Beschwerde gegen Weisung nach §56c StGB (Kontaktverbot) als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 260/88
- Datum
- 29.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuständigkeit des Revisionsgerichts nach § 305a Abs. 2 StPO genügt, dass gegen das Urteil eine Revision eingelegt ist; es kommt nicht auf die Person an, die die Revision eingelegt hat.
Eine Weisung nach § 56c StGB, den Kontakt zu einer bestimmten Person zu untersagen, ist nicht gesetzwidrig, soweit das gesetzlich geschützte Umgangsrecht Dritter (z. B. des Kindes) weiterhin ohne Verletzung der Weisung ausgeübt werden kann.
Die bloße Befürchtung eines missbräuchlichen Verhaltens der betroffenen Person rechtfertigt nicht die Aufhebung einer Weisung; rechtliche Nachteile drohen nur bei tatsächlichem und nachweisbarem Verstoß gegen das Kontaktverbot.
Bei erfolgloser Beschwerde ist der Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO kostenpflichtig zu verurteilen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 260/88 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef S., geboren am [REDACTED] 1951 in [REDACTED], Krs. [REDACTED], wegen versuchten Totschlags
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils begangen gegen seine Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss (§ 268a Abs. 1 StPO) hat es ihm unter anderem die Weisung (§ 56c StGB) erteilt, „nach einer eventuellen Scheidung der Ehe ab Rechtskraft des Urteils jeglichen Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau gegen deren Willen zu unterlassen“.
Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Für die Entscheidung über sie ist der Senat als Revisionsgericht zuständig (§ 305a Abs. 2 StPO). Daran ändert es nichts, dass er lediglich auf Grund einer Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sache befasst ist, während der Angeklagte selbst keine Revision gegen das Urteil eingelegt hat. Denn nach dem Gesetzeswortlaut genügt es, dass gegen das Urteil „eine Revision“ eingelegt ist; auch unter dem für die Regelung maßgeblichen Gesichtspunkt der Entscheidungskonzentration aus praktischen Gründen spielt es keine Rolle, wer die Revision eingelegt hat.
In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die angefochtene Weisung ist nicht gesetzwidrig (§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstößt sie nicht gegen das Recht des Angeklagten, im Falle der Scheidung den bei der Ehefrau lebenden Sohn zu besuchen. Angesichts des Umstands, dass der Sohn im August 1971 geboren ist (UA S. 6), kann das Besuchsrecht ohne Weiteres so ausgeübt werden, dass der Beschwerdeführer dabei der ihm erteilten Weisung nicht zuwiderzuhandeln braucht.
Soweit der Angeklagte ins Feld führt, seine Ehefrau könne ihn durch die Behauptung in Schwierigkeiten bringen, er unternehme gegen ihren Willen Kontaktversuche, kommt einer solchen Missbrauchsbefürchtung rechtliche Bedeutung nicht zu. Nachteile drohen dem Angeklagten nur dann, wenn er sich tatsächlich und nachweislich nicht an das aus gutem Grunde erteilte Kontaktverbot hält.
Der Angeklagte hat die Kosten der erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
| Niemöller | |
| Herdegen |