Abgrenzung Untreue/Unterschlagung bei Bankabhebungen; Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 258/56
- Datum
- 01.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue setzt voraus, dass der Täter unter Missbrauch einer ihm durch behördlichen Auftrag oder Vertrag erteilten Ermächtigung von einem Bankkonto seines Geschäftsherrn Bargeld abhebt, bereits in der Absicht, es für sich zu verwenden; die missbräuchliche Verfügung über die Bankforderung begründet die Untreue, die spätere tatsächliche Aneignung ist als vorbestrafte Nachtat zu behandeln.
Ist eine Verfügung über Bankguthaben als Untreue anzusehen, schließt dies eine gesonderte Bestrafung wegen (Amts‑)Unterschlagung für dieselbe Verfügung aus; Tateinheit mit §§246, 350 StGB kommt nur bei Vorliegen anderer Voraussetzungen in Betracht.
Mehrere aufeinanderfolgende Barentnahmen, die auf einem von vornherein bestehenden Entschluss beruhen, können als fortgesetzte Handlung (Fortsetzungszusammenhang) gewertet werden.
Ein Rechtsfehler in der rechtlichen Einordnung von Tatmehrheiten, der den Strafrahmen beeinflussen kann, rechtfertigt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und Feststellungen.
Verfahrensrechtlich sind Verstöße gegen §57 StPO für die Revision unbeachtlich; die Rüge der unvollständigen Beweisaufnahme nach §244 Abs.2 und §245 StPO ist nur zulässig, wenn die Revision die konkret zu erhebenden Beweismittel oder Zeugen nennt.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 24. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Reinhard A. geboren am █ in ███ █████, den Brandkassenoberinspektor, wegen fortgesetzter Untreue u. a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 24. Februar 1956 dahin abgedändert, dass er wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Untreue in zwei weiteren Fällen verurteilt wird;
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in einem weiteren Falle und wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift im Interesse des Zeugen. Auf ihre Nichtbeachtung kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 56, 66).
2. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, dass „beispielsweise“ die Zeugen Dr. HC und Amtmann ██████ darüber hätten vernommen werden müssen, ob der ██████████ von der Ostfriesischen Landschaft verpflichtet und ihm eine Dienstanweisung oder etwas Ähnliches ausgehändigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift sind beide Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden. Worauf sich diese Vernehmung erstreckt hat, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Daher kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Beweismittel dieser Zeugenvernehmungen nicht ausgeschöpft sei. Sollte die Revision darüber hinaus haben rügen wollen, dass das Landgericht in jener Richtung nicht noch weitere Beweise erhoben hat, so hätte sie die ihr erforderlich erscheinenden Beweismittel nennen müssen (BGHSt 2, 168).
3. Nach § 245 StPO ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken. Demnach haben die Prozessbeteiligten keinen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn ein geladener Zeuge nicht erschienen ist; sie ist auch nicht beantragt worden. Der Strafkammer konnte die Vernehmung der Zeugen umso mehr entbehrlich erscheinen, als der voll geständige Angeklagte schon vor der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger auf die Vernehmung sämtlicher in der Anklageschrift genannten Zeugen schriftlich verzichtet hatte; zu diesen Zeugen gehörte auch die Ehefrau des Angeklagten.
II. Die Sachrüge
Soweit die Ausführungen der Revision die Beamteneigenschaft des Angeklagten im Sinne des § 359 StGB anzweifeln, sind sie offensichtlich unbegründet.
Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachliche Nachprüfung des ganzen Urteils ergibt aber Rechtsfehler bei der tateinheitlichen Anwendung der §§ 246 und 350 StGB.
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist nur wegen Untreue zu bestrafen, wer unter Missbrauch der ihm durch behördlichen Auftrag oder Vertrag erteilten Ermächtigung von dem Bankkonto seines Geschäftsherrn bares Geld schon in der Absicht abhebt, dieses für sich zu verwenden. Die Untreue liegt bereits in der missbräuchlichen Verfügung über die Bankforderung des Geschäftsherrn. In diesen Fällen ist die durch den Verbrauch des Geldes nachträglich nach außen kundgegebene Zueignung als vorbestrafte Nachtat zu behandeln, da der Täter die durch die Untreue bereits rechtswidrig geschaffene Vermögenslage nur verwertet, ohne neuen Schaden anzurichten. Dies gilt auch, wenn dadurch an sich der Tatbestand der einfachen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) verwirklicht wird (vgl. BGHSt 6, 314, 316 und BGH GA 1955, 271).
Die unter II der Urteilsgründe festgestellten Straftaten zum Nachteil des Deutschen Roten Kreuzes beruhten „auf einem von vornherein bestehenden Entschluss des Angeklagten, Gelder des DRK-Kreisverbandes bei jeder Gelegenheit zu veruntreuen, um seine Lebenslage zu verbessern“ (UA 6). Daher ist davon auszugehen, dass der Angeklagte die vier Geldbeträge, die er sich vom 21. Juni 1954 bis zum 7. März 1955 zugeeignet hat, vom Konto des Kreisverbandes bei der Kreissparkasse in ██ ███ von vornherein in der Absicht abgehoben hat, sie für sich zu verbrauchen. Das Entsprechende gilt für die Abhebung von 5.000 DM vom laufenden Konto der Ostfriesischen Landschaft bei der Filiale der Oldenburgischen Landesbank in ██ im März 1955; denn diesen Betrag hob der Angeklagte ab, um den Fehlbetrag von 3.500 DM auf dem Konto des DRK-Kreisverbandes bei der Kreissparkasse durch Bareinzahlung auszugleichen und sonstige Schulden zu bezahlen. Die letzte Abhebung vom Konto des DRK-Kreisverbandes im Betrage von 1.500 DM am 6. Mai 1955 sollte seine Abreise von Aurich ermöglichen, die er am 7. Mai antrat. Daher sind sämtliche Abhebungen, die der Angeklagte unter Missbrauch der ihm von der Ostfriesischen Landschaft und dem Deutschen Roten Kreuz erteilten Ermächtigungen bei Banken und Sparkassen rechtswidrig vornahm, von vornherein in der Absicht vorgenommen worden, das Geld für sich zu verwenden. In allen diesen Fällen kann er, wie oben ausgeführt, nur wegen Untreue bestraft werden.
Bedenklich bleibt jedoch die Bestrafung aus §§ 266, 246, 73 StGB wegen der Aneignung von 1.000 DM, die der Angeklagte 1953 nach und nach der von ihm geführten Kasse des DRK entnommen hat.
Das Revisionsgericht hat den Schuldspruch dieser Rechtslage entsprechend geändert. Die Barentnahmen stellen in sich eine fortgesetzte Handlung dar und stehen wiederum mit den Abhebungen des DRK-Kontos bis zum 7. März 1955 in Fortsetzungszusammenhang. Daher bleibt die Urteilsformel zu den unter II der Urteilsgründe festgestellten Straftaten bestehen.
Da die Mindeststrafe nach § 350 StGB drei Monate Gefängnis beträgt, ändert sich der Strafrahmen zu III der Urteilsgründe bei Wegfall der Tateinheit mit dieser Strafnorm. Aber auch im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass der Rechtsfehler die Höhe der Strafe beeinflusst hat, obwohl die erkannten Einzelstrafen milde sind. Daher ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
| Dr. Dotterweich | Menges | Hoepner | |||
| Dr. Koeniger | Dr. Wiefels |