Versuchte Vergewaltigung: Indizienwürdigung (Geruch, Maskierung, Zeitablauf) rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 258/90
- Datum
- 18.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Indizienverurteilung trägt nur, wenn das Tatgericht alle wesentlichen, für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei würdigt.
Ein unspezifisches Wiedererkennungsmerkmal wie ein allgemeiner „Verwahrlosungsgeruch“ darf nur dann tragendes Indiz sein, wenn naheliegende Alternativerklärungen und andere mögliche Täterhypothesen erkennbar geprüft werden.
Schlussfolgerungen aus der Maskierung eines Täters müssen sich an der allgemeinen Lebenserfahrung messen lassen; Maskierung ist nicht ohne Weiteres ein Indiz gegen die Täterschaft eines ortsfremden Dritten.
Feststellungen zum Tatzeitpunkt und zum Zeitablauf müssen so konkret und plausibel begründet werden, dass daraus die Möglichkeit der Tatbegehung im Verhältnis zu einem Alibivorbringen zuverlässig abgeleitet werden kann.
Stützt das Tatgericht Schlüsse auf Angaben des Angeklagten gegenüber einem Sachverständigen, sind abweichende oder ergänzende Einlassungen des Angeklagten im Verfahren in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 9. Februar 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Heinz ████████ aus ████, dort geboren am ████ (ca. 1939), wegen versuchter Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt Junker als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Bertling als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der
A.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte am Samstag, dem 10. September 1988, gegen 13.00 Uhr im KC-Wald in der Nähe des ██████ in einem dichten Fichtenbestand neben einem Weg aufgehalten. Als Frau ████ allein auf dem Weg vorbeiwanderte, überfiel er sie in Vergewaltigungsabsicht. Er trug einen blauen blousonähnlichen Anorak, hatte über den Kopf eine dichtgewirkte Strumpfmaske gezogen und richtete einen pistolenähnlichen Gegenstand auf die Frau. Wortlos riss er sie zu Boden, kniete und setzte sich auf sie, machte Anstalten, die sich wehrende und um Hilfe rufende Frau mit einem Tuch zu fesseln und zu knebeln, entkleidete sie teilweise und versuchte mehrfach, sein erigiertes Glied in ihre Scheide einzuführen. Als Frau ████ als letzte Möglichkeit der Abwehr ausrief, da komme jemand, ergriff er die Flucht.
Der Angeklagte bestreitet, der Täter zu sein. Er habe sich von seiner Behausung am Ortsrand von █████████ etwa um 12.30 Uhr aufgemacht, um wie fast jeden Sonnabend seit zwölf Jahren zum Hundetrainingsplatz zu gehen. Dort sei er gegen 13.30 Uhr eingetroffen. Da an diesem Tag wider Erwarten keiner der Hundebesitzer gekommen sei, habe er sich unmittelbar zu der Gaststätte ████ begeben. Auf dem Weg dorthin habe er am Waldesrand noch eine ihm namentlich nicht bekannte Frau getroffen, die oberhalb der Schule in seiner Nähe in einem Haus wohne. Auf ihre Frage: „Heinz, wo willst du denn hin“, habe er ihr sein Ziel genannt. In der Gaststätte sei er „etwa gegen 14.00 Uhr“ angekommen (– nach den Urteilsfeststellungen: früher als sonst, aber „nicht vor 14.00 Uhr“).
B.
I. In der Hauptverhandlung hat Frau █████ den Angeklagten nicht als den Täter identifizieren können (UA Bl. 27). Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von seiner Täterschaft aus folgenden Indizien gewonnen:
1. Frau ███ hatte gegenüber dem zum Tatort gekommenen Kriminalbeamten bei der Beschreibung des Täters (40–50 Jahre alt, 1,68 m–1,72 m groß, untersetzt) als Besonderheit angegeben, er habe einen auffallend starken, nahezu penetranten unangenehmen Körpergeruch gehabt (UA Bl. 11, 21). Aufgrund dessen erinnerte sich der Kriminalbeamte, dass er anlässlich früher gegen den Angeklagten wegen Einbruchs geführten Ermittlungen bei diesem ebenfalls einen solchen starken auffälligen Körpergeruch wahrgenommen hatte. Auch bei anderen Personen, mit denen der Angeklagte zusammenkommt, ist er dafür bekannt (UA Bl. 22). Bei einer (am 23. September 1988 durchgeführten) Wahlgegenüberstellung mit insgesamt sechs maskierten Männern bemerkte Frau ███, als sie im 5. Durchgang nahe an den Angeklagten herangeführt wurde, bei ihm und anschließend an einem bei ihm sichergestellten Hemd denselben „Geruch von Verwahrlosung“ (UA Bl. 19).
2. Am 21. September 1988 hatte Frau ██ aus Lichtbildern von insgesamt sieben Personen, und zwar jeweils Ganzfoto und dreiteiliges Brustbild, unter sicherer Ausscheidung der anderen Lichtbilder diejenigen des Angeklagten herausgesucht und, als ihr auf Frage die Größe des abgebildeten Mannes mit 1,74 m genannt wurde, erklärt, es sei „nicht unmöglich“, dass er der Täter sei; dies auch deshalb, weil er „ein wenig trottelig wirke“ (UA Bl. 13, 23), wie der „untersetzte, gedrungene“, „sich etwas schwerfällig“ bewegende (UA Bl. 18) Täter. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung festgestellt, der Angeklagte lasse „seine Schultern nach unten hängen und seinen Kopf etwas gedrückt nach unten und nach vorn“, so dass der angegebene Eindruck entstehen konnte (UA Bl. 23).
3. Bei der am 23. September 1988 (mit insgesamt sechs maskierten Männern) durchgeführten Wahlgegenüberstellung war sich Frau ███ in allen fünf Durchgängen hinsichtlich des Angeklagten „fast sicher“, dass er der Täter sei. Ihre Einschränkung bezog sich darauf, dass sie sein Gesicht nicht hatte sehen können (UA Bl. 14).
Die Strafkammer hat die oben unter Nr. 2 und 3 genannten Ergebnisse dahin beurteilt, dass Frau ████ sowohl bei der Wahllichtbildvorlage als auch bei der Wahlgegenüberstellung den Angeklagten „schließlich mit einiger Bestimmtheit als Täter des Überfalls im Wald identifiziert hat“ (UA Bl. 27).
4. Die Strafkammer kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass „das gesamte Tatbild den Lebensumständen und der Charakteristik des Angeklagten zuzuordnen sei“ (UA Bl. 30). Der Tatort liegt mehrere Kilometer von der nächsten Ortschaft entfernt inmitten eines großen geschlossenen Waldgebietes (KC-Wald), mit dem der Angeklagte bestens vertraut ist, in dem er „nahezu jeden Weg und jeden Pfad kennt“. Er hatte sich seit seiner frühen Jugend immer wieder in diesem Gebiet in Zelten und selbstgebauten Unterkünften aufgehalten, von dort aus Einbrüche in Wochenendhäuser verübt und die Beute in selbstgefertigten, bestens getarnten Erdhöhlen verborgen. Seit seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft am 23. Januar 1976 wohnt und arbeitet er in Groß- ███, einer Ortschaft am Rande des Waldgebietes (UA Bl. 4, 31).
Dass sich der Täter maskiert hat, ist nach Auffassung der Strafkammer „ein weiteres Merkmal, das gegen einen unbekannten Dritten als Täter spricht ... Ein ortsfremder Täter, der sich entgegen der Lebenserfahrung in das abgelegene Waldgebiet verirrt hätte ..., hätte keine besonderen Vorkehrungen gegen ein Wiedererkennen treffen brauchen, wenn er ohnehin die nähere Umgebung alsbald verlassen hätte“ (UA Bl. 32).
Frau ████ hatte den Eindruck, dass der Täter in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs „wenig erfahren“ ist und sich bei der Tat „etwas unbeholfen“ verhalten hatte. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Angeklagte erklärt, er habe Sexualverkehr im Wesentlichen seit dem Alter von 40 Jahren, jedoch nur hin und wieder, in den letzten Jahren aber überhaupt nicht mehr gehabt. „Die insoweit von dem Angeklagten selbst eingeräumte mangelnde sexuelle Praxis hat sich nach Überzeugung der Kammer auch in der konkreten Tatdurchführung niedergeschlagen“ (UA Bl. 33).
„Nicht ganzlich lebensfremd“ sei dem Angeklagten die Verwendung und der Gebrauch einer Schusswaffe; er war am 20. Oktober 1979 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu Geldstrafe verurteilt worden, weil er von einem Bekannten eine größere Pistole oder einen Revolver mit Munition erhalten und damit auch geschossen hatte (UA Bl. 7, 33), sowie eine Maskierung; er hatte sich im Sommer 1988 an seinem Arbeitsplatz im Sägewerk den Scherz erlaubt, mit einer über das Gesicht gezogenen, mit Öffnungen für Nase, Mund und Augen versehenen cremefarbenen Maske aus Wolle oder ähnlichem Material und den Worten „Halt, stehen bleiben, Überfall!“ auf einen Arbeitskollegen zuzuspringen; anschließend hatte er die Maske in die Tasche gesteckt (UA Bl. 33 f).
Schließlich steht nach Auffassung der Strafkammer die Tatsache, dass der Angeklagte am Tattag „nicht vor 14.00 Uhr“ in die vom Tatort in Luftlinie 4 km entfernte Gaststätte ████ kam, seiner Täterschaft nicht entgegen. Die Tat müsse sich „etwa gegen 13.00 Uhr“ ereignet haben. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Weg in normaler Fußgängergeschwindigkeit in einer knappen Stunde zu schaffen, umso mehr, wenn der Angeklagte ihm bekannte Abkürzungen genutzt haben sollte. Dass der Täter nach der Aussage der Frau ███ einen blauen blousonähnlichen Anorak getragen habe, der Angeklagte aber anschließend in der Gaststätte mit grüner Kleidung angekommen sei, ändere daran nichts; er könne in dem erwähnten Zeitraum einen Kleiderwechsel vorgenommen haben, zumal wenn er bereits bei Tatbegehung unter dem blauen Anorak grüne Kleidung getragen haben sollte und somit nur den Anorak im Wald zu verstecken brauchte (UA Bl. 11, 25, 34 bis 37).
II. Die von der Strafkammer angeführten Indizien sind keine ausreichende Grundlage für die Überführung des Angeklagten. Zwar ist das Revisionsgericht an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen auch insoweit gebunden, als es sich nur um mögliche Schlussfolgerungen tatsächlicher Art handelt. Das gilt aber nur dann, wenn sich das Tatgericht mit allen wesentlichen Umständen rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt hat (vgl. BGH StV 1988, 190). Das ist hier nicht in dem gebotenen Maße geschehen.
1. Für die Strafkammer „steht fest“ und ist ersichtlich das beweiskräftigste Indiz – „dass die Zeugin █████ den Angeklagten zutreffend an seinem Geruch wiedererkannt hat“ (UA Bl. 22). Frau █████ vermochte aber den von ihr wahrgenommenen Geruch „keinem bestimmten Geruchstyp spezifisch zuzuordnen“; sie konnte ihn lediglich beschreiben als „Mischgeruch“ eines Menschen, „der sich lange Zeit nicht mehr gewaschen“ hat (UA Bl. 18 f, 22). Die Erwägung, dass sich zur Tatzeit ein Dritter aus verschiedenen Gründen absichtlich im Wald aufgehalten und dass auf ihn ebenfalls das erwähnte Merkmal zugetroffen haben könnte, hat das Landgericht nicht angestellt. Es hat vielmehr in zu enger Sicht außer dem Angeklagten nur solche Personen als Tatverdächtige in die Überlegungen einbezogen, die sich in das Waldgebiet „verirrt“ haben könnten und dieses alsbald wieder verlassen wollten (UA Bl. 31, 32). Unabhängig davon hat sich die Strafkammer mit ihren Ausführungen zum Beweiswert der Tatsache, dass sich der Täter maskiert hatte, in Widerspruch zu Grundsätzen der Lebenserfahrung gesetzt: Ein ortsansässiger Täter mag in stärkerem Maße als ein ortsfremder Anlass sehen, sich für das Tatopfer unkenntlich zu machen. Jedoch kann auch einem anderen, der ein Sexualdelikt begeht, aus der Überlegung, dass er im Zuge der polizeilichen Fahndung aufgegriffen werden könnte, die Vorsichtsmaßnahme der Maskierung sinnvoll erscheinen.
2. Weiteren Bedenken begegnen die Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Angeklagte bei Berücksichtigung des zwischen Tatende und seinem Eintreffen in der Gastwirtschaft ████ liegenden Zeitraums der Täter gewesen sein kann.
Das Landgericht vermochte den Zeitpunkt der Tat „nur grob insoweit“ einzugrenzen, als diese sich „etwa gegen 13.00 Uhr ereignet haben muss“ (UA Bl. 34). Die Formulierung „gegen“ wird im Allgemeinen und ersichtlich auch von der Strafkammer (vgl. UA Bl. 7, 8, 10, 15) anstelle von „ungefähr“ verwendet und kann somit auch einen Zeitpunkt kurz nach 13.00 Uhr bezeichnen. Die einzige feste Zeitangabe ist die der Frau ████, wonach sie bei ihrer kurzen Rast zum Verzehr des Mittagsbrotes – möglicherweise also an deren Anfang – von ihrer Armbanduhr 12.45 Uhr abgelesen hat. Nach der Rast trat sie „den Rückweg in Richtung Hauptwanderweg“ an, bog von dem Hauptwanderweg in einen Nebenweg ab und wanderte diesen ein Stück entlang. Nach kurzer Wegstrecke setzte sie sich für eine Weile auf ein Stück Holz. Anschließend ging sie den Nebenweg ein Stück weiter bis zur Anhöhe hinauf; dort setzte sie sich kurze Zeit und genoss den Ausblick. Sodann trat sie den Rückweg an, auf dem sie nach wenigen Schritten überfallen wurde (UA Bl. 8, 34). Die Dauer des Kampfes schätzte sie auf zwanzig Minuten, wogegen das Gericht aufgrund des Tatgeschehens und der Erfahrung, dass ein Tatopfer in der gegebenen Situation den tatsächlichen Zeitraum regelmäßig überschätzt, zu der Auffassung gelangt ist, die Tat habe „wesentlich weniger als zwanzig Minuten“ gedauert (UA Bl. 36). Mit diesen Feststellungen – ohne genauere Angabe über die seit 12.45 Uhr zurückgelegte Wegstrecke und über die Verweildauer – ist die Annahme, dass das Tatende bereits um oder auch ganz kurze Zeit nach 13.00 Uhr gelegen haben sollte, nicht plausibel begründet. Entsprechendes gilt für die Annahme, der Angeklagte habe durch Benutzung von Abkürzungen außerhalb der Wege schneller vorankommen können, solange über die Beschaffenheit des Geländes nichts Näheres bekannt ist. Unter diesen Umständen ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte, wenn er um 14.00 Uhr in der (in Luftlinie 4 km entfernten) Gastwirtschaft eingetroffen ist, die Tat begangen haben kann. Weiter wäre in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten geboten, er sei am Tattag, wie fast jeden Sonnabend, vom Hundetrainingsplatz gekommen und nur deshalb früher als sonst in der Gastwirtschaft eingetroffen, weil sich ausnahmsweise niemand auf dem Platz befunden habe.
3. Der Prüfung, welche Sexualerfahrung der Angeklagte hatte, hat die Strafkammer nur seine dem psychiatrischen Sachverständigen bei der Exploration erteilte Auskunft zugrunde gelegt. Einzubeziehen war aber auch seine Einlassung, die er im Hinblick auf die nach der Tat in seiner Behausung gefundenen Kondome gab, er habe mit verschiedenen Gelegenheitsfreundinnen hin und wieder Geschlechtsverkehr.
Da das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die fehlerhaft gewonnenen Indizien gestützt hat, ist das Urteil aufzuheben.
| Sachrüge Erfolg. | Maier | Gollwitzer | |||
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