Revision: Umqualifizierung von räuberischer Erpressung zu Nötigung und Aufhebung von Teilurteilen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 259/84
- Datum
- 30.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Qualifikation als räuberische Erpressung gehört das Bewusstsein, sich zu Unrecht bereichern zu wollen; fehlt dieses Unrechtsvorsatz, kann die Tat allenfalls als Nötigung zu werten sein.
Die Umqualifizierung eines Schuldspruchs ist zulässig, soweit hierdurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn eine wirksame Verteidigung weiterhin möglich gewesen wäre.
Bewirkt eine geänderte rechtliche Bewertung des Tathandelns eine Beeinflussung des Einzelstraf- oder Rechtsfolgenausspruchs (einschließlich Nebenfolgen wie Entziehung der Fahrerlaubnis), sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Gewaltanwendung zur Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs auf Rückerstattung vermag regelmäßig nur den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, wenn der Täter subjektiv von einem berechtigten Anspruch ausgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Mechaniker Norbert ███ aus M___, geboren ███ ████ in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den █████████████████ Heinz Horst ███ aus █, geboren am █ 1961 in ███,
wegen Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Dezember 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall 34 der Urteilsgründe nicht der räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) schuldig sind,
2. mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten Norbert ████ im Einzelstrafausspruch zu Fall 3 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b) hinsichtlich des Angeklagten Heinz ████ im Rechtsfolgenausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten Norbert ████ des Weiteren wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (Fall 3 der Urteilsgründe, UA S. 20 ff) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen handelten die Angeklagten nicht in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB). Sie glaubten, der Zeuge K___ habe sie beim Pokerspiel betrogen. Auf der Grundlage dieser Vorstellung stand ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung des verlorenen Geldes zu. Soweit sie Gewalt einsetzten, um dieses Geld wieder zu erlangen, erfüllt ihr Vorgehen deshalb nur den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt bei dem Angeklagten Norbert ████ zur Aufhebung des entsprechenden Einzelstrafausspruchs und damit des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Mitaufzuheben sind die jeweils zugehörigen Feststellungen. Die Einzelstrafaussprüche zu den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe (UA S. 8 ff, 18 ff) werden davon nicht berührt; auch die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen dieses Angeklagten bleiben bestehen.
Bei dem Angeklagten Heinz ████ muss der Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen einschließlich derjenigen zu den persönlichen Verhältnissen dieses Angeklagten aufgehoben werden. Mitbetroffen ist auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist. Da das Landgericht hierbei die Schwere der Tat mitberücksichtigt hat, lässt sich nicht ausschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat (Nötigung statt räuberischer Erpressung) die insoweit getroffene Entscheidung günstiger für den Angeklagten ausgefallen wäre.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
[Unterschriften]
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |