Angriffs war der Zeuge E. aus dem Hause geflüchtet, um die Polizei zu verständigen. Im weiteren Verlauf rutschte die Frau des Angeklagten vom Sofa herunter, drehte sich und kniete, den Oberkörper über die Sitzfläche des Sofas gelehnt. Nunmehr legte der Angeklagte ihr eine Socke um den Hals und drehte sie in ihrem Nacken zusammen. Auf Grund dieser – erheblich intensiveren – Einwirkung drohten ihr die Sinne zu schwinden.

Während der Drosselung – das Opfer hatte bereits mit dem Leben abgeschlossen – lief die Zeugin K. ins Wohnzimmer, erkannte die Situation, packte den Angeklagten entweder am Hals oder an den Schultern, versetzte ihm mit dem Knie einen Stoß in den Rücken und zog ihn von seinem Opfer weg. Der Angeklagte ließ es widerstandslos geschehen. Er hockte sich auf den Boden, sagte wiederholt, er habe seine Frau ja so lieb, und begann zu weinen. Inzwischen war auch der Zeuge K. hinzugekommen; er hatte das Zimmer betreten, als seine Frau den Angeklagten von seinem Opfer wegriss.

Noch im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung führt das Landgericht – zur Erklärung dafür, weshalb der Angeklagte sich von der Ausführung des Totschlags abbringen ließ – folgendes aus:

„Von der Zeugin wachgerüttelt und nach der vorangegangenen Affektentladung erlangte er seine volle Steuerungsfähigkeit wieder. Er gab nunmehr das Vorhaben der Tötung seiner Ehefrau auf. Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Angeklagten bewusst geworden war, dass seine Tat durch die Zeugin entdeckt war, oder ob er in dem Zwiespalt zwischen Aggression und Zuneigung zu seiner Frau sich aus Zuneigung zu ihr dafür entschied, von seinem Tun Abstand zu nehmen“ (UA S. 18).

2. Bei der rechtlichen Würdigung nimmt die Strafkammer zunächst einen unbeendeten Totschlagsversuch an und wendet sich dann der Frage zu, ob der Angeklagte die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben habe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Nach Darlegung der insoweit anzulegenden Maßstäbe kommt sie zu dem Ergebnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte letztlich aus „autonomen Motiven“ von der weiteren Tatausführung abgesehen habe. Zwar könne die Trennung von seinem Opfer durch den resoluten Einsatz der Zeugin K. einen „äußeren Einfluss“ dargestellt haben, dem er sich „nicht mehr widersetzen konnte, zumal er möglicherweise nunmehr die Gegenwart einer weiteren Person und damit die Entdeckung seiner Tat realisiert hat“. Doch spreche der festgestellte Geschehensablauf, insbesondere das Verhalten des Angeklagten nach dem Dazwischentreten der Zeugin K., eher für das Gegenteil, nämlich dafür, dass er durch deren Eingreifen „wachgerüttelt“ wurde, seine volle Steuerungsfähigkeit wieder erlangte und sich nunmehr „im Widerstreit zwischen Zerstörung dessen, was ihn zerstörte“ und Liebe zu seiner Frau für letzteres entschied, also die Tat aus einer „inneren Willensentscheidung“ heraus aufgab, ohne durch äußeren Zwang hierzu bewegt worden zu sein. Jedenfalls seien die bestehenden Zweifel zugunsten des Angeklagten im Sinne der Freiwilligkeit des Rücktritts zu lösen.

III.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Beurteilung der Frage des freiwilligen Rücktritts, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, in zweierlei Hinsicht.

Zum einen sieht sie einen Rechtsfehler darin, dass sich die Strafkammer mit dem Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des „fehlgeschlagenen Versuchs“ auseinandergesetzt habe, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht komme. Den Ausgangspunkt bildet dabei die Begriffsbestimmung, nach der ein fehlgeschlagener Versuch dann vorliegt, wenn es dem Täter, was er weiß, unter Verwendung der eingesetzten oder zur Hand liegenden einsatzbereiten Mittel tatsächlich unmöglich ist, den tatbestandsmäßigen Erfolg noch herbeizuführen. Hiervon ausgehend führt die Staatsanwaltschaft eine Reihe von Umständen ins Feld, die ihrer Ansicht nach dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall so verhalten habe.

Zum anderen hält sie die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil für lückenhaft: die Strafkammer habe zwar dargelegt, dass für den Angeklagten durch das Eingreifen der Zeugin K. möglicherweise kein der Tatvollendung entgegenstehendes psychisches Hindernis entstanden sei – doch habe sie nicht erwogen, ob der Angeklagte nach der Nothilfeleistung dieser Zeugin noch geglaubt habe, zur Vollendung der Tat physisch in der Lage zu sein.

IV.

Diese Rügen gefährden den Bestand des Urteils nicht – sie greifen nicht durch.

1. Was den Gesichtspunkt des „fehlgeschlagenen Versuchs“ anbetrifft, so gibt es allerdings – wovon auch der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung ausgeht – eine so zu bezeichnende Gruppe von Fällen, in denen dem Täter die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts versagt ist. Einzelheiten der Abgrenzung dieser Fallgruppe sind noch nicht umfassend und abschließend geklärt; sie bedürfen auch im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einerseits ein „fehlgeschlagener Versuch“ jedenfalls dann vor, wenn es dem Täter, was er weiß, tatsächlich unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandsmäßigen Erfolg noch herbeizuführen; andererseits ist offengeblieben, was zu gelten hat, wenn der Täter irrig glaubt, die objektiv unmöglich gewordene Tatvollendung noch bewirken zu können (BGHSt 34, 53, 56 f.; vgl. zu letzterer Fallgestaltung: Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 24 Rdn. 8).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer den vorliegenden Fall nicht unter dem Gesichtspunkt des „fehlgeschlagenen Versuchs“ geprüft hat. Dass ein solcher Versuch hier zu bejahen sein könnte, lag nach den festgestellten Umständen fern. Anlass zu einer Erörterung in dieser Hinsicht hätte nur dann bestanden, wenn auszuschließen gewesen wäre, dass der Angeklagte noch nach dem Eingreifen der Zeugin K. in der Lage gewesen ist, die Tat zu vollenden. So verhielt es sich aber nicht. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich hierzu Stellung genommen; aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass es die Möglichkeit der Tatvollendung durch den Angeklagten trotz des Eingreifens der Zeugin K. mindestens für nicht ausschließbar ansah. Bei der gegebenen Fallkonstellation drängte sich eine Reihe von jeweils nicht ausschließbaren Möglichkeiten auf, wie der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau trotz des Dazwischentretens der Zeugin K. noch hätte vollenden können: zu denken ist an die Fortsetzung der Drosselung unter Entfaltung von Widerstand gegen den Versuch, ihn vom Opfer wegzuziehen, aber auch an das Ausschalten der Zeugin K. durch Schläge oder Tritte mit anschließender Wiederaufnahme der auf die Tötung seiner Frau abzielenden Einwirkungen. Dass während des Eingreifens der Zeugin K. auch deren Ehemann erschienen war, brauchte nicht ohne weiteres zu bedeuten, dass einem zur Tötung seiner Frau entschlossenen und bei diesem Entschluss beharrenden Angeklagten die Ausführung seines Vorhabens unmöglich geworden wäre. Der Verlauf der Auseinandersetzung und die Entwicklung der Kampflage sind einer sicheren hypothetischen Beurteilung nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass – als der Angeklagte bei seinem Tötungsversuch durch die Zeugin K. „gestört“ wurde – das Opfer, das bereits vorher gewürgt worden war, dem „die Sinne zu schwinden drohten“ und das „mit dem Leben abgeschlossen hatte“, eine Fortsetzung des Drosselungs- oder eine Wiederaufnahme des Würgevorgangs womöglich nur noch ganz kurze Zeit überlebt hätte: dadurch könnten die Erfolgsaussichten von Nothilfemaßnahmen Dritter entsprechend verringert gewesen sein, weil der Angeklagte dann nur noch wenig zu tun brauchte, um die Tötung zu vollenden. Angesichts dieser – auf der Hand liegenden – Unkalkulierbarkeit dessen, was geschehen wäre, wenn der Angeklagte sich nicht widerstandslos von seinem Opfer hätte wegziehen lassen, kann von einem „fehlgeschlagenen Versuch“ letztlich die Rede nicht sein.

2. Aus den nämlichen Gründen stellt es auch keine Lücke in der Beweiswürdigung dar, dass die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich erörtert hat, ob der Angeklagte beim Eingreifen der Zeugin K. noch glaubte, zur Vollendung der Tat physisch in der Lage zu sein. Ließ sich – wie oben dargetan – nicht ausschließen, dass er objektiv die Tötung noch hätte ausführen können, so musste ihm folgerichtig auch zugutegehalten werden, dass er sich dieser Möglichkeit bewusst war, als er von seinem Opfer abließ. Darüber hinaus lassen die getroffenen Feststellungen offen, ob er, als die Zeugin K. ihn wegzog, das Erscheinen ihres Ehemanns schon bemerkt hatte. Glaubte er aber, wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist, es nur mit der Zeugin K. als dem der Verwirklichung seines Vorhabens entgegenstehenden Hindernis zu tun zu haben, so konnte dies ein weiteres Anzeichen dafür sein, dass er die Tötung seiner Frau noch für ausführbar hielt und mithin freiwillig – nicht etwa angesichts einer Überzahl der auf den Plan getretenen Gegner – davon Abstand genommen hat.

3. Auch ansonsten deckt die Revision der Staatsanwaltschaft weder Rechtsfehler zugunsten noch zu Lasten des Angeklagten auf; sie ist nach alledem zu verwerfen.

HerdegenMaierGollwitzer
MüllerNiemöller
Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch nach Unterbrechung durch Dritte — Themis