Revision verworfen – 'besondere Schwere der Schuld' vor BVerfG-Entscheidung nicht revisionsprüfbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 258/92
- Datum
- 05.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Frage, ob die "besondere Schwere der Schuld" im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, wenn das tatrichterliche Urteil vor einem maßgeblichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.
Die Beschränkung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung in solchen Fällen dient der Wahrung der Rechtssicherheit und der Bindungswirkung tatrichterlicher Feststellungen vor verfassungsgerichtlicher Klärung.
Kostenentscheidung: Jeder Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 22. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 258/92 vom 5. August 1992 in der Strafsache gegen ████
1. Günter Siegfried ██████ ██ ███ geboren ███ ██ zur ████ ██ █████████████████ ████ ████ ███████
2. aus [REDACTED], dort geboren █████ zur ████ in Untersuchungshaft, am [REDACTED] wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. März 1991 werden als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Frage, ob bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten „besondere Schwere der Schuld“ im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen ist, unterliegt jedenfalls in solchen Fällen, in denen das tatrichterliche Urteil vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89, abgedruckt in EuGRZ 1992, 225 ff., ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Landgericht Fulda – 22. [REDACTED] 10 Js 7242/2/88 – [REDACTED]
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