Verwerfung der Wiedereinsetzung und der Revision wegen versäumter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/94
- Datum
- 09.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte und glaubhaft gemacht wird.
Wer von einer mit dem Verteidiger getroffenen Vereinbarung, kein Rechtsmittel einzulegen, abweicht und selbst Revision einlegt, trägt die Verantwortung für die Wahrung der daraufhin bekannten Frist.
Verzichtet der Angeklagte in Absprache mit dem Verteidiger auf Rechtsmittel und legt er anschließend persönlich Revision ein, muss er die gebotenen Schritte zur fristgemäßen Einreichung der Revisionsbegründung treffen; unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.
Erfolgt die Revisionsbegründung nach Ablauf der Frist, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 21. Oktober 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 25/94 vom 9. Februar 1994 in der Strafsache gegen █, geborener KC, Fr ██ Michael Johannes ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1961 in ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1994 gemäß **§§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Oktober 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die beantragte Wiedereinsetzung ist zu versagen, da der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 StPO). Er hatte nach Verkündung des Urteils mit seinem Verteidiger vereinbart, dass kein Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Da er davon abweichend trotzdem persönlich Revision eingelegt hatte, musste er selbst dafür sorgen, dass die ihm auf Grund der erteilten Rechtsmittelbelehrung bekannte Frist für die Begründung der Revision gewahrt wird. In vorwerfbarer Weise hat er aber keine der gebotenen Schritte für die rechtzeitige Einreichung der Begründung unternommen.
Da die am 15. Dezember 1993 eingegangene Revisionsbegründung verspätet ist, muss die Revision als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).
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