Treffer
BGH Urteil

Offenbarungseid: Nicht vorhandene Forderung begründet keinen vollendeten Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 260/51
Datum
16.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Meineids verurteilt, weil er in einem Offenbarungseid eine erdichtete Forderung angab. Der BGH hebt den Schuldspruch wegen vollendeten Meineids auf und stellt stattdessen versuchten Meineid fest. Entscheidend ist, dass der Eid nur das tatsächlich vorhandene Istvermögen erfasst; ein „zu viel“ beeinträchtigt die Vollständigkeit nicht, wenn das Vorhandene lückenlos angegeben ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Schuldners beim Offenbarungseid erstreckt sich nur auf die Offenbarung des tatsächlich vorhandenen Istvermögens.

2

Die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass es ein nicht vorhandenes Mehr enthält, sofern das tatsächlich vorhandene Vermögen lückenlos angegeben ist.

3

Das vorsätzliche Beschwören einer nicht bestehenden Vermögensposition erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand des Meineids, wenn Wortlaut und Zweck der Eidesformel nur vorhandene Vermögenswerte erfassen.

4

Beruht die falsche beschworene Angabe auf dem irrigen Glauben, sie sei vom Offenbarungseid erfasst, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der zur Bestrafung als versuchter Meineid führen kann.

5

Bei einem Tatbestandsirrtum ist nach der subjektiven Lehre vom Versuch strafbares Verhalten als Versuch zu ahnden; mögliche Milderungsgründe sind im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto Wilhelm Heinrich ███████, geboren am ███████ 1905 in █████, wegen Untreue, fortgesetzten Betruges und Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Heericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Die Pflicht des Schuldners bei Leistung des Offenbarungseides erstreckt sich nur auf die Offenbarung seines wirklich vorhandenen Istvermögens. Die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Vermögensverzeichnis ein nicht vorhandenes Mehr enthält, wenn nur das vorhandene Vermögen lückenlos angegeben ist.

(Im Anschluss an das LG in RGSt 27, 417; 71, 360 und LG in JW 1931, 2128).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. März 1951 im Schuldausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte statt wegen vollendeten Meineids wegen versuchten Meineids verurteilt ist.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 22. März 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. März 1951 ist der Angeklagte wegen Untreue, wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen und wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Urteil hat ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Ausserdem hat es ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns auszuüben.

Die bürgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.

Sie führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils.

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue und wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen verurteilt hat, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision, die diesen Teil des Urteils auch nicht ausdrücklich beanstandet, ist insoweit unbegründet.

Mit Recht rügt jedoch die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Meineids.

Das Landgericht hat die Tatbestandsmerkmale des Meineids darin gefunden, dass der Angeklagte bei Leistung des Offenbarungseides in dem als vollständig beschworenen Vermögensverzeichnis eine Forderung gegen die Firma ███████████ als Habenposten aufgeführt hat, die in Wahrheit erdichtet war.

Es hat ausserdem festgestellt, dass der Angeklagte geglaubt hat, er müsse auch die zur Täuschung als Vermögenswert aufgeführte Forderung als richtig beschwören.

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe durch dieses Verhalten vorsätzlich falsch geschworen, weil er sein Vermögen nicht vollständig angegeben habe. Vollständig sei das Vermögen nur dann angegeben, wenn das vom Schuldner aufgestellte Vermögensverzeichnis sachlich richtig sei. Vollständig bedeute nicht nur „nicht zu wenig“, sondern auch „nicht zu viel“.

Ein Schuldner, der in dem beschworenen Vermögensverzeichnis eine nicht bestehende Forderung als Istposten aufführe und dadurch „zu viel“ angebe, habe daher sein Vermögen nicht vollständig angegeben. Das sei hier der Fall. Diese Rechtsauffassung kann jedoch nicht gebilligt werden. Sie setzt sich in Gegensatz zu der ständigen, und bis zuletzt festgehaltenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch im Schrifttum fast allgemein anerkannt worden ist (RGSt 27, 417; Urt. vom 4. Mai 1928 I 328/28 = JW 1928, 1865; RGSt 71, 360; RG in JW 1931, 2128). Der Senat erkennt keinen begründeten Anlass, von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 807 ZPO ist davon auszugehen, dass sich die Pflicht des Schuldners bei Leistung des Offenbarungseides nur auf die Offenbarung seines wirklich vorhandenen Istvermögens erstreckt.

Unter Vermögen im Sinne des hier maßgeblichen bürgerlichen Rechts wird in der Rechtsprechung und Rechtslehre stets nur das gesamte aktive Vermögen verstanden. Das Vermögen des Schuldners ist deshalb immer dann vollständig angegeben, wenn kein Teil des tatsächlich vorhandenen Vermögens in dem Verzeichnis fehlt.

Die Vollständigkeit der Vermögensangabe wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Vermögensverzeichnis ein nicht vorhandenes Mehr enthält, wenn nur das vorhandene Vermögen lückenlos angegeben ist.

Das ergibt sich schon aus dem Zwecke des Offenbarungseides, der sich darin erschöpft, dem Gläubiger die Vermögenswerte des Schuldners zu offenbaren, auf die er zum Zwecke seiner Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen darf.

Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Gläubiger durch Aufnahme vorgetäuschter Vermögenswerte in das beschworene Vermögensverzeichnis geschädigt werden kann, wenn er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitet, die ergebnislos verlaufen müssen. Diese Erwägung darf jedoch nicht dazu führen, den Offenbarungseid auch auf ein Vortäuschen nicht vorhandener Vermögenswerte zu beziehen. Der klare Wortlaut der Eidesformel lässt eine solche Auslegung nicht zu.

Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruht offenbar allein auf der Annahme der Strafwürdigkeit und der Rechtswidrigkeit eines derartigen Verhaltens. Strafwürdigkeit und Rechtswidrigkeit allein rechtfertigen jedoch die Strafbarkeit nicht, wenn die zu beurteilende Tat nicht gleichzeitig tatbestandsmäßig ist.

Ein vollendeter Meineid liegt daher hier nicht vor, weil der von dem Angeklagten geleistete Offenbarungseid die Angabe der erdichteten Forderung nicht erfasst hat. Rechtlich möglich wäre es zwar, dass der Angeklagte durch das Vortäuschen einer nicht vorhandenen Forderung die Merkmale einer anderen Straftat erfüllt hat. In dieser Richtung hat aber das Landgericht nichts festgestellt. Betrug liegt schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, sich selbst oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Nach der Feststellung des Landgerichts hat er mit der Täuschung vielmehr nur den Zweck verfolgt, einen schon früher begangenen Betrug zu verdecken.

Aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber, dass der Angeklagte des versuchten Meineids im Sinne der §§ 154, 43 StGB schuldig ist. Er hat bewusst eine unwahre Angabe beschworen und dabei irrtümlich von der Vorstellung geleitet, die Angabe der erdichteten Forderung im Vermögensverzeichnis sei vom Offenbarungseid erfasst. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe geglaubt, er müsse auch die aufgeführte erdichtete Forderung beschwören, lässt sich sinngemäß nur so deuten, dass er sie als vom Eid erfasst betrachtet hat. Der Angeklagte hat damit nicht etwa nur aus dem von ihm angenommenen Sachverhalt den falschen Schluss gezogen, die Tat sei ein bestimmtes Verbrechen. Wäre dies der Fall, so läge nur ein strafloses Wahnverbrechen vor (RGSt 66, 124). Vielmehr hat er auf Grund falscher Vorstellungen über die Bedeutung des § 807 ZPO zu Unrecht angenommen, sein Eid erstrecke sich auch auf das unwahre Mehr seiner Angaben. Sein Irrtum ist deshalb ein echter Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB. Das vorgestellte Unrecht hat er nach den einwandfreien Feststellungen des Landgerichts auch gewollt. Deshalb ist der Angeklagte nach der vom Reichsgericht entwickelten subjektiven Lehre vom Versuch, die sich der Senat zu eigen macht, wegen versuchten Meineids zu bestrafen. Der Schuldspruch des Landgerichts ist daher der Rechtslage entsprechend richtigzustellen.

Dennoch kann die Revision des Angeklagten im Strafausspruch nicht zum Erfolg führen. Das Landgericht hat nämlich ausgeführt, es hätte, wenn es den Angeklagten nur wegen versuchten Meineids zu bestrafen gehabt hätte, von der Möglichkeit, die Strafe gemäß §§ 43, 44 StGB zu mildern, mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat keinen Gebrauch gemacht. Diese Erwägung ist im vorliegenden Falle irrtumsfrei. Die Strafzumessung beruht daher nicht auf der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung des vom Angeklagten geleisteten Offenbarungseides.

Die Revision des Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. DotterweichDr. KirchnerWerner
Dr. HeerickeHenneka
Offenbarungseid: Nicht vorhandene Forderung begründet keinen vollendeten Meineid — Themis