Revision: Begünstigung und versuchte Strafvereitelung – Aufhebung mangels Substantiierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 259/92
- Datum
- 31.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestände der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Strafvereitelung (§ 258 StGB) können zwar auch durch Unterlassen verwirklicht werden, dies setzt jedoch eine Garantenstellung voraus, aus der sich eine besondere Handlungspflicht zur Abwehr der konkreten Gefahr ergibt.
Ein Arbeitsverhältnis begründet nicht ohne weitere Feststellungen automatisch eine Garantenpflicht zur Sicherstellung der Strafverfolgung; hierzu sind konkrete Umstände und Pflichten darzulegen.
Begünstigungsabsicht liegt nicht bloß dann vor, wenn der Täter einem Dritten einen zeitlichen Vorsprung verschafft, um eigener Bedrohung zu entgehen; erforderlich ist, dass ihm die Vorteilssicherung für den Täter zumindest als angestrebtes Zwischenziel bewusst und erstrebenswert war.
Strafvereitelung durch positives Tun setzt voraus, dass der Handelnde wusste oder billigend in Kauf nahm, dass seine Angaben oder Handlungen die Verfolgung des Täters erschweren; unzureichende Feststellungen zu diesem Wissen sind revisionsrechtlich nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 259/92 vom 31. Juli 1992 in der Strafsache gegen Uwe Karl ██ ███, geboren am ██ ███ 1963 in ████, wegen Begünstigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Mitangeklagte █████ und der Angeklagte waren als Mitarbeiter der Firma ██ als Fahrer und Beifahrer für den Transport von Geld und Wertsachen in einem gepanzerten Spezialfahrzeug eingesetzt. Der Mitangeklagte K. entwendete einen Teil des Transportguts (2.190.000 DM) und zwang den Angeklagten unter Bedrohung mit einer Schusswaffe, das Fahrzeug in die Nähe des Bahnhofs zu fahren und ihn dort mit der Beute aussteigen zu lassen. Beim Verlassen des Fahrzeuges drohte K. dem Angeklagten mit den Worten: „Wenn Du mich verpfeifst und mir keinen Vorsprung lässt, dann stehe ich nach ein paar Jahren, wenn ich wieder rauskomme, bei Dir auf der Matte.“
Nachdem K. das Fahrzeug verlassen hatte, wartete der Angeklagte zunächst fünf Minuten. Anschließend fuhr er nicht zu der „nächstgelegenen Anlaufstelle“ (Tankstelle in █████████████), um von dort die Polizei zu informieren, sondern auf Umwegen zu der ARAL-Tankstelle in der ██████████████-Straße am Stadtrand von █████████████, die von den Firmenfahrzeugen zum regelmäßigen Auftanken angefahren wird. Dort kam der Angeklagte erst nach weiteren 25 Minuten an und informierte die Polizei. Der Wahrheit zuwider gab er an, K. habe das Fahrzeug erst am Bahnübergang in Richtung ███████████████ verlassen. Der Angeklagte wollte unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen dem Mitangeklagten K. einen zeitlichen Vorsprung verschaffen. Offen lässt die Strafkammer, ob der Angeklagte auch bei der falschen Schilderung des Fluchtweges des K. diesen Zweck weiterverfolgte oder sein vorangegangenes Fehlverhalten vertuschen wollte.
2. Die Strafkammer führt weiter aus, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, K. die Vorteile der erlangten Beute zu sichern und ihn vor dem polizeilichen Zugriff zu schützen. Auch wenn Motiv für das Verhalten des Angeklagten letztlich die von K. ausgesprochenen Drohungen gewesen seien, stehe dieses Motiv der zugleich bestehenden Absicht, K. die Vorteile der Tat zu sichern, nicht entgegen. Darüber hinaus sei dem Angeklagten auch bewusst gewesen, dass er als sichere Folge seiner Handlung die Strafverfolgung des K. zumindest auf gewisse Zeit vereitelte.
Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken:
Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte dadurch, dass er den Überfall erst etwa eine halbe Stunde später meldete, der Begünstigung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung schuldig gemacht.
a) Die Strafkammer wirft dem Angeklagten damit ohne näheres Ausführen – im Ergebnis ein Unterlassen – Begünstigung und Strafvereitelung vor. Die Tatbestände der Begünstigung und der Strafvereitelung können zwar auch durch ein Unterlassen begangen werden, jedoch nur von einem Täter, den eine besondere Handlungspflicht trifft, der also zum Schutze des speziellen Rechtsgutes tätig werden muss (Garantenstellung). Das Landgericht hat aber nicht dargetan, woraus sich eine Verpflichtung des Angeklagten herleiten ließe, die Strafverfolgung des K. zu gewährleisten. Das Vertragsverhältnis des Angeklagten mit seinem Arbeitgeber könnte eine derartige Pflicht jedenfalls nicht begründen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 258 Rdn. 19).
b) Aus diesem Arbeitsverhältnis könnte sich allerdings die Verpflichtung des Angeklagten ergeben haben, im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern, dass K. mit der Beute entkommt.
Das Landgericht hat indessen mit unzureichender Begründung angenommen, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, dem K. die Vorteile der Tat im Sinne des § 257 StGB zu sichern.
Eine Begünstigungsabsicht kann zwar auch dann vorliegen, wenn der Täter die Vorteilssicherung nur als Zwischenziel zur Erreichung eines weiteren Zieles anstrebt, wenn es ihm also auf dieses Zwischenziel ankommt (vgl. BGHSt 4, 107). Angestrebt wird zum Beispiel eine Bereicherung als Zwischenziel dann, wenn es dem Täter auf sie als sichere und erwünschte Folge ankommt, mag sie auch nur als Mittel zu einem anderweitigen dahinterliegenden Zweck erstrebt werden (vgl. BGHSt 16, 1; BGH, Urt. v. 24. Februar 1967 – 4 StR 496/66). Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Vorteilssicherung im Sinne des § 257 StGB ein Zwischenziel des Täters war.
Nach den bisherigen Feststellungen gewährte der Angeklagte dem K. einen zeitlichen Vorsprung, um sich vor den angedrohten Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Dass er dabei als sicher voraussah, der Vorsprung des K. werde ausreichen, um mit der Beute zu entkommen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Konnte der Angeklagte sein eigentliches Ziel, der ausgesprochenen Drohung zu entgehen, unabhängig von der Sicherung der Beute allein durch die Gewährung des verlangten Vorsprungs erreichen, so ist nicht ersichtlich, warum es ihm auch auf die Vorteilssicherung des K. angekommen sein soll.
Es besteht Anlass zu folgenden Hinweisen:
4. a) Eine Tatbestandsverwirklichung der Strafvereitelung durch positives Tun käme in Betracht, wenn der Angeklagte deswegen auf Umwegen zur Tankstelle gefahren wäre, weil bereits die Ankunft des Geldtransportes bei der nächstgelegenen Anlaufstelle ohne weiteres Zutun des Angeklagten zur Auslösung von Alarm geführt hätte, weil man dort das Fehlen des K. und des Geldes bemerkt hätte.
b) Wusste der Angeklagte, dass durch die falschen Angaben über den Ort, an dem K. das Fahrzeug verlassen hatte, die Verfolgung des Täters erschwert wurde, dann kann der Tatbestand der (versuchten) Strafvereitelung auch durch positives Tun erfüllt worden sein; das gilt auch, wenn der Angeklagte in erster Linie ein vorausgegangenes Fehlverhalten vertuschen wollte. Für die Anwendung von § 258 Abs. 5 StGB bieten die bisherigen Feststellungen keinen Anlass.
Jahnke Maier Theune Niemöller
RiBGH Detter ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
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