Verwerfung der Revision des Nebenklägers gegen Strafzumessung als unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 257/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie ausschließlich die Strafzumessung betrifft und damit auf eine andere Rechtsfolge gerichtet ist.
Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren ist zu versagen, soweit die Revision unzulässig ist (vgl. § 397a Abs. 1 StPO).
Die Rüge der Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) durch den Nebenkläger begründet keine zulässige Revisionsrechtfertigung, wenn sie auf eine Änderung der Rechtsfolge abzielt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 21. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 257/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß §§ **349 Abs. 1, 397a Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Antrag des Nebenklägers, die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer greift – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – ausschließlich die Strafzumessung an. Nach der ausdrücklichen Erklärung auf Seite 2 der Revisionsrechtfertigungsschrift wie auch nach dem Inhalt der weiteren Begründung richtet sich die Revision nur gegen die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).
RiBGH Theune ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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