Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Tateinheit von Einbruchsdiebstahl und Besitz von Diebeswerkzeug, Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 2/59
Datum
08.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Besitzes von Diebeswerkzeug ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass beides in Tateinheit vorliegt, hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies die Sache zurück, ließ jedoch die Einziehung des Werkzeugs bestehen. Begründend führte das Gericht Einheit von Vorsatz und unmittelbarem Zusammenhang zwischen Beschaffung der Werkzeuge und dem Einbruch an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einbruchsdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann bereits vollendet sein, wenn der Täter von außen gewaltsam Zugriff auf die zu entwendende Sache erlangt; ein Betreten des Raumes ist nicht erforderlich.

2

Besitz von Diebeswerkzeug und die anschließende Ausführung eines konkret geplanten Einbruchsdiebstahls sind dann durch eine und dieselbe Handlung (Tateinheit) begangen, wenn die Beschaffung und der Besitz im einheitlichen Vorsatz begründet sind und das Werkzeug nur bis zur Beendigung dieses Einbruchs innegehabt wird.

3

Das Auffinden von Diebeswerkzeug in unmittelbarer Nähe des Angeklagten rechtfertigt die Annahme seines Besitzes, sofern die Gesamtwürdigung des Vortrags und der Beweislage dies stützt.

4

Die Nichtverfolgung oder Nichtverurteilung eines Mittäters begründet keinen Anspruch auf Freispruch eines rechtmäßig verurteilten Beteiligten; das Gleichheitsgebot (GG Art. 3) führt hier nicht zu einer anderen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 20. August 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Franz L. aus ████, geboren am █████ 1913 in ████, 2. St. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalacha, Bundesrichter Dr. Meng als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20. August 1958 wird

a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeugen verurteilt wird,

b) der gesamte Strafausspruch von der Einziehung des Diebeswerkzeugs abgesehen mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des wiederholten Rückfalls, sowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu der Gesamtstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Das bei ihm gefundene Diebeswerkzeug wurde eingezogen.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt und daher unzulässig.

In der Sachrüge hat die Revision teilweise Erfolg.

Gegen die Verurteilung wegen vollendeten Einbruchsdiebstahls bringt die Revision im Einzelnen keine näheren Bedenken vor. Diese Straftat ist im Urteil auch rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Nach der gewaltsamen Entfernung der Fensterscheibe sah sich der Angeklagte am Eindringen in die Innenräume des Geschäfts für Bürobedarfsartikel, aus dem er Sachen entwenden wollte, durch ein hinter dem Fenster angebrachtes Gitter gehindert. Er langte deshalb durch das Gitter hindurch und gab einen im Innenraum in der Nähe des Fensters stehenden Pappkarton, der eine Heftmaschine enthielt, an seinen Mittäter heraus. Die entwendete Heftmaschine wurde später von Polizeibeamten außerhalb in einer Mauernische gefunden, wo sie die Täter versteckt hatten.

Da sich der Angeklagte als Dieb von außen her auf gewaltsame Weise den Zugriff zu der aus dem Geschäftsraum weggenommenen Sache verschafft hatte, ist der Einbruchsdiebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB von ihm vollendet worden. Das Betreten des erbrochenen Raumes durch den Dieb ist dazu nicht erforderlich (vgl. RGSt 54, 211).

Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind im Urteil dargetan.

Ob auch der Mitverurteilte G. des Vergehens nach § 245a StGB schuldig geworden war, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Staatsanwaltschaft hat keine Revision eingelegt. Der Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz (GG Art. 3) gibt dem zu Recht verurteilten Angeklagten nicht die Möglichkeit, mit der Revision seine Freisprechung deshalb zu verlangen, weil ein Mittäter aus irgendeinem Grunde nicht auch verurteilt worden ist. Die auf jenen Grundsatz gestützten Ausführungen der Revision, die offenbar derartiges zum Ziele haben, gehen daher fehl.

Die Feststellung, dass die Polizeibeamten den hinter der Mauer am Boden liegenden Angeklagten entdeckten und neben ihm die Aktentasche mit den Diebeswerkzeugen fanden, rechtfertigt die Annahme der Strafkammer, dass er das Diebeswerkzeug im Besitz gehabt hat. Die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 245a StGB sind also bei ihm erfüllt gewesen.

Daher bleibt nur zu prüfen, ob diese Straftat zu dem von dem Angeklagten begangenen Einbruchsdiebstahl im Verhältnis der Tatmehrheit oder in dem der Tateinheit steht.

Diese Frage ist jeweils nach der besonderen Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Hier hatte bei dem Angeklagten der verbotene Besitz von Diebeswerkzeug im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in diesem Zeitpunkt schon geplanten und anschließend auch dem Plan entsprechend ausgeführten Einbruchsdiebstahl begonnen. Der Angeklagte und der Mitverurteilte N. hatten bereits verabredet, in den kommenden Nachtstunden den Einbruch auszuführen. Erst hiernach machte sich der Angeklagte auf den Weg, um sich Diebeswerkzeug zu beschaffen, das ihm auf seinen Wunsch der Mitverurteilte G. überließ. Im Anschluss daran führten alle drei Angeklagten zusammen im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Einbruchsdiebstahl aus.

Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte von vornherein den einheitlichen Willen, der die Beschaffung von Diebeswerkzeug und zugleich die dann ausgeführte Diebstahlshandlung umfasste. Denn er beschaffte sich das Diebeswerkzeug zur Ausführung gerade dieses Einbruchs. Nach dem Sachverhalt ergibt sich auch nichts dafür, dass er, über diesen Einbruchsdiebstahl hinaus, das Diebeswerkzeug behalten wollte, um damit gegebenenfalls noch weitere strafbare Handlungen gleicher Art zu begehen. In einem solchen Falle, wie er damit hier gegeben ist, bei dem also der Täter das Diebeswerkzeug festgestelltermaßen nur vom Beginn des Einbruchsdiebstahls ab und lediglich bis zu dessen tatsächlicher Beendigung besessen hat, sind aber der Einbruchsdiebstahl und der Besitz von Diebeswerkzeug durch eine und dieselbe Handlung begangen (vgl. RGSt 69, 91). Dies nötigt zu entsprechender Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist im Hinblick hierauf aufzuheben. Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die zwingend vorgeschriebene Einziehung des Diebeswerkzeugs kann jedoch trotz der Aufhebung des Strafaussprachs im Übrigen bestehen bleiben.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

BuschScharpenseelMeng
Dr. DotterweichSchalscha
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