Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert zu versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 259/83
Datum
21.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde im Berufungsverfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch auf versuchte Einfuhr, weil das Gepäck vor Zugriff des Täters zollamtlich kontrolliert und das Rauschgift entdeckt worden war. Maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsmacht nach § 11 Abs.1 S.3 BtMG. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zum neuen Verfahren zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme vollendeter Einfuhr nach dem BtMG ist erforderlich, dass der Täter über das Gepäckstück eine tatsächliche Verfügungsmacht im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 BtMG besitzt.

2

Tatsächliche Verfügungsmacht liegt auch dann vor, wenn der Täter das Gepäckstück ohne erhebliche Schwierigkeiten erlangen kann; sie setzt nicht voraus, dass der Täter das Gepäck bereits in Händen hält oder dessen Herausgabe konkret verlangt.

3

Entfällt die Zugriffsmöglichkeit (z. B. weil das Gepäck vor dem Zugriff unter zollamtliche Kontrolle genommen wird), scheidet die Vollendung der Einfuhr aus; stattdessen kommt gegebenenfalls Versuchshaftung in Betracht, wenn objektive und subjektive Tatbestandselemente erfüllt sind.

4

Ändert die Revision den Schuldspruch von vollendet auf versucht, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückverwiesen werden; dies kann Auswirkungen auf die Anwendung mildernder Vorschriften (z. B. § 30 Abs. 1 BtMG i.V.m. §§ 23, 49 StGB) haben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 259/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Mahomed Rafigue Essa ███ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███ 1956 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Juni 1983 ausgeführt:

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler nur insoweit, als der Angeklagte wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.

Die Annahme vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln hat die Strafkammer im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz 1972 mit der Möglichkeit zur Disposition über das Flugreisegepäck während einer Zwischenlandung im Inland begründet.

Nach der Regelung im Betäubungsmittelgesetz 1981 kommt es nunmehr jedoch darauf an, ob diese Zugangsmöglichkeit zu dem Gepäckstück sich als tatsächliche Verftigungsmacht im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 BtMG darstellt (vgl. das zum Abdruck in BGHSt bestimmte Urteil des Senats vom 4. Mai 1983, 2 StR 661/82). Diese tatsächliche Verfügungsmacht setzt aber nicht voraus, dass der Täter sich das Gepäckstück tatsächlich herausgeben lassen will oder sich herausgeben lässt oder es gar schon in Händen hat. Sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn er das Gepäckstück ohne Schwierigkeiten erlangen kann (BGH a.a.O.). Da, von Ausnahmen abgesehen, der Transitreisende seine Gepäckstücke ohne Schwierigkeiten erlangen kann (BGH a.a.O.), wird das sogar der Regelfall sein.

Jedoch entfällt eine solche Zugangsmöglichkeit im Sinne einer tatsächlichen Verfügungsmacht jedenfalls dann, wenn das Gepäck mit dem Rauschgift, weil Verdachtsmomente aufgetreten waren, schon ab Ausladung oder unmittelbar danach – jedenfalls noch bevor der Täter darüber verfügen könnte – unter zollamtliche Kontrolle genommen wird, da auch in einem solchen Fall der Täter – allerdings ohne dass er davon weiß – das Rauschgift nicht mehr erlangen kann (BGH a.a.O. S. 8).

Die Feststellungen auf UA S. 5 ergeben für den vorliegenden Fall, dass das Reisegepäck einer zollamtlichen Kontrolle unterzogen wurde und dass dabei das Rauschgift gefunden worden ist. Es kann nicht angenommen werden, dass Gepäckstücke vor Vornahme dieser Kontrolle herausgegeben worden wären. Die genannten Feststellungen gebieten daher die Annahme, dass einem Herausgabeverlangen des Angeklagten zunächst die noch ausstehende Kontrolle und sodann die Entdeckung des Rauschgifts entgegengestanden hätte. Damit scheidet nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen vollendete Einfuhr aus. Jedoch ist versuchte Einfuhr gegeben. Die Möglichkeit, sich das Fluggepäck während einer Zwischenlandung herausgeben zu lassen, ist – wie dargelegt – grundsätzlich gegeben und dem Flugreisenden daher in aller Regel bekannt (BGH a.a.O.). Da dem Angeklagten nach den Feststellungen demgegenüber die Gründe, die das Herausgabeverlangen als vergeblich hätten erscheinen lassen können und müssen, verborgen geblieben waren, sind damit die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt im Hinblick auf die damit begründete Möglichkeit zur Milderung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Im Übrigen lässt die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, dass eine Strafrahmenveränderung nach §§ 23, 49 StGB erst in Betracht kommt, wenn trotz der gemäß § 23 StGB bedeutsamen Umstände die Annahme eines minder schweren Falles nach einer Gesamtbewertung ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 3 StR 332/81).

MaierNiemöller
TheuneGollwitzer
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