Revision: Verwertungsverbot (§252 StPO) bei Zeugnisverweigerung — Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/89
- Datum
- 01.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwertungsverbot des § 252 StPO untersagt die Verwertung von Angaben, wenn deren Nutzung das durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützte Aussageverhalten vereitelt.
Macht eine zur Zeugnisverweigerung berechtigte Person von ihrem Recht Gebrauch, sind aus ihren früheren Äußerungen gewonnene Bekundungen nur verwertbar, soweit sie nicht unter das Verwertungsverbot des § 252 StPO fallen.
Lehnt das Tatgericht seine Überzeugung wesentlich auf nach § 252 StPO unzulässig verwertete Angaben, so stellt dies einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit ist zu prüfen, ob die angeführte Aussage für die Überzeugungsbildung des Gerichts tatsächlich wesentlich war; bloße Bezugnahmen ohne ausschlaggebende Beweiskraft rechtfertigen nicht zwingend eine Verwertung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 5. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 25/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ███ geboren Jürgen Stefan am ██████ 1962 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Schwester Helena ███████ vergewaltigt. Diese hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Schwester des Angeklagten Gebrauch gemacht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des – leugnenden – Angeklagten stützt sich wesentlich auch auf die Bekundungen des Zeugen Dr. ████████, dem die Zeugin anlässlich einer ärztlichen Untersuchung am Morgen nach der Tatnacht das Tatgeschehen geschildert hatte (UA S. 11, 12). Damit hat die Strafkammer gegen das Verwertungsverbot des § 252 StPO verstoßen. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
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