Revision verworfen: Verurteilung wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 258/58
- Datum
- 09.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der ‚derselben Rechtssache‘ im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB umfasst den sachlichen Streitstoff und damit die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen; er ist nicht auf ein einzelnes Verfahren beschränkt.
Ein Rechtsanwalt handelt in derselben Rechtssache erst dann, wenn an dem dem ersten Mandanten anvertrauten Streitstoff ein weiteres rechtliches Interesse eines anderen Auftraggebers in entgegenstehender Richtung beteiligt ist.
Die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Rechtshandlungen, mithin auch zu Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung stehen.
Die schuldhafte pflichtwidrige Tätigkeit zugunsten eines anderen Auftraggebers, die die Treuepflicht gegenüber dem ersten Mandanten verletzt, erfüllt den Tatbestand des Parteiverrats; das Vorliegen eines Vermögensschadens ist hierfür nicht erforderlich.
Ein Verbotsirrtum kann die Verantwortlichkeit mindern oder ausschließen, greift jedoch nur, wenn der Irrtum für den Angeklagten unüberwindlich war; das Vorliegen eines unüberwindlichen Verbotsirrtums ist zu substantiierten Darlegungen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 28. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Rudolf S██ aus ████, geboren am █████ 1901 in ████, Bezirk ██████, wegen Parteiverrats hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Corte als Oberstaatsanwalt der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, [REDACTED] als Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Oktober 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) unter Annahme eines Verbotsirrtums und der darauf beruhenden Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 450 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Mit Recht hat die Strafkammer den Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite bejaht.
Das trifft insbesondere auch auf die Annahme zu, der Angeklagte sei hier in „derselben Rechtssache“ tätig geworden.
Unter „Rechtssache“ versteht das Gesetz nichts anderes als den Streitstoff in sachlicher Hinsicht und damit alle Rechtsangelegenheiten, bei denen mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (BGHSt 5, 301, 304 mit weiteren Nachweisen), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem oder mehreren Verfahren verhandelt oder außerhalb eines Verfahrens behandelt werden.
Dieser Begriff umfaßt danach die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen eines Auftraggebers. „Dieselbe Rechtssache“ ist somit gegeben, wenn an dem Streitstoff, der dem Anwalt von dem ersten Auftraggeber anvertraut wurde, noch ein weiterer Auftraggeber ein irgendwie geartetes rechtliches Interesse hat. Diese Voraussetzung lag hier vor:
Zwar ist der Revision zuzugeben, daß ein Tätigwerden des Angeklagten in „derselben Rechtssache“ nicht schon in der Übernahme des Auftrages des Bäckermeisters Sch[REDACTED] zu sehen ist, dessen Forderung gegen den in einem anderen Verfahren von dem Angeklagten bereits vertretenen █████████████████ geltend zu machen. Das beruht aber nicht, wie die Revision meint, darauf, daß Sch[REDACTED] dem Angeklagten im Oktober 1954 noch keinen Vollstreckungsauftrag gegen ████████ habe geben können; ein dahingehender Auftrag ist dem Angeklagten mit der Bevollmächtigung, Sch[REDACTED] in dem Rechtsstreit gegen St[REDACTED] zu vertreten, erteilt worden, denn nach § 81 ZPO ermächtigt die Prozeßvollmacht den Bevollmächtigten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Rechtshandlungen, wozu auch diejenigen gehören, die durch die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden. Es ist dabei auch ohne Bedeutung, daß die Vollmachtsurkunde, wie die Revision behauptet, keine besondere Ermächtigung zur Zwangsvollstreckung enthielt. Die Übernahme des Auftrages „Sch[REDACTED]“ bildete vielmehr deshalb noch kein Tätigwerden des Angeklagten in „derselben Rechtssache“, weil die Geltendmachung des von Sch[REDACTED] gegen ████████████████████ geltend gemachten Anspruchs dessen rechtskräftig festgestellte Forderung, die der Angeklagte für ihn im Wege der Zwangsvollstreckung beitrieb, damals nicht berührte und weil somit widerstreitende Interessen der beiden Auftraggeber an dem Streitstoff, den ███████ dem Angeklagten anvertraut hatte, zu jenem Zeitpunkt noch nicht bestanden. Das wurde jedoch anders, als der Angeklagte wegen jenes Anspruchs gegen ███████████ ein Anerkenntnisurteil über 54,57 DM erwirkt hatte und die Begleichung dieser Summe durch seinen Vorschlag zu erreichen suchte, sie mit den im Verfahren gegen Frau █████████████████████ beigetriebenen und in seiner Hand befindlichen Beträgen zu verrechnen. Nunmehr war an dem Streitstoff, der dem Angeklagten von St[REDACTED] anvertraut war, auch ein rechtliches Interesse des zweiten Auftraggebers gegeben, und zwar in einer den Interessen St[REDACTED] entgegengesetzten Richtung. Damit waren die ursprünglich verschiedenen und voneinander unabhängigen Rechtssachen zu „derselben Rechtssache“ im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB geworden. Weshalb, wie die Revision meint, eine solche Entwicklung zu derselben Rechtssache „schon rein begrifflich“ nicht möglich sein soll, ist unverständlich.
2.) Daß der Angeklagte beiden Parteien auch pflichtwidrig gedient hat, ist im Urteil gleichfalls ausreichend dargetan. Nachdem ████ die von dem Angeklagten vorgeschlagene Verrechnung abgelehnt und die sofortige Auszahlung der von Frau ██ ███ beigetriebenen Beträge verlangt hatte, war der Angeklagte nicht berechtigt, hiervon den Teil einzubehalten, der der Forderung aus dem für Sch[REDACTED] erwirkten Anerkenntnisurteil sowie den aus dem für Sch[REDACTED] in dem Rechtsstreit Sch[REDACTED] gegen St[REDACTED] entstandenen Verfahrenskosten entsprach. Damit nahm er unter Verletzung der Belange seines ersten Auftraggebers die diesem entgegengesetzten Interessen des ███ wahr. Das tat er auch, als er zwar dessen Vertretung niederlegte, ihm dabei aber zugleich riet, er solle den früheren Mitangeklagten Rechtsanwalt [REDACTED] beauftragen, die Forderung gegen St[REDACTED] im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Mit diesem Rat ebnete er Sch[REDACTED] den Weg, den Anspruch St[REDACTED] gegen ihn, den Angeklagten, auf Zahlung der zu Unrecht einbehaltenen Summe zu pfänden und so in deren Besitz zu gelangen. ████ arbeitete nämlich damals in gewissen zeitlichen Abständen im Büro des Angeklagten, um in dessen Praxis auszuhelfen. Er kannte aus dieser Tätigkeit beide Verfahren, in denen er den Angeklagten gelegentlich vertreten hatte, und entnahm, nachdem Sch[REDACTED] auf den Rat des Angeklagten hin die Durchführung der Zwangsvollstreckung übertragen hatte, die hierfür notwendigen „technischen Daten“ den Handakten des Angeklagten, die er in dessen Büro einsah. Der Angeklagte hat somit dadurch, daß er sich trotz der unmißverständlichen Erklärung des ████████ weiter in den Dienst des ██████████ stellte, die jenem als seinem ersten Auftraggeber geschuldete Treupflicht verletzt, die durch § 356 Abs. 1 StGB in Verbindung mit der dort maßgeblichen standesrechtlichen Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO gewährleistet werden soll. Daß durch sein Verhalten, wie die Revision behauptet, St[REDACTED] kein Vermögensschaden erwachsen sei, ist unerheblich, weil die Zufügung eines Vermögensnachteils kein Tatbestandsmerkmal des § 356 Abs. 1 StGB ist.
3.) Zur inneren Tatseite hat die Überprüfung des Urteils ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Angeklagte kannte, wie die Strafkammer feststellt, Inhalt und Umfang der ihm von St[REDACTED] und ████ anvertrauten Tatsachen und Interessen und damit die Tatumstände, die hier den Begriff „derselben Rechtssache“ ausmachen. Auch war ihm die Gegensätzlichkeit der Belange seiner Auftraggeber bewußt, nachdem St[REDACTED] seinen Verrechnungsvorschlag ausdrücklich abgelehnt hatte. Ein Tatbestandsirrtum scheidet danach aus.
Ob der Angeklagte sich in einem Verbotsirrtum befunden hat, wie ihn die Strafkammer zu seinen Gunsten als möglich unterstellt, bedarf keiner Erörterung. Dadurch ist er nicht beschwert, da jedenfalls die Annahme des Landgerichts, dieser Irrtum sei für den Angeklagten nicht unüberwindlich gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
4.) Ebenso läßt die Strafzumessung, gegen welche die Revision keine besonderen Einwendungen erhebt, keinen Rechtsirrtum zugunsten des Angeklagten erkennen.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |