Revision: Betrugsverurteilung zu Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB) geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 258/58
- Datum
- 02.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung elektrischer Energie nach § 248c StGB liegt vor, wenn der Täter mittels eines von ihm angebrachten, nicht hierzu berechtigten Leiters Strom aus einer zur Abgabe bestimmten Anlage entnimmt.
Fehlt die Genehmigung zum Anschluss eines Leiters an eine fremde Versorgungsanlage und besteht kein Recht auf Stromverbrauch, begründet dies die Rechtswidrigkeit und den Zueignungswillen des Täters.
Soweit eine Täuschungshandlung ausschließlich der Verdeckung und Sicherung einer Stromentwendung dient, schließt § 248c StGB die Anwendung des Betrugsdelikts (§ 263 StGB) aus.
Ist der Sachverhalt geklärt und sind keine weiteren Feststellungen erforderlich, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst berichtigen, sofern dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 13. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Justizwachtmeister Heinrich L[REDACTED] geboren am [REDACTED] 1912 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], wegen Stromentwendung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 13. März 1958
1.) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Entziehung elektrischer Energie nach § 248c StGB verurteilt wird,
2.) mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, hat zum Teil Erfolg.
Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte im November 1956 durch den Elektro-Installateur [REDACTED] eine Waschmaschine in der Waschküche an das elektrische Leitungsnetz des Amtsgerichtsgebäudes in Saarbrücken, zu dem die Stromleitung seiner Wohnung und der Waschküche nicht gehörte, anschließen. [REDACTED] entfernte eine Steckdose des Leitungsnetzes, ersetzte sie durch einen Sicherungskasten und legte von diesem ein Gummikabel in die Waschküche, um dort die Maschine anschließen zu können. Der Angeklagte entnahm durch diesen Anschluss bis März 1957 Strom. Die Entnahmen wurden allein durch den Zähler des Leitungsnetzes des Amtsgerichtsgebäudes angezeigt. Um eine Genehmigung für diesen Anschluss hat der Angeklagte nicht nachgesucht, eine solche auch nicht erhalten.
Die Strafkammer findet in dem Vorgehen des Angeklagten einen Betrug. Ein Vergehen nach § 248c StGB verneint sie, da der Angeklagte den Strom aus einer bereits vorhandenen zur Stromentnahme bestimmten Anlage ordnungsgemäß entnommen habe. Sie übersieht dabei, dass zwar die Anlage, der der Strom entzogen wurde, zur ordnungsgemäßen Entnahme elektrischer Energie bestimmt gewesen ist, nicht jedoch, und das ist entscheidend, der Leiter, mittels dessen der Angeklagte dieser Anlage den Strom entzogen hat. Leiter war das Gummikabel, das der Angeklagte durch [REDACTED] an die bestehende Anlage anbringen ließ, und durch das er den Strom in die Waschküche führte (RGSt 56, 67; 74, 244; RG GA 55, 371).
Eine Genehmigung zu dem Anschluss dieses Kabels hat der Angeklagte weder von dem Elektrizitätswerk noch von der Justizverwaltung erhalten (RG GA 63, 123). Er hatte kein Recht auf diesen Stromverbrauch und hat ihn, wie sich aus den Feststellungen klar ergibt, sich rechtswidrig zueignen wollen. Der Angeklagte ist somit eines Vergehens nach § 248c StGB schuldig.
Es bedurfte keiner Erörterung, ob die Strafkammer zu Recht den Tatbestand des Betruges bejaht hat; denn § 248c StGB schließt die Anwendung des § 263 StGB aus, wenn die Täuschungshandlung, wie hier, nur zur Verdeckung und Sicherung der Vortat der Stromentwendung dient (RG GA 55, 314).
Da der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen ausgeschlossen sind, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst richtigstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf eines Vergehens nach § 248c StGB nicht anders verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt jedoch zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, da die Grundlage für diesen nicht mehr § 263 StGB, sondern § 248c StGB ist.
| Justizangestellter | Baldus | Pr. | Pr. | ||||
| Dotterweich | Busch | Schalscha | Menges |