Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) und inneren Tatseite

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 259/55
Datum
11.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Möglichkeit vollständiger Zurechnungsunfähigkeit (§51 Abs.1 StGB) nicht geprüft und die innere Tatseite des Raubes unzureichend begründet hat. Zudem ist bei Hirnverletzten regelmäßig ein Hirnfacharzt hinzuzuziehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn Tatsachen die Möglichkeit einer vollständigen Zurechnungsunfähigkeit nahelegen, muss das Gericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB prüfen; unterbleibt diese Prüfung, ist ein Rechtsfehler gegeben.

2

Bei Hirnverletzten ist regelmäßig die Hinzuziehung eines fachärztlichen Gutachters (Hirnfacharzt) erforderlich, sofern aus den Feststellungen nicht ersichtlich ist, dass der beauftragte Sachverständige diese Qualifikation besitzt.

3

Bei der Prüfung des Raubes nach § 249 StGB ist zwischen der Rechtswidrigkeit der Wegnahmehandlung und der Rechtswidrigkeit der Zueignung zu unterscheiden; das Gericht hat die innere Tatseite (Vorstellungen des Täters über Berechtigung/Zueignung) gesondert darzulegen.

4

Die Tatsache, dass ein Täter zur Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs zunächst die Polizei aufsuchen wollte, begründet allein nicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung; das erlaubt keine pauschale Feststellung des inneren Tatbestands ohne weitere Aufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 24. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer ██ ███████████████ ████ dort, geboren am █████, wegen Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Theodor ██ wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, und ████ auch hinsichtlich des Mitangeklagten Jakob ██ ██. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Brüder Theodor und Jakob ███ ██ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

In den Mittagsstunden des 7. Juli 1954 stellte Theodor ██ den Arbeiter ███████████████ wegen einer Forderung von 30,- DM zur Rede. Als ███████████████ ██ ███ wegging, folgten ihm die Brüder ██ ██ in einem Wagen, um ihm die 30,- DM mit Gewalt abzunehmen. Jakob ███ schlug ███████████████ mit einem Faustschlag zu Boden. Beide zerrten den Bewusstlosen in den Wagen, wo Theodor ██ ███ 20,- DM aus seiner Brusttasche wegnahm. ████████████████ erlitt erhebliche Verletzungen.

Gegen das Urteil hat nur Theodor Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Verfahrensrüge. Die Revision meint, das Landgericht hätte zur Aufklärung des Sachverhalts einen Hirnfacharzt zuziehen müssen. Sein fachärztliches Gutachten würde die volle Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ergeben haben.

Dieses Vorbringen bedarf hier keiner Erörterung, weil das Urteil schon auf die Sachrüge wegen Verletzung des § 51 Abs. 1 StGB aufgehoben wird.

2. Die Sachrüge. a) Das Landgericht hat angenommen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei (§ 51 Abs. 2 StGB), hat aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht erörtert. Das ist fehlerhaft.

Der Angeklagte hatte im Kriege eine Gehirnerschütterung erlitten, die Gehirnkrampfanfälle mit Gleichgewichtsstörungen hervorgerufen hat. Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige hat ein starkes Hirntrauma festgestellt, das eine leichte Erregbarkeit und explosionsartige Temperamentsausbrüche zur Folge habe. Die Strafkammer meint, der Angeklagte möge in einem solchen Erregungszustand gewesen sein, sodass seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei.

Diese Feststellungen drängten zu einer Prüfung der Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in vollem Umfang ausgeschlossen war. „Explosionsartige Temperamentsausbrüche“ eines stark erregten Hirnverletzten können eine Bewusstlosigkeit oder einen völligen Ausschluss der Handlungsfähigkeit verursachen. Da das Urteil trotzdem nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erörtert, kann das Revisionsgericht die Möglichkeit eines Rechtsfehlers bei Anwendung des § 51 StGB nicht ausschließen. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.

b) In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Hirnverletzten regelmäßig die Zuziehung eines Hirnfacharztes notwendig ist (BGH NJW 1952, 633). Es ist nicht ersichtlich, ob der vernommene Sachverständige ein solcher Hirnfacharzt war.

Das Landgericht hat bei der Verurteilung wegen Raubes nicht geklärt, ob der Angeklagte von ███████████████ 30,- DM zu fordern hatte, und spricht stets nur von seinem angeblichen Anspruch. Es hält diese Frage für unerheblich und bezeichnet die Zueignung des Geldes als rechtswidrig auch dann, wenn der Angeklagte einen Anspruch auf das Geld hatte; denn sei er sich bewusst gewesen und seine Absicht sei auf die rechtswidrige Zueignung gerichtet gewesen, weil er zunächst beschlossen hatte, seinen Anspruch mit Hilfe der Polizei durchzusetzen.

Das Landgericht hat damit den inneren Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB bejaht, doch ist die Begründung unvollständig. Bei § 249 StGB ist zwischen der Rechtswidrigkeit der Wegnahmehandlung und der Rechtswidrigkeit der Zueignung zu unterscheiden. Die Feststellungen ergeben zwar nach der äußeren Tatseite in beiden Richtungen die Rechtswidrigkeit, doch wird sich die Strafkammer in der neuen Verhandlung mit der inneren Tatseite näher auseinanderzusetzen und insbesondere zu klären haben, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Berechtigung zur Zueignung hatte und ob er sich etwa in einem Irrtum hierüber befunden haben kann. Die Bemerkung, der innere Tatbestand ergebe sich schon daraus, dass der Angeklagte zunächst zur Polizei gehen wollte, kann höchstens die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Wegnahme und Gewaltanwendung begründen. Der Einwand der Revision auf die Rechtsprechung, wonach ein begründeter Anspruch nicht dadurch rechtswidrig wird, dass sich der Berechtigte bei der Durchsetzung unerlaubter Mittel bedient (BGHSt 3, 160; 4, 105), trifft auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar zu. Denn die erwähnten Entscheidungen betrafen Anklagen wegen Betruges und Erpressung. Diese beiden Tatbestände setzen die Absicht voraus, sich rechtswidrig zu bereichern, während zum Tatbestand des Raubes und Diebstahls eine solche Bereicherungsabsicht gerade nicht gehört (RGSt 25, 172). Das Gesetz verlangt hier nur die Absicht, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen.

Das Urteil, das sonst keinen Rechtsfehler enthält, muss aus diesem Grunde aufgehoben werden, weil bei der unvollständigen Begründung zur inneren Tatseite die Möglichkeit eines sachlich-rechtlichen Fehlers nicht auszuschließen ist. Die Aufhebung muss sich nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Jakob ██ ██ ██████████████ erstrecken.

Dr. MoerickeDr. Arndt
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) und inneren Tatseite — Themis