Revision in BtM‑Beihilfeverfahren: LG‑Verwerfung aufgehoben, Revision als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/99
- Datum
- 24.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwerfungsbeschluss des Landgerichts, wonach die Revision als unzulässig zurückgewiesen wird, kann vom Bundesgerichtshof aufgehoben werden, soweit die Voraussetzungen einer Nachprüfung vorliegen.
Ergibt die inhaltliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Der Antrag des Generalbundesanwalts kann die Revisionserörterung durch den Bundesgerichtshof veranlassen; vor einer Entscheidung ist der Beschwerdeführer anzuhören.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. Juni 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1999 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1998, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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