Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafauspruchs wegen fehlerhafter Zurechnungsprüfung und unzulässiger Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 260/52
Datum
10.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen den Strafauspruch wegen Unzucht; er rügte unter anderem fehlerhafte Berücksichtigung seiner durch Alkohol beeinträchtigten Zurechnungsfähigkeit. Der BGH hob den Strafauspruch auf und verwies die Sache zurück, weil die Kammer nicht geprüft hat, wie die Trunkenheit Einsichts- und Hemmungsvermögen beeinflusste, und unzulässig Tatbestandsmerkmale als Strafschärfung verwertet hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist nicht auf einen ‚volltrunkenen‘ Zustand abzustellen; entscheidend ist die konkrete Auswirkung der Alkoholisierung auf Einsichts- und Steuerungsvermögen.

2

Das Vorhandensein von Einsicht in die Unrechtmäßigkeit der Tat schließt eine rauschbedingte erhebliche Verminderung der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, nicht aus.

3

Tatbestandsmerkmale, die bereits den gesetzlichen Strafrahmen bestimmen, dürfen nicht zusätzlich als strafschärfende Umstände verwertet werden.

4

Ist die Strafzumessung auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung der Zurechnungsfähigkeit oder auf unzulässiger Verwertung tatbestandsbildender Merkmale aufgebaut, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 7. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus den Kunsthändler Termann August Georg, geboren am 9. September 1905 in ███, bisher in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Hoericke, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Landrichter Lerner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 7. Dezember 1951 im Strafaussprach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat in seiner Revisionsbegründung nur den Antrag gestellt, das Urteil im Strafaussprach aufzuheben. Auch soweit er zur Begründung vorträgt, seine Zurechnungsfähigkeit sei durch Trunkenheit beeinträchtigt gewesen, zielt er darauf hin, dass die rechtlich fehlerhafte Würdigung des Begriffs der Zurechnungsfähigkeit die Strafzumessung zu seinen Ungunsten beeinflusst habe. Er hat demnach seine Revision erkennbar auf den Strafaussprach beschränkt.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer führt aus, der urteilende Sachverständige habe sich in seine Gutachten dahin geäußert, dass der Angeklagte bei seinen Taten nicht volltrunken gewesen sei. Dies sei daraus zu schließen, dass er imstande gewesen sei, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, den Verkehr zu unterbrechen und ein Schutzmittel umzustreifen. Auch habe er nach der Tat Besserung versprochen, also eine Erinnerung an die Tat gehabt. Von pathologischen Rauschzuständen könne ebenfalls nicht gesprochen werden, da keine Anzeichen hierfür vorlägen. Die Strafkammer hat sich dem Gutachten angeschlossen und den Angeklagten für voll verantwortlich gehalten.

Diese Erwägungen können nicht genügen, um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu verneinen. Sie geben der Vermutung Raum, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, nur dann könne infolge Alkoholeinwirkung die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert sein, wenn der Täter volltrunken sei und deshalb nicht mehr überlegt und zweckbestimmt handeln könne. Ein planmäßiges Tendenzhandeln schließt aber die Möglichkeit einer rauschbedingten erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit nicht aus. Auch wenn der Täter das Unerlaubte seiner Tat einzusehen vermag, kann doch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert sein (RGSt 73, 121/3; BGHSt 1, 384). Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, wie sich die von ihr festgestellte Trunkenheit des Angeklagten auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen ausgewirkt hat. Dass sie diese Prüfung vorgenommen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Die Strafkammer hat als straferschwerend auch berücksichtigt, dass die Taten des Angeklagten „sich nicht nur als Unzucht mit fremden Abhängigen, sondern mit seinem eigenen Fleisch und Blut darstellen“. Der Angeklagte ist auch wegen Verbrechens nach § 173 StGB verurteilt. § 173 Abs. 1 StGB straft aber gerade Beischlafshandlungen zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie. Die Strafkammer hat somit unzulässigerweise die Tatbestandsmerkmale, die bei der Aufstellung des gesetzlichen Rahmens berücksichtigt sind, als Straferschwerungsgrund verwertet (RGSt 57, 379). Das Urteil musste daher im Strafaussprach aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch die weiter in der Revisionsbegründung vorgebrachten Gesichtspunkte berücksichtigen können.

JustizangestellterDr. HoerickeDr. Ludwig
WernerDr. DotterweichDr. Sauer
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