Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz mehrerer Waffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 259/97
- Datum
- 06.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der zumindest zeitweilige gleichzeitige Besitz mehrerer Waffen begründet Tateinheit der jeweils verwirklichten waffenrechtlichen Verstöße, auch wenn die Gegenstände an verschiedenen Orten gelagert oder teilweise wieder abgegeben wurden.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch zur Berücksichtigung von Tateinheit ändern; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, soweit dadurch keine unzulässige Neubewertung oder Verschlechterung der Rechtslage des Angeklagten erfolgt.
Bleibt bei Berücksichtigung geänderter Schuldsprüche das Gesamtstrafmaß unangefochten und ist auszuschließen, dass die Vorinstanz eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, kann die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.
Bei nur geringem Erfolg der Revision rechtfertigt dies keine Kostenbefreiung des Revisionsführers nach § 473 Abs. 4 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 1997 2 StR 259/97
in der Strafsache gegen Thorsten Kai C., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 1997 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1996
a) im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig - der Zuhälterei (Fall II 6 der Urteilsgründe), - der unerlaubten Einfuhr von Schusswaffen (Fall II 1 und 2) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schusswaffen (Fall II 1, 2 und 5), - der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen (Fall II 1, 2 und 5), - des Herstellens einer Schusswaffe (Fall II 5), - der unerlaubten Einfuhr einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit Kriegswaffenanschein (Fall II 3) in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe (Fall II 3), - der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen (Fall II 3), - der unerlaubten Einfuhr von Munition (Fall II 1 und 4), - der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes (Fall II 2 und 3),
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 2 bis 5 aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Waffen und sonstigen Gegenstände, die der Schuldspruch in den Fällen II 1 bis 5 erfasst, zeitweilig gleichzeitig in Besitz, wobei unerheblich ist, dass die Gegenstände an verschiedenen Orten gelagert waren und teilweise wieder abgegeben wurden. Der zumindest eine zeitlang bestehende gleichzeitige Besitz der Waffen hat zur Folge, dass alle Taten in Tateinheit stehen, unabhängig davon, dass es sich um unterschiedliche Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften gehandelt hat (BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG § 52a Konkurrenz 4; WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenz 1 und 3; BGH, Beschl. v. 20. August 1996 – 4 StR 309/96, v. 27. September 1996 – 2 StR 297/96, v. 29. Oktober 1996 – 1 StR 310/96, v. 26. Februar 1997 – 2 StR 597/96, v. 6. Mai 1997 – 1 StR 129/97 und Urt. v. 20. Februar 1997 – 4 StR 641/97).
Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs führt nur zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 2 bis 5. Die für die Tat im Fall II 1 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren kann als Einzelstrafe für die nunmehr tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass insoweit vom Landgericht eine noch niedrigere Einzelfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Im Übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Trotz des Wegfalls der Einzelstrafen in den Fällen II 2 bis 5 kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht angesichts der noch verbleibenden Einzelstrafen und des Schuldgehalts der Taten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Wegen des nur geringen Erfolges der Revision besteht kein Anlass, von der Möglichkeit der Kostenfreistellung gemäß § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.
| Detter | Jahnke | Bode | |||
| Theune | Otto |