Treffer
BGH Beschluss

Revision in BtM‑Beihilfeverfahren: LG‑Verwerfung aufgehoben, Revision als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 25/99
Datum
24.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein; das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hob der Bundesgerichtshof diesen Verwerfungsbeschluss auf und nahm die Revision zur Nachprüfung an. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da die Überprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwerfungsbeschluss des Landgerichts, wonach die Revision als unzulässig zurückgewiesen wird, kann vom Bundesgerichtshof aufgehoben werden, soweit die Voraussetzungen einer Nachprüfung vorliegen.

2

Ergibt die inhaltliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

3

Der Antrag des Generalbundesanwalts kann die Revisionserörterung durch den Bundesgerichtshof veranlassen; vor einer Entscheidung ist der Beschwerdeführer anzuhören.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. Juni 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1999 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1998, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeBodeRothfuß
DetterOtten
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