Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung (Beihilfe zur Geldfälschung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/97
- Datum
- 02.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände vorzunehmen; das Unterlassen der Berücksichtigung relevanter mildernder Umstände stellt einen Wertungsfehler dar.
Die Verneinung eines minder schweren Falls nach § 146 Abs. 2 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht mildernde Umstände wie nur geringfügigen Beitrag, Gefälligkeit, Untersuchungshaft oder Geständnis nicht ausreichend berücksichtigt.
Ein Wertungsfehler in den Strafzumessungserwägungen zwingt nicht zur Aufhebung der tatbestandlichen Feststellungen; diese können für die erneute Entscheidung aufrechterhalten werden.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf einer in den Feststellungen verankerten Begründung; pauschale Werturteile (z. B. „skrupellose Gesinnung") sind ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen nicht tragfähig (§ 46 Abs. 3 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 8. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25/97 vom 2. April 1997 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ██ in ██████████, wegen Beihilfe zur Geldfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Oktober 1996 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Dies gilt insbesondere für die Wahl des Strafrahmens. Das Landgericht ist vom Regelstrafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat diesen – da Beihilfe vorlag – nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt. Einen minder schweren Fall (§ 146 Abs. 2 StGB) hat es im Hinblick auf das Gewicht der Haupttat, die professionell aufgezogen und ein „großes Geschäft“ darstelle, verneint. Dabei ist es jedoch dem Gebot der Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 1 ff) nicht gerecht geworden.
Zwar hat es bedacht, dass der Angeklagte nur einen geringfügigen Beitrag zur Haupttat geleistet hat und das Falschgeld von der Polizei sichergestellt worden ist. Unberücksichtigt geblieben sind dabei aber weitere, zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die bereits hier und nicht erst bei der Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens zu beachten gewesen wären. Dazu gehört, dass der Angeklagte aus Gefälligkeit gegenüber seinem Bruder („verwandtschaftlicher Verbundenheit“) gehandelt hat, sich über sieben Monate lang in Untersuchungshaft befand und geständig war. Es liegt nahe, dass bei Mitberücksichtigung dieser Umstände ein minder schwerer Fall bejaht worden wäre, und es ist ebensowenig auszuschließen, dass der sich dann ergebende Strafrahmen eine weitere Herabsetzung wegen Beihilfe erfahren hätte.
Darüber wird die neu entscheidende Strafkammer – auch unter Beachtung der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift (S. 2 Ziff. 1) hervorgehobenen Grundsätze – zu befinden haben.
Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch die Begründung, mit der im angefochtenen Urteil Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, rechtlicher Prüfung nicht standhalten würde.
Soweit sie das Gewicht des (abstrakten) Straftatbestands der Geldfälschung hervorhebt, ist dies kein tauglicher Ablehnungsgrund; gleiches gilt für die weiteren Ausführungen, die lediglich eine Umschreibung der Tatsache enthalten, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Wertung, dass aus der Tat des Angeklagten eine „skrupellose Gesinnung“ spreche, findet in den Feststellungen keine Stütze.
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