Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Berücksichtigung einer Vorstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 258/73
- Datum
- 13.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch, der auf die Berücksichtigung einer Vorstrafe abgestützt wird, setzt voraus, dass das Urteil die die Verwertbarkeit entscheidenden Angaben zur Vorstrafe (insbesondere die verhängte Strafhöhe) enthält, damit eine rechtliche Überprüfung möglich ist.
Fehlen in der Urteilsbegründung die für die Beurteilung der Verwertbarkeit einer Vorstrafe erforderlichen Feststellungen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwertungsverbote des BZRG (§§ 60 Abs. 2, 61, 49 Abs. 1 BZRG) übersehen wurden; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist auch über mit diesem verbunden angeordnete Maßnahmen (z. B. die Einziehung eines Tatwerkzeugs) neu zu entscheiden.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie den Schuldspruch betrifft, wenn keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler aufgezeigt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 19. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 258/73
in der Strafsache gegen den Rentner Achmed █████ aus █████████, geboren am ██ ██ 1912 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 19. Januar 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben: Das Schwurgericht berücksichtigt zu Ungunsten des Angeklagten die am 24. Januar 1966 gegen ihn verhängte Vorstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung, ohne im Urteil auch die Höhe dieser Strafe mitzuteilen. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, dass das Schwurgericht das in den §§ 60 Abs. 2, 61, 49 Abs. 1 BZRG enthaltene Verwertungsverbot übersehen hat.
Mit dem Strafausspruch ist auch die Anordnung der Einziehung des Revolvers aufgehoben; hierüber muss neu entschieden werden.
| Schumacher | Willms | Baumgarten | |||
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