Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine zum Nachteil wirkenden Rechtsfehler; pauschale Generalprävention ohne Einfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 25/92
Datum
12.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (Vergewaltigung) ein. Streitpunkt war, ob Revisionsgründe bzw. ein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegen; zudem verwendete das Landgericht pauschale Generalpräventionsgründe bei der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen solchen Rechtsfehler ergab und die formelhafte Generalpräventionsäußerung die Strafzumessung nicht beeinflusst hat. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei Zurückweisung der Revision kann das Gericht dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

3

Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen darzulegen, wenn es Generalprävention als Strafzumessungsgrund heranzieht; eine bloß formelhafte Bezugnahme ist grundsätzlich zu beanstanden.

4

Eine pauschale oder formelhafte Erwähnung generalpräventiver Erwägungen stellt jedoch nicht ohne Weiteres einen durchgreifenden Revisionsfehler dar, sofern ersichtlich ist, dass diese Erwägung die konkrete Strafzumessung nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 25. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 25/92

Bonn 12. Februar 1992

in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██ in Achim, © ███ 1970 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe von fünf Jahren „auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention“ für schuldangemessen erachtet, ohne darzulegen, dass die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für generalpräventive Erwägungen vorliegen (vgl. BGHR StGB § 46 I Generalprävention 2; BGH, Urt. v. 12. Februar 1992 – 2 StR 427/91).

Gründe

Der Senat schließt jedoch aus, dass sich diese formelhafte Erwägung auf die Bemessung der Strafe für die schwere Tat ausgewirkt hat.

GollwitzerJahnkeDetter
TheuneBode
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