Revision verworfen: Keine zum Nachteil wirkenden Rechtsfehler; pauschale Generalprävention ohne Einfluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/92
- Datum
- 12.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Zurückweisung der Revision kann das Gericht dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen darzulegen, wenn es Generalprävention als Strafzumessungsgrund heranzieht; eine bloß formelhafte Bezugnahme ist grundsätzlich zu beanstanden.
Eine pauschale oder formelhafte Erwähnung generalpräventiver Erwägungen stellt jedoch nicht ohne Weiteres einen durchgreifenden Revisionsfehler dar, sofern ersichtlich ist, dass diese Erwägung die konkrete Strafzumessung nicht beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 25/92
Bonn 12. Februar 1992
in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██ in Achim, © ███ 1970 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe von fünf Jahren „auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention“ für schuldangemessen erachtet, ohne darzulegen, dass die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für generalpräventive Erwägungen vorliegen (vgl. BGHR StGB § 46 I Generalprävention 2; BGH, Urt. v. 12. Februar 1992 – 2 StR 427/91).
Gründe
Der Senat schließt jedoch aus, dass sich diese formelhafte Erwägung auf die Bemessung der Strafe für die schwere Tat ausgewirkt hat.
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