Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Unterschlagung, Betrug u. Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 258/52
Datum
27.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung des Landgerichts wegen mehrerer Vermögensdelikte (fortgesetzte Untreue, Unterschlagung, Betrug), Urkundenfälschung und versuchter Erpressung an. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass Zueignung fremder Vermögenswerte bei Vorliegen eines Treueverhältnisses Untreue und Unterschlagung begründet, verneint Verfahrensmängel bei der Begründung geringer Reue und sieht die Strafzumessung als nicht rechtsfehlerhaft an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, dass nur geringe Reue vorliegt, bedarf nicht zwingend der ausdrücklichen Angabe aller konkreten Tatsachen, aus denen das Gericht die Schlussfolgerung zieht; § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO verlangt dies nicht zwingend.

2

Die Zueignung dem Arbeitgeber gehörender Sachen durch einen Angestellten kann zugleich den Tatbestand der Unterschlagung und der Untreue erfüllen, wenn ein Treueverhältnis besteht, das die Wahrung der Vermögensinteressen des Arbeitgebers verlangt.

3

Bei der Anwendung des § 266 StGB genügt eine eindeutige subsumierende Würdigung der Urteilsgründe, wenn daraus klar hervorgeht, welcher Untertatbestand (Treubruch oder Missbrauch) verwirklicht ist.

4

Pflichtverletzungen eines Angestellten, die verhindern, dass der Arbeitgeber Abschläge oder Verrechnungen vornimmt (z. B. Unterlassung der Mitteilung über Gegengeschäfte), können einen Vermögensnachteil begründen und Untreue verwirklichen.

5

Der Strafrichter hat bei der Abgrenzung zwischen Vorsatzdelikt und Versuch die mögliche Vermögensschädigung und den angestrebten Vermögensvorteil zu prüfen; das Vorhaben, durch Täuschung bezahlten Urlaub zu erlangen, begründet bei Erfolg einen Vermögensschaden und damit den Versuch des Betrugs.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Hans Leopold Werner B. aus ███, geboren am 1918 in ██████████████████,

wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen eines Falles des vollendeten und versuchten Betruges, wegen Urkundenfälschung und wegen versuchter Erpressung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericks als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Januar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 10. Januar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen eines Falles des vollendeten und versuchten Betruges, wegen Urkundenfälschung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilt, außerdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Seine Revision ist unbegründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision zu Unrecht, dass die Strafkammer die Tatsachen nicht angebe, aus denen sie auf eine geringe Reue des Angeklagten geschlossen habe. § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO schreibt dies nicht zwingend vor.

Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Angeklagte hat in den Fällen 1 bis 6 Gelder und im Falle 7 Wein seiner Arbeitgeberin, der Verlagsgesellschaft „Die Welt“, für sich verbraucht und damit unterschlagen und seiner Kreditgeberin gegenüber gegen § 246 StGB verstoßen, wie die Strafkammer im Einzelnen rechtsirrtumsfrei darlegt, ein Treueverhältnis, das ihn verpflichtete, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. Die Zueignung der für ihn fremden Sachen erfüllt deshalb gleichzeitig den Tatbestand der Untreue (vgl. RGSt 69, 553, 340; 70, 53, 55; WM 1928, 72, 193; RG JW 1937, 171, 173; RG HRR 1940, 792).

Die Revision meint, die Strafkammer bringe nicht zum Ausdruck, „welchen Untertatbestand des § 266, nämlich den Missbrauchstatbestand oder den Treubruchstatbestand, sie als vorliegend erachtet“. Die Feststellungen und die rechtliche Würdigung schließen jedoch jeden Zweifel darüber aus, dass der Angeklagte nach der zutreffenden Annahme der Strafkammer den Treubruchstatbestand verwirklicht hat.

Sodann bestreitet die Revision, dass der Angeklagte die Befugnis gehabt habe, über das Vermögen seiner Arbeitgeberin zu verfügen. Diese Ausführungen sind gegenstandslos, weil die Strafkammer dies nicht angenommen hat.

Im Falle 7 wendet die Revision noch ein, dass Betrug vorliege, weil der Angeklagte eine Schankwirtin seiner Arbeitgeberin durch Täuschung bestimmt habe, sie habe ihm 30 Flaschen Wein zu liefern. Das mag durchaus zutreffen, ändert aber daran nichts, dass der Angeklagte durch den Genuss des in das Eigentum seiner Arbeitgeberin übergegangenen Weines dieser gegenüber Untreue und Unterschlagung begangen hat (RGSt 73, 83; RG HRR 1940, 792). Es beschwert ihn nicht, dass er nicht auch noch wegen Betruges verurteilt worden ist.

Im Falle 8 schloss der Angeklagte namens seiner Arbeitgeberin mit der Firma B. ein sogenanntes Gegengeschäft ab. Die „Welt“ hatte eine vertragliche Forderung gegen die Firma B., die nicht einzutreiben war. Der Angeklagte mietete nun namens der „Welt“ von der Firma B. einen Kraftwagen für einen Tageszins von 250 DM. Der Mietpreis sollte gegen die Forderung der „Welt“ verrechnet werden. Der Angeklagte holte entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung weder die Zustimmung des Leiters der Rechtsabteilung seiner Gesellschaft ein noch unterrichtete er ihn nachträglich über die mit der Firma B. getroffenen Abmachungen.

In diesem Falle fragt es sich, ob der Angeklagte seiner Arbeitgeberin durch eine Pflichtverletzung einen Nachteil zugefügt hat. Das ist nach den Feststellungen zu bejahen. Er musste ihr von dem „Gegengeschäft“ Kenntnis geben und so den Abzug des Mietzinses von seinem Gehalt ermöglichen. Die Pflichtverletzung führte daher zu einem Nachteil für die „Welt“.

Im Falle 9 schloss der Angeklagte namens seiner Arbeitgeberin ein „Gegengeschäft“ mit den Inhabern einer Bar. Er vereinbarte mit ihnen, dass seine Zechen in der Bar im Wege der Verrechnung mit einer Forderung der „Welt“ beglichen werden sollten, machte jedoch hiervon seinem Vorgesetzten keine Mitteilung. Außerdem behielt er mehrere Zahlungen, die die Barinhaber an ihn für die „Welt“ leisteten, und verbrauchte sie für sich.

In diesem Falle bedarf es nur der Prüfung, ob der „Welt“ auch insoweit ein Nachteil entstanden ist, als der Angeklagte Zechschulden verrechnet hat, die sie beglichen hat. Das ist zu bejahen. Die „Welt“ schloss häufig mit zahlungsunfähigen Schuldnern „Gegengeschäfte“ ab. Hieran durften sich auch die Angestellten beteiligen, soweit die gelieferten Waren oder die geleisteten Dienste einem Angestellten zugute kamen. In diesem Falle wurde ihm ein entsprechender Betrag vom Gehalt abgezogen. Wenn der Angeklagte seiner Verpflichtung, das „Gegengeschäft“ seinem Vorgesetzten zu melden, nicht nachgekommen ist, hatte die „Welt“ einen seinen Zechschulden entsprechenden Betrag von seinem Gehalt abgezogen und hierdurch einen Vorteil erlangt. Dadurch, dass er dies pflichtwidrig vereitelte, hat er seiner Arbeitgeberin einen wirtschaftlichen Nachteil zugefügt.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue und wegen Unterschlagung, weil er Bargeld sich zueignete, ist daher rechtlich bedenkenfrei.

Die Revision wendet auch in den Fällen 8 und 9 ein, dass der Angeklagte die Schuldner der „Welt“ betrogen habe.

Hierzu genügt es, auf die Ausführungen hinzuweisen.

Die Strafkammer nimmt eine fortgesetzte Untreue und eine fortgesetzte Unterschlagung in rechtlichem Zusammentreffen an. Das beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.

Im Falle 10 hat der Angeklagte dem Schneidemeister Grünhagen vorgespiegelt, er sei zum Abschluss eines „Gegengeschäfts“ ermächtigt, und ihn hierdurch zur Anfertigung eines Anzugs und eines Kostüms bestimmt. Die „Welt“ hat eine Verrechnung abgelehnt. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe von vornherein in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Revision wendet ein, das Urteil unterstelle, dass der Anzug mangelhaft gewesen sei, deshalb stünde noch keine Forderung zu. Die Strafkammer stellt dies jedoch nicht fest, sondern gibt dies als Einlassung des Angeklagten wieder. Sie hält diese Einlassung, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, für widerlegt, weil der Angeklagte auf die Aufforderung des Schneiders, zur Anprobe zu kommen, nicht erschienen ist.

Gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle 11 erhebt die Revision keine Bedenken.

Den versuchten Betrug im Falle 12 sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte sich seiner Arbeitgeberin als Schwerkriegsbeschädigter ausgegeben hat, um „die drei Tage Sonderurlaub für Schwerbeschädigte herauszuschinden“. Die Revision meint, es fehle an einem Vermögensschaden und an einem Vermögensvorteil. Das ist unzutreffend. Wäre das Vorhaben des Angeklagten geglückt, dann hätte die „Welt“ ihm drei Tage Gehalt gezahlt, ohne die Gegenleistung zu erhalten, zu der der Angeklagte verpflichtet war. Darin läge ein Vermögensschaden der „Welt“ und ein entsprechender Vermögensvorteil für den Angeklagten.

Gegen die Verurteilung im Falle 14 wegen versuchter Erpressung bringt die Revision vor, es sei dem Angeklagten nicht widerlegt, „dass er zumindest geglaubt hat, Anspruch auf Gehalt zu haben“. Die Strafkammer hat jedoch das Gegenteil ausdrücklich festgestellt.

6. Schließlich wendet sich die Revision gegen die Strafzumessung. Die Strafkammer hat in dem Sachverhalt keine mildernden Umstände gefunden. Die Revision meint, es seien solche Umstände vorhanden. Hiermit kann sie nicht gehört werden. Ob bestimmte Tatsachen die strafbare Handlung in einem so milden Lichte erscheinen lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart sein würde, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass die Strafkammer ihre Ermessensfreiheit missbraucht habe, ist nicht ersichtlich.

Dr. DotterweichDr. HoericksDr. Sauer
WernerDr. Ludwig
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Unterschlagung, Betrug u. Urkundenfälschung — Themis