Treffer
BGH Urteil

Hehlerei: Täterschaftliche Absatzhilfe nur bei Unterstützung eines Vortäters

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 260/80
Datum
02.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein Urteil wegen Hehlerei auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob die Angeklagten täterschaftliche Absatzhilfe geleistet oder nur als Gehilfen der Absetzer handelten. Der Senat stellte klar, dass tätliche Absatzhilfe nur bei unmittelbarer Unterstützung eines Vortäters vorliegt. Mangels Feststellungen zur Stellung der Absetzer war die Verurteilung nicht haltbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme vollendeter Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB setzt nicht voraus, dass der Absatz des Hehlguts tatsächlich erfolgt ist.

2

Täterschaftliche Absatzhilfe ist nur gegeben, wenn die geleistete Unterstützung unmittelbar einem Vortäter (dem Täter des vorausgegangenen Vermögensdelikts) zugutekommt.

3

Richtet sich die Hilfe nicht an einen Vortäter, sondern an einen anderen Absetzer, liegt in der Mitwirkung regelmäßig nur Beihilfe zur Hehlerei und nicht Täterschaft.

4

Fehlen konkrete Feststellungen dazu, ob der Absetzer für einen Vortäter oder auf eigene Rechnung tätig war, rechtfertigen die Feststellungen keine Verurteilung wegen täterschaftlicher Absatzhilfe; eine Aufhebung und Zurückverweisung ist geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 260/80 in der Strafsache gegen

1. den Buffetier Heinrich Richard G ██ aus █████████, geboren am █████████ 1934 in █████████, 2. den Gastwirt Heinz Willi ███ aus █████, ███, geboren am ████ 1942 in ████, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. September 1979, auch soweit es den Angeklagten ██ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Hehlerei zu Geldstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten ██ mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Zu Unrecht bezweifelt die Revision allerdings, dass die dem Angeklagten ██ zur Last gelegte Hilfe beim Absatz des Schmucks als vollendete Tat zu ahnden sei. Die Annahme vollendeter Absatzhilfe im Sinne von § 259 StGB setzt nicht voraus, dass es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 27, 45).

Im Ergebnis mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, dass der Angeklagte ███ wegen täterschaftlicher Absatzhilfe bestraft wurde.

Es trifft zwar nicht zu, dass der Angeklagte ███ nur die Tat des Mitangeklagten G ██ unterstützt habe. Er hat vielmehr gemeinsam mit G ██ den Jugoslawen, die den gestohlenen Schmuck angeboten haben, Absatzhilfe geleistet. Er hatte auch unmittelbaren Kontakt zu den Jugoslawen. So hat er zusammen mit G ██ die Jugoslawen in der Gaststätte F [REDACTED] getroffen, um den Schmuck zu besichtigen (UA S. 5).

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber aus einem anderen Grunde die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlicher Absatzhilfe nicht.

Als täterschaftliche Absatzhilfe kann nur die einem Vortäter unmittelbar geleistete Unterstützung gewertet werden. Wird der Absatzhelfer nicht für einen Vortäter, sondern für einen (anderen) Absetzer tätig, so liegt in der Mitwirkung nur eine Beihilfe zur Hehlereihandlung des Absetzers (vgl. BGHSt 26, 359, 362).

Nach den bisher getroffenen Feststellungen unterstützten die Angeklagten die Jugoslawen bei dem Bemühen, den gestohlenen Schmuck abzusetzen. Sie wussten, dass es sich dabei um Diebesgut handelte. Wie die Jugoslawen in den Besitz des Schmucks gelangt waren, wurde in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Es ist daher nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass die Jugoslawen den Schmuck vom Dieb oder einem Zwischenhändler zu dem Zweck erhalten haben, ihn für dessen Rechnung zu veräußern. In diesem Fall hätten die Angeklagten nicht den oder die Täter des Diebstahls oder eines anderen vollendeten Vermögensdelikts als Vortäter unmittelbar unterstützt, sondern lediglich den Jugoslawen bei einer nicht vollendeten Hehlerei, die diese in der Form des Absetzens oder der Absatzhilfe begingen, geholfen.

Das Urteil ist wegen desselben Rechtsfehlers auch zugunsten des Angeklagten G ██ (§ 357 StPO) aufzuheben.

SchumacherMüllerTheune
MeislMeyer
Hehlerei: Täterschaftliche Absatzhilfe nur bei Unterstützung eines Vortäters — Themis