Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen in Verfahren wegen Unzucht mit einem Kinde - Glaubwürdigkeitswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 258/70
Datum
29.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind. Zentral war die Frage der Glaubwürdigkeit des kindlichen Zeugen, ein abgelehnter Hilfsbeweisantrag und die Anwendung des § 55 StPO. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer durfte die Aussage aus Form, Inhalt und psychologischem Gutachten als überzeugend werten; der Hilfsbeweisantrag war ohne Entscheidungsbedeutung und die Auskunftsverweigerung des Zeugen erschüttert die Glaubwürdigkeit nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Überzeugungsbildung in Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern kann das Gericht die Glaubwürdigkeit des kindlichen Zeugen aus Form, Inhalt und Gesamteindruck der Aussage sowie aus einem psychologischen Sachverständigengutachten gewinnen.

2

Ein Hilfsbeweisantrag ist zurückzuweisen, wenn die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind oder im Übrigen als wahr unterstellt werden können.

3

Die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO durch eine Zeugin führt nicht zwangsläufig zur Erschütterung ihrer Glaubwürdigkeit; das Beweisverbot kann die Würdigung der Aussage nicht per se ausschließen.

4

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unbeachtlich, soweit die Revision sich nicht auf die Verletzung der gerügten Vorschrift stützen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 258/70 in der Strafsache gegen ███ aus DO, den Steueroberinspektor Hans F ███, geboren █████ █████ in ███ (Kreis [REDACTED]), wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Hiller, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte suchte die Glaubwürdigkeit des Mädchens Waltraud mit der Behauptung zu erschüttern, alles sei ein Racheakt der Mutter, weil er diese nicht geheiratet habe; das Mädchen müsse von der Mutter zur Falschaussage anhalten worden sein. Zur Bekräftigung seiner Darstellung beantragte er hilfsweise, einen Oberförster als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Mutter auch in anderen Fällen Bekannte und Amtspersonen zu Unrecht belastet hat, um für sich einen Vorteil zu erlangen. Die Strafkammer hat dem Hilfsbeweisantrag nicht stattgegeben, da die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien und deshalb im Übrigen als wahr unterstellt werden könnten. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.

Für die Frage, ob der Angeklagte schuldig ist, kommt es im Ergebnis nur auf die Glaubwürdigkeit des Mädchens an. Wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, gewinnt die Strafkammer unter Billigung des psychologischen Sachverständigengutachtens ihre Überzeugung, dass das Mädchen nicht von seiner Mutter zu einer Falschbezichtigung angestiftet sein kann, schon allein aus Form und Inhalt seiner Aussage und dem Gesamteindruck von seiner Persönlichkeit, also aus Umständen, die ganz unabhängig von dem Verhalten und den Bekundungen der Mutter festgestellt worden sind. Eine etwaige Neigung der Mutter, andere zu Unrecht zu belasten, könnte keinen Einfluss auf diese Beweiswürdigung haben.

Die weitere Verfahrensrüge, § 55 Abs. 2 StPO sei nicht richtig angewendet worden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision auf die Verletzung dieser Bestimmung nicht gestützt werden kann (BGHSt 11, 213).

2. Die Ausführungen zur Sachbeschwerde erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Hierbei ist nur auf folgendes hinzuweisen:

Das Mädchen hat auf die Frage, ob auch sein Vater mit ihm unzüchtige Handlungen vorgenommen habe, von seinem Recht auf Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Die Frage, ob die Zeugin ein solches Erlebnis hatte oder ob sie ihren Vater in dieser Hinsicht früher wahrheitswidrig belastet hat, musste daher offen bleiben. Gleichwohl durfte wegen des Beweisverbots des § 55 StPO die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin als nicht erschüttert ansehen.

Bundesrichter Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

BaldusBaumgarten
KirchhofMeyer
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