Revision: Umqualifizierung von Bankrott zu Untreue und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 259/78
- Datum
- 30.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Bankrotts setzt voraus, dass das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft in deren Interesse zum Nachteil der Gläubiger handelt.
Schädigt eine Maßnahme überwiegend das Vermögen der Gesellschaft selbst und nicht primär die Gläubiger, kommen statt des Bankrotts die allgemeinen Vermögensdelikte (insbesondere Untreue) in Betracht.
Wer zur Tatzeit nicht mehr Organ einer Gesellschaft ist und keine tatsächliche Verfügungs- oder Herrschaftsmacht über anvertrautes Treugut hat, ist nicht tauglicher Täter der Untreue, sondern allenfalls Gehilfe.
Bei der Bewertung des Schadens aus Veräußerungen sind Zahlungsmodalitäten, Vorbehaltseigentum und bestehende Abtretungen (z. B. Globalzession) zu berücksichtigen; ohne Anhaltspunkte für eine Vortäuschung der Gegenleistung ist vom Bestand der Gegenleistung auszugehen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 5. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
im Namen des Volkes
2 StR 259/78
in der Strafsache gegen
██ aus ████, den Diplom-Physiker Alfred Otto ████, dort geboren am ███████ 1933, den Kaufmann Georg ██ aus ████, geboren am ███████ 1948 in ████, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ aus ████ als ███████████ des Angeklagten ██, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten █████, Justizhauptsekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Dezember 1977 im Schuldspruch gegen ihn dahin geändert, dass er nicht des Bankrotts in zwei Fällen, sondern der Untreue in zwei weiteren Fällen schuldig ist.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil im Schuldspruch gegen ihn dahin geändert, dass er nicht der gemeinschaftlichen Untreue und der Beihilfe zum Bankrott, sondern der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen schuldig ist.
3. Auf die Revisionen beider Angeklagten werden die gesamten Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
4. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.
5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlicher Untreue, Bankrotts in zwei Fällen und Gläubigerbegünstigung unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten ██ wegen gemeinschaftlicher Untreue und Beihilfe zum Bankrott zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrügen
1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten █████ im Falle 1 der Urteilsgründe („Umleitungsaktion“) wegen Untreue zum Nachteil der ██████ Bank. Die Tat war mit dem Versenden der Umleitungsschreiben vollendet. Auch den Umfang der Aktion hat die Strafkammer genügend bestimmt. Es muss sich um Forderungen von mehr als 150.000,-- DM gehandelt haben; denn in dieser Höhe gingen nach Rücknahme der Aktion Kundenzahlungen bei der ██████ Bank ein. Da diese voll befriedigt worden ist, hat sie keinen bleibenden Schaden erlitten.
Gegen die Verurteilung des Angeklagten ██ in diesem Fall als Mittäter erheben sich jedoch durchgreifende Bedenken. Zwar ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, dass er die Globalzession gekannt hat (Bl. 6, 10, 24 UA). Zur Tatzeit war er aber nicht mehr Gesellschafter der Firma und auch nicht mehr Geschäftsführer. Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sonst die Möglichkeit selbständiger Verfügung über das der Firma anvertraute Treugut (die sicherungshalber abgetretenen Außenstände) hatte. Unter diesen Umständen konnte er nicht selbst tauglicher Täter der Untreue sein (BGHSt 13, 330, 332). Die Feststellungen rechtfertigen deshalb nur die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue. Da der Angeklagte auch nach Hinweis gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafaussprachs zur Folge.
2. Im Falle 2 der Urteilsgründe („Liquidierung“) hat die Strafkammer fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte █████ durch den Veräußerungsvertrag, der auf den 22. Januar 1976 zurückdatiert war, die Firma vorsätzlich geschädigt und der Angeklagte ██ als Vertragspartner ihm hierbei Hilfe geleistet hat. Der Kaufpreis von 200.000,-- DM entsprach zwar etwa dem Wert der veräußerten Gegenstände. Das ist in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten festgestellt worden (Bl. 29 UA). Der Schaden bestand jedoch darin, dass die Gegenleistung keinen alsbald greifbaren Ausgleich darstellte; denn es waren Ratenzahlungen vereinbart und es durfte außerdem nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung der Strafkammer Vorbehaltseigentum von rund 40.000,-- DM auf die ersten Raten verrechnet werden. Ersichtlich legt die Strafkammer dagegen den nach ihrer Ansicht unter Abzug der globalen Bankzession ebenfalls abgetretenen Restaußenständen, die nicht näher aufgeklärt werden und nur geringfügig sein konnten, kein erhebliches Gewicht bei.
Es liegt jedoch nicht Bankrott, sondern Untreue vor. Der Angeklagte █████ war als Geschäftsführer der GmbH auch Geschäftsführer der später errichteten GmbH & Co. KG, bei welcher die GmbH der persönlich allein haftende Gesellschafter war. Die Errichtung einer solchen Kommanditgesellschaft konnte die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten █████ als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft jedoch nicht ändern (vgl. BGHSt 19, 174).
Der Tatbestand des Bankrotts setzt voraus, dass das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft in deren Interesse zum Nachteil der Gläubiger handelt (ständ. Rspr., z. B. BGHSt 6, 314, 316). Hier hat der Angeklagte █████ aber auch das Vermögen der Gesellschaft selbst geschädigt. In solchen Fällen kommen nur die allgemeinen Strafvorschriften in Betracht.
Der Angeklagte █████ hat sich deshalb der Untreue zum Nachteil der Gesellschaft schuldig gemacht. Entsprechendes gilt für die Beihilfehandlung des Angeklagten ██. Der Senat hat die Schuldsprüche aus demselben Grund wie oben selbst geändert.
Die Strafaussprüche hierzu halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach Ansicht der Strafkammer „musste sich der erhebliche Wert der beiseitegeschafften Vermögenswerte auswirken“. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, hat die Strafkammer hierbei an den vollen Wert der veräußerten Gegenstände gedacht. Das ist jedoch nicht angängig; denn der Angeklagte ██ sollte immerhin eine – wenn auch wirtschaftlich nicht gleichwertige – Gegenleistung erbringen. Dafür, dass die Angeklagten dies nur vortäuschten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die gegen den Angeklagten ██ anhängige Anfechtungsklage macht erklärlich, dass er vorläufig noch keine Zahlungen leistet. Da in diesem Fall die höchsten Einzelstrafen verhängt worden sind, hat der Senat – wie beim Angeklagten ██ – den gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ aufgehoben.
3. Im Falle 3 hat die Strafkammer Gläubigerbegünstigung ohne Rechtsirrtum angenommen, wenn auch der Unrechtsgehalt nicht groß ist.
4. Im Falle 4 gilt das zum Schuldspruch im Falle 2 Gesagte. Die frühere Veräußerung der beiden Kraftfahrzeuge an Frau █████ hatte keine Bedeutung, da sie als Scheingeschäft nichtig war.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |