Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Rückfallfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 258/63
- Datum
- 07.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines strafschärfenden Rückfalls muss festgestellt sein, dass die frühere Verurteilung vor Begehung der späteren Tat rechtskräftig geworden ist.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft als Strafverbüßung im Sinne der §§ 244, 245 StGB tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.
Ist aus dem Urteil der Vorinstanz nicht ersichtlich, ob die Rechtskraft der früheren Verurteilung vor der späteren Tat bestand, kann die Verurteilung wegen Rückfalls im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden.
Die Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nicht, wenn das Gericht die Tat- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ohne sachverständigen Beizug aus den vorliegenden Umständen vernünftig beurteilen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 14. September 1962
Rubrum
2 StR 258/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Eberhard █, geboren am ██ 1924 in ███, wegen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 14. September 1962, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht offensichtlich fehl. Ob der Angeklagte bei dem Diebstahl trotz Verstümmelung seiner linken Hand imstande war, ein Stemmeisen anzuwenden, um eine Tür aufzubrechen, konnte ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls bisher nicht vollständig festgestellt sind. Die erste von der Straf-
kammer für den Rückfall herangezogene Strafe wegen Diebstahls aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 11. Juli 1950 hat der Angeklagte teilweise durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt. Ob diese Verurteilung aber rechtskräftig geworden ist, bevor er die zweite Diebstahlstat im Dezember 1950 begangen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Darauf kommt es jedoch entscheidend an. Strafverbüßung im Sinne der §§ 244, 245 StGB ist bei Anrechnung der Untersuchungshaft erst mit Rechtskraft des Urteils gegeben (vgl. BGH LM zu § 245 StGB Nr. 7; RGSt 4, 230). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das amtsgerichtliche Urteil erst nach Begehung der zweiten Tat rechtskräftig wurde.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |