Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Begünstigung mangels Anklageidentität aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 258/87
Datum
16.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war in erster Instanz wegen Begünstigung verurteilt worden, obwohl die zugelassene Anklage Diebstahl zum Gegenstand hatte. Der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein, da keine Nachtragsanklage erhoben worden war. Das Gericht betont, dass der prozessuale Tatbegriff am geschichtlichen Vorgang der Anklage zu messen ist und Beweisanzeichen die Anklage nicht erweitern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen einer nicht in der zugelassenen Anklage enthaltenen Tat führt, sofern keine Nachtragsanklage erhoben wurde, zur Einstellung des Verfahrens (§ 260 Abs. 3 StPO).

2

Der prozessuale Tatbegriff bemisst sich nach dem in der Anklage beschriebenen geschichtlichen Vorgang; nur Handlungen, die nach natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, gelten als dieselbe Tat.

3

Die Erwähnung von Auffindungsumständen oder Tatbeute in der Anklageschrift stellt grundsätzlich keine Ausdehnung des Anklagevorwurfs auf den dort geschilderten gesonderten Vorgang dar, sondern kann lediglich ein Beweisanzeichen sein.

4

Bei der Abgrenzung zwischen angeklagter Haupttat und einer späteren Begünstigung sind Unterschiede in Ort, Tatumständen und der Angriffsrichtung des Täterverhaltens (eigennützig vs. fremdnützig) zu berücksichtigen; erhebliche Abweichungen schließen Identität der Tat aus.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Februar 1987

Rubrum

BGHR: ja

BGHSt: ja

StPO 1975 § 264 Zur Frage, wann die Identität der Tat noch gewahrt ist, wenn sich das Tatbild zwischen Anklage und Urteil verändert (hier: Verurteilung wegen Begünstigung nach Anklage wegen Diebstahls).

BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 – 2 StR 258/87 – LG Darmstadt

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 258/87 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███, den Möbelschreiner Herbert James aus ████, geboren am ███████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Begünstigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Februar 1987 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO). Die abgeurteilte Tat war nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage; eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden.

1. In der unverändert zugelassenen Anklage wurde dem Angeklagten gemeinschaftlicher Diebstahl zur Last gelegt, weil er in der Nacht zum 8. Dezember 1985 zusammen mit unbekannt gebliebenen Mittätern in ein Juweliergeschäft in ██ eingebrochen sei und aus den Vitrinen Schmuck im Werte von mehr als 70.000 DM entwendet habe. Als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen wird in der Anklageschrift unter anderem mitgeteilt, in einem anonymen Schreiben an die Kriminalpolizei sei als Haupttäter des Schmuckdiebstahls ein „James“ mit konkreter Adresse genannt worden. „Bei einer Durchsuchung an dieser Adresse, wo die Zeugin ███ wohnt, fand man Schmuck im Werte von annähernd 70.000 DM, den die Geschädigte als ihr Eigentum identifizierte. Die Zeugin ███████ hat angegeben, ███ habe diesen Schmuck eines Tages mitgebracht“ (Bl. 52 der Strafakten).

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte lebte in ████████ in der Wohnung der Zeugin ███████, mit deren Tochter N. ██████ er befreundet war. Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt kurz nach dem 8. Dezember 1985 erschien ██████ beim Angeklagten mit einer schweren Tasche, in der sich der in der Nacht zum 8. Dezember 1985 entwendete Schmuck befand, und bat den Angeklagten, diese Tasche bei sich aufzubewahren. Kurze Zeit später wurde ███ festgenommen. Der Angeklagte verschaffte sich alsbald Kenntnis vom Inhalt der Tasche und behielt sie bei sich. Er war sich darüber im Klaren, dass es sich bei der Ware um die Beute aus einer Straftat handelte. Er wollte die Tasche ███ nach dessen Entlassung aus der Haft zurückgeben.

2. Anklage und Urteil beziehen sich demnach nicht auf dieselbe Tat (§ 264 StPO). Der Angeklagte ist vielmehr wegen einer anderen als der angeklagten Tat verurteilt worden.

Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 10, 396 ff.; 22, 307 ff.; 25, 388 ff.; 27, 170, 172; 29, 341 f.). Den Rahmen der Untersuchung bildet also zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGHSt 32, 215, 216).

Hier schildert der Anklagesatz nicht den Vorgang, in dem der Tatrichter das strafbare Tun des Angeklagten sah (Aufbewahrung der Diebesbeute für ███), sondern das davorliegende Geschehen (Einbruch und Entwendung von Schmuck). Soweit bei der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen die Tatsache erwähnt wird, dass der gestohlene Schmuck in der Wohnung der Zeugin ████████ gefunden wurde, handelt es sich nicht um eine Ausdehnung des Anklagevorwurfs auf diesen Vorgang, sondern um die Wiedergabe eines auf die Beteiligung des Angeklagten am Diebstahl hinweisenden Beweisanzeichens.

Die Tat als Prozessgegenstand ist jedoch nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehensablauf, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320 ff.; 23, 141, 145; 32, 215, 216; ständige Rechtsprechung). Ein derartiger Zusammenhang ist hier indes nicht gegeben.

Der Lebensvorgang, der der Anklage zugrunde liegt (Diebstahl von Schmuck aus einem Juweliergeschäft in ██), unterscheidet sich nach Ort und Tatumständen eindeutig von dem abgeurteilten Geschehen (Aufbewahrung einer Tasche mit Schmuck in einer Wohnung in ████████████), so dass bei natürlicher Betrachtungsweise nicht von einem einheitlichen geschichtlichen Geschehensablauf gesprochen werden kann, und zwar auch nicht bei Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem aufbewahrten Schmuck um die Diebesbeute handelte (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 – 4 StR 376/87 –, zur Veröffentlichung in BGHSt und in BGHR bestimmt). Es kommt hinzu, dass bei der angeklagten Tat die Angriffsrichtung des Täterverhaltens eine andere ist als bei dem abgeurteilten Geschehen: Während sich dort der Täter (eigennützig) an fremdem Eigentum vergreift, will er hier (fremdnützig) einem anderen die Vorteile aus einer von diesem begangenen Tat sichern. Auch diese Verschiedenheit schließt es aus, die Identität der Tat noch als gewahrt anzusehen (BGHSt 32, 215, 220).

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