Revision: Hehlerei (§259 StGB) – Vorsatz erforderlich, Verurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 259/61
- Datum
- 05.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei nach § 259 StGB setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der strafbaren Herkunft der Sache voraus; bloßes fahrlässiges Nicht-Erkennen erfüllt den Tatbestand nicht.
Ist die Möglichkeit strafbaren Vorerwerbs vom Täter in Kauf genommen und gebilligt worden, wirkt dies als bedingter Vorsatz und reicht für die Verwirklichung des § 259 StGB aus.
Werden Umstände festgestellt, die so auffällig auf die strafbare Herkunft hinweisen, dass einem verständigen und redlichen Menschen die Überzeugung von dieser Herkunft aufgedrängt wäre, kann kraft gesetzlicher Beweisregel angenommen werden, der Täter habe von der strafbaren Herkunft überzeugt gehandelt.
Das Gericht muss bei Anwendung der Beweisregel ausdrücklich darlegen, dass die festgestellten Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufgedrängt haben; bloße Hinweise auf eine Möglichkeit genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 17. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Wilhelm S. ███████, zuletzt wohnhaft in ██████, ███ ██, in jetzt unbekannten Aufenthaltes, geboren am ███, ███, Sachverhaltsbezeichnung: ██████ wea., wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 17. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat es abgelehnt.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erneuert die Sachbeschwerde. Diese hat teilweise Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe von Tatsachen entbehrt.
2. a) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls schuldig befunden worden ist. Die Anwendung der §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz.
b) Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei. Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite geben zu begründeten Zweifeln Anlass, ob ihr bewusst war, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 259 StGB stets Vorsatz erforderlich ist. Von diesem Erfordernis weicht nämlich, wie der erkennende Senat in NJW 1955, 350 des Näheren dargelegt hat, auch der Teil dieser Vorschrift nicht ab, nach dem es genügt, dass der Täter den Umständen nach annehmen muss, die fragliche Sache sei mittels einer strafbaren Handlung erlangt. Damit ist, was seit der Entscheidung RGSt 55, 204 zunächst das Reichsgericht und sodann, ihm folgend, der Bundesgerichtshof (BGHSt 2, 146 mit Nachweisen) in ständiger Rechtsprechung angenommen haben, nur eine widerlegbare gesetzliche Beweisregel aufgestellt worden, kraft deren es so angesehen werden soll, als ob dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft tatsächlich nachgewiesen sei, wenn der Richter Umstände feststellt, die dem Täter diese Überzeugung aufdrängen mussten. Jene Umstände müssen so auffällig auf die strafbare Herkunft der Sache hinweisen, dass ein verständiger und ehrlicher Mensch in der Lage des Angeklagten den Makel erkannt und nicht nur mit dessen Möglichkeit gerechnet haben würde. Ist allein letzteres der Fall, so liegt ein fahrlässiges Verhalten vor, das nach § 259 StGB nicht strafbar ist.
Hat der Täter indessen die Möglichkeit strafbaren Vorerwerbs in Kauf genommen und gebilligt, dass er durch sein Handeln den mittels der Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, so ist er mit bedingtem Vorsatz tätig geworden, der zur Erfüllung des Tatbestandes des § 259 StGB ausreicht.
Hier lassen die Erörterungen des Landgerichts zur inneren Tatseite nicht erkennen, dass nach seiner Ansicht die Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Stoffe aufgedrängt haben; vielmehr geben sie zu erkennen, dass es nach Meinung der Strafkammer nur die Möglichkeit einer solchen Herkunft zum Bewusstsein gebracht hat.
So wird einleitend gesagt, er habe erkennen können, dass der Mitangeklagte ██████ nicht auf ehrliche Weise den Stoff erworben haben konnte. Weiterhin ist davon die Rede, gewisse Tatsachen hätten den Angeklagten aufmerksam machen und bei ihm Zweifel erwecken müssen. Sodann wird von dem Verdacht, dass es hier nicht mit rechten Dingen zugehe, gesprochen, der für den verständig denkenden Menschen sofort hätte auftauchen müssen, und abschließend wird die Überzeugung des Gerichts dahin umschrieben, der Angeklagte hätte wissen müssen, dass die Stoffe auf nicht ehrlichem Wege in den Besitz des ████████ gelangt seien.
Alle diese Wendungen können nur als Feststellung fahrlässigen Nichterkennens jener Umstände durch den Angeklagten verstanden werden. Sein fahrlässiges Handeln reicht aber zu einer Verurteilung aus § 259 StGB nicht aus, so dass diese nicht aufrechterhalten werden kann. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass die im Urteil angeführten Umstände an sich die Anwendung der Beweisregel hätten rechtfertigen können; nur wäre dazu erforderlich gewesen, dass die Strafkammer diese Umstände als solche gekennzeichnet hätte, die dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Stoffe aufgedrängt haben.
3.) Infolge der teilweisen Aufhebung des Urteils kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Dagegen wird die wegen des schweren Diebstahls erkannte Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis durch die Teilaufhebung nicht berührt. Dass sie in ihrer Höhe durch die für die Hehlerei ausgesprochene Einzelstrafe von gleichfalls fünf Monaten Gefängnis zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte, ist ausgeschlossen, weil für die Bemessung der beiden Strafen jeweils selbständige, voneinander unabhängige Gesichtspunkte maßgebend gewesen sind.
Da die Strafkammer infolge des Wegfalls der Gesamtstrafe über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung erneut wird befinden müssen, bedarf der Angriff der Revision gegen die Ablehnung keiner näheren Erörterung; es sei jedoch bemerkt, dass die Erwägungen, die zu der ablehnenden Entscheidung geführt haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.
| Scharpenseel | Baldus | Menges | |||
| Dotterweich | Kirchhof |