Revision der Staatsanwaltschaft gegen Urteil wegen Beihilfe zum Mord verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 259/81
- Datum
- 07.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Die Annahme eines Mordmerkmals setzt voraus, dass die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen die erforderliche wertende Begründung tragen; widersprüchliche oder nicht tragfähige Feststellungen rechtfertigen die Annahme nicht.
Das Revisionsgericht darf die freie Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Tatrichters nur bei Rechtsfehlern oder bei einer offensichtlich unvertretbaren Strafhöhe überprüfen und abändern.
Das Fehlen eines Entschuldigungsgrundes begründet für sich genommen keinen strafschärfenden Umstand; strafschärfende Erwägungen müssen eigenständig tragfähig begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Oktober 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 259/81
in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Walter Karl Heinrich ███ aus ███, dort geboren am 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 1980 wird verworfen.
Die Kosten der Revision, einschließlich der durch sie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte war wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Senat entschieden, dass die Feststellungen zwar die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit, nicht aber auch die des Tötens aus niedrigen Beweggründen rechtfertigen. Diese hatte das damalige Schwurgericht in der „Gleichgültigkeit“ des Angeklagten gegenüber dem Wohlergehen der ihm anvertrauten Insassen des KZ-Nebenlagers GC gesehen. Der Vorwurf der Gleichgültigkeit war aber mit sonstigen Urteilsfeststellungen unvereinbar. Da das frühere Schwurgericht als strafschärfend gewertet hatte, dass vom Angeklagten zwei Mordmerkmale verwirklicht worden seien, hatte der Senat den Strafausspruch aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
II. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer – zuungunsten des Angeklagten eingelegten – Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Auch das Vorbringen zur Sachrüge hat keinen Erfolg. Soweit die Staatsanwaltschaft Einzelausführungen gemacht hat, erschöpfen sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht die Feststellung des Schwurgerichts, dass die Evakuierung des Lagers in „letzter Minute“ erfolgte und der Angeklagte angesichts der Nähe der russischen Front keine lange Frist zum Überlegen hatte, wie er den Evakuierungsmarsch durchführen sollte, nicht in Widerspruch zu den anderen Urteilsfeststellungen. Die russischen Truppen rückten bereits am 13. Februar 1945, also einen Tag nach dem Abmarsch der Häftlinge, in GC ein. Der Angeklagte hatte den Evakuierungsbefehl „Anfang Februar“ erhalten; bei einem Näherrücken der Front sollte er das Lager räumen. Abgesehen davon, dass bei dieser unbestimmten Zeitangabe offen bleibt, wie viele Tage ihm für seine Planung zur Verfügung standen, hing die Ausführung des Befehls in erster Linie von der Entwicklung an der Front ab. Unter diesen Umständen war nicht auszuschließen, dass der Angeklagte erst kurz vor dem 12. Februar 1945 mit der Vorbereitung der Evakuierung begonnen hat.
Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass sich das Schwurgericht mit der Folgerung, die Evakuierung eines Häftlingslagers sei für den Angeklagten ungewöhnlich gewesen und habe ihn insoweit nach seinen persönlichen und sachlichen Fähigkeiten überfordert, in Widerspruch zu den Feststellungen über seine vorausgegangenen Tätigkeiten gesetzt hat. Nach diesen Feststellungen hatte er vornehmlich Schreibtisch- sowie bautechnische Arbeiten ausgeführt. Die Funktion des Leiters eines Nebenlagers ██████ (HC und GC) hatte er nur jeweils für kurze Zeit ausgeübt.
Die Staatsanwaltschaft meint, aus der Tatsache, dass sich die Evakuierungskolonne meist auf Nebenstraßen und kaum benutzten Wegen bewegt habe, ergebe sich, dass die Dispositionsmöglichkeiten des Angeklagten während des Evakuierungsmarsches – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht durch flüchtende Zivilpersonen und zurückweichende deutsche Soldaten beschränkt gewesen seien. Sie verkennt indes, dass der Angeklagte gerade wegen solcher Beschränkungen die Nebenstrecken ausgewählt haben kann.
Die auf S. 35 Abs. 1 UA wiedergegebenen Ausführungen aus dem früheren Schwurgerichtsurteil enthielten die rechtliche Würdigung zum Mordmerkmal der Grausamkeit. Allein die ihnen zugrunde liegenden Feststellungen tragen die Verurteilung nach § 211 StGB. Wenn sie im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht besonders erwähnt werden, sondern sich das Schwurgericht insoweit darauf beschränkt, unter den strafschärfenden Gesichtspunkten auch „den gewichtigen Tatbeitrag“ des Angeklagten aufzuführen, so kann hierin kein Rechtsfehler gesehen werden.
Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das Schwurgericht habe in der Begründung des Strafausspruchs nicht die Feststellung berücksichtigt, dass dem Angeklagten das Wohlergehen der Häftlinge gleichgültig gewesen sei, übersieht sie, dass der Vorwurf der Gleichgültigkeit gemäß dem Beschluss des Senats nicht aufrechterhalten werden konnte und deshalb die betreffenden Feststellungen aus dem früheren Urteil des Landgerichts nicht in das neue Urteil hätten übernommen werden dürfen.
Ebenfalls fehl geht die Beanstandung der Beschwerdeführerin, die Strafzumessungsgründe seien deshalb lückenhaft, weil das Schwurgericht bei den Strafzumessungserwägungen nicht beachtet habe, dass dem Angeklagten eine Umgehung des Tötungsbefehls ohne Gefährdung seiner eigenen Person möglich gewesen sei. Wäre der Angeklagte bei einer Nichtbeachtung dieses Befehls im Sinne des § 35 StGB gefährdet gewesen, so hätte ein Entschuldigungsgrund vorgelegen. Das Fehlen eines solchen Grundes stellt aber für sich noch keinen Strafschärfungsgrund dar.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Schwurgericht den ihm bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraum unterschritten und auf eine unvertretbar milde Strafe erkannt habe. Grundlage der Strafzumessung ist nicht nur die Schwere der Tat, sondern vor allem auch der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179). Ein umfassendes Bild von der Person des Angeklagten und seiner Schuld vermag sich aber allein der Tatrichter zu bilden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Strafzumessung um eine Ermessensentscheidung mit allen Unwägbarkeiten einer persönlichen Entscheidung handelt (vgl. BGHSt 7, 214, 216; Bruns, Strafzumessungsrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 16). Demgemäß vermag das Revisionsgericht die Strafzumessung des Tatrichters – abgesehen von sonstigen Zumessungsfehlern – erst dann zu beanstanden, wenn die verhängte Strafe wirklich unvertretbar ist. Ein solcher – sehr seltener – Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit unbegründet.
| Mösl | Meyer | Niemöller | |||
| Miller | Maier |