Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zur Kindesmisshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 259/71
Datum
14.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen wiederholter Misshandlungen eines Pflegekindes führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der BGH bemängelt unklare und unzureichende Feststellungen zur Annahme des Quälens (§ 223b StGB) sowie zum Umfang der Tathandlungen. Fehlen sichere Feststellungen, ist der Schuldspruch nicht tragfähig. Das Gericht weist auf zu prüfende Alternativqualifikationen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Quälen im Sinne des § 223b StGB setzt das Verursachen dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden voraus; hierfür sind in den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte zu treffen.

2

Kurz andauernde, leichte Berührungen oder vereinzelte 'Klapse' erfüllen das Merkmal des Quälens nicht.

3

Zur Verurteilung wegen roher Misshandlung ist der Schuldumfang hinreichend bestimmt darzulegen (z. B. Mindestzahl oder Wiederholungscharakter); unbestimmte oder pauschale Angaben genügen nicht.

4

Ergibt die neue Tatsachenermittlung keine Grundlage für § 223b StGB, hat das Tatgericht alternative Rechtsqualifikationen (etwa lebensgefährdende Behandlung nach § 223a StGB oder strafrechtliches Unterlassen bei Kenntnis schwerer Verletzungen) zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt (Main), 19. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 259/71

in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Maamar, geboren am ██ ██ 1933 in ████, Kreis ████, ██████, wegen Kindesmisshandlung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Willms, Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt (Main) vom 19. Oktober 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Eheleute ███ gaben dem Angeklagten und seiner Ehefrau Ende Juni 1967 ihr zehn Monate altes Kind Mohamed J. für die Dauer einer Urlaubsreise in Pflege. Das Kind erlitt in der Folge eine Vielzahl schwerer Verletzungen, bis es am ███ ████ 1967 an einer durch äußere Gewalteinwirkung verursachten Hirnblutung starb.

Das Schwurgericht hat den wegen Körperverletzung mit Todesfolge beschuldigten Angeklagten wegen einer Reihe von Misshandlungen des Kindes, die es ohne Feststellung eines Gesamtvorsatzes als eine Tat wertet, eines Vergehens nach § 223b StGB für schuldig befunden und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge durch.

1. Das Schwurgericht hat, obwohl nach den Umständen die Annahme roher Misshandlungen näher gelegen hätte, den Tatbestand des § 223b StGB in der Begehungsform des Quälens verwirklicht gesehen. Seine Feststellungen tragen diese Annahme nicht. Quälen ist das Verursachen dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden (RG JW 38, 1879; BGH NJW 54, 1942). Für keine der in den Urteilsgründen geschilderten Körperverletzungshandlungen stellt das Schwurgericht fest, dass sie andauernde Schmerzen des Kindes auslöste. Ohne weiteres könnte dies nur bei einer dieser Einzelhandlungen, nämlich dem Herausziehen des Kindes aus dem Bett an seinem gebrochenen linken Arm, anzunehmen sein. Indessen lassen hier die Urteilsgründe nicht zuverlässig erkennen, ob der Angeklagte von dem Bruch des Armes schon wusste, als er das Kind aus dem Bett herauszog, oder ob er dessen erst beim Herausziehen oder danach inne wurde. Auf der anderen Seite bewertet das Schwurgericht als Quälen auch zwei Schläge mit der flachen Hand auf einen entblößten Körperteil des Kindes, die es als Klapse bezeichnet, worunter man nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade nicht sonderlich schmerzhafte Schläge, sondern eher einem bloßen Tätscheln angenäherte Berührungen zu verstehen pflegt. Schließlich geben die Feststellungen keinen Anhalt dafür her, dass es dem Angeklagten von vornherein auf eine wiederholte Zufügung von Schmerzen angekommen sein könnte. Gerade der Umstand, dass er jeweils aus neu aufkommendem Ärger über die Unruhe oder die mangelnde Spielbereitschaft des Kindes handelte, spricht gegen die Annahme eines solchen umfassenden Vorsatzes.

Unklar ist weiter der Schuldumfang, in dem das Schwurgericht den Angeklagten als überführt ansieht. Das gilt nicht nur für das bereits erwähnte Ziehen des Kindes am gebrochenen Arm, sondern auch für das mehrfache Greifen und Hin- und Herschütteln des Kindes, von dem gesagt wird, dass es öfter vorgekommen sei, ohne dass eine Mindestzahl der Verletzungshandlungen bezeichnet wird. Schon diese Ungewissheiten im Schuldumfang schließen eine Bestätigung des Schuldspruchs unter dem Gesichtspunkt der rohen Misshandlung von vornherein aus.

3. Sollte das Schwurgericht auch auf die neue Verhandlung nicht zu Feststellungen gelangen, die eine Verurteilung im Sinne der Anklage rechtfertigen, so wird es neben der Anwendbarkeit des § 223b StGB auch die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 223a StGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer das Leben gefährdenden Behandlung vor allem in den Fällen des Schüttelns zu prüfen haben. Es wird außerdem um eine sichere Feststellung darüber bemüht sein müssen, ob und seit wann der Angeklagte wusste, dass der linke Arm des Kindes gebrochen war. Hatte er trotz dieser Kenntnis es unterlassen, sich sogleich um ärztliche Hilfe zu bemühen, so könnte er auch aus dieser Unterlassung gebotener Hilfeleistung einer Körperverletzung nach § 223 oder § 223b StGB schuldig geworden sein.

BaumgartenWillmsMeyer
MüllerMeise
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