Revision wegen Verstoßes gegen §189 Abs.2 GVG verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 257/97
- Datum
- 28.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtdokumentation oder der formale Verstoß gegen § 189 Abs. 2 GVG stellt grundsätzlich nur einen relativen Revisionsgrund dar, dessen Durchgreifen von den Gesamtumständen abhängt.
Ein mehrdeutiges oder lückenhaftes Protokoll weist nach § 274 StPO nicht ohne Weiteres nach, dass die Vorschrift des § 189 Abs. 2 GVG nicht beachtet worden ist.
Fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein Dolmetscher nicht treu und gewissenhaft übersetzt hat, kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG beruht.
Wenn die Richtigkeit der Übersetzung überprüfbar ist (z. B. durch einen mitvereidigten Dolmetscher für dieselbe Sprache oder durch vom Angeklagten beherrschte deutsche Sprachkenntnisse) und keine Beanstandungen erfolgt sind, spricht dies gegen eine revisionsrechtlich beachtliche Verfahrensverletzung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/97 vom 28. November 1997 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. November 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1996 werden als unbegriundet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auch die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG hat keinen Erfolg.
Allerdings beweist (§ 274 StPO) das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll, dass hier bei beiden Dolmetscherinnen der Vorschrift des § 189 Abs. 2 GVG nicht entsprochen wurde.
Nach den Gesamtumständen muss auch davon ausgegangen werden, dass beide Dolmetscherinnen in der Hauptverhandlung wesentliche Angaben übersetzt haben.
Obwohl es sich nach dem Gesetz nur um einen relativen Revisionsgrund handelt, wird davon ausgegangen (vgl. KK-Schoreit 3 zu § 189 GVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl. Rdn. 3 zu § 189 GVG jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen), dass das Urteil in der Regel auf einer Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG beruht; nur in Ausnahmefällen wird ein Beruhen ausgeschlossen.
Der Senat lässt offen, ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist. Dies ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Dolmetscher deswegen nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, dass er sich seine allgemeine Beeidigung gerade im Einzelfall vergegenwärtigt hat. Es liegt nicht nahe, dass ein allgemein vereidigter Dolmetscher, der mitunter jahrelang beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt hat und sich immer wieder auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen hat, sich seiner Verpflichtung im Einzelfall, indem die Berufung versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst war und deshalb unrichtig übersetzt hat. Vielmehr wird in Fällen, in denen keine Anzeichen dafür sprechen, dass der Dolmetscher sich seiner besonderen Verantwortung im konkreten Fall nicht bewusst war, ausgeschlossen werden können, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.
Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Senat aufgrund der besonderen Umstände ausschließt, dass der Verfahrensfehler durchgreift.
Jede der Dolmetscherinnen war schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übertragung veranlasst, weil die Richtigkeit ihrer Übersetzung – jedenfalls bei dem hier durchgeführten Verfahren – jeweils nicht nur von der anderen für dieselbe Sprache allgemein vereidigten Dolmetscherin, sondern auch vom Angeklagten [REDACTED], der die deutsche Sprache beherrscht (UA S. 11), leicht kontrollierbar war (vgl. dazu auch BGHR GVG § 189 Beeidigung 2).
Beanstandungen der Übersetzungen wurden jeweils nicht erhoben. Es ist nicht ersichtlich und die Revision trägt insoweit auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Dolmetscherinnen ihrer besonderen Verantwortung nicht bewusst waren und deshalb nicht treu und gewissenhaft übersetzt haben.
Danach ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt auszuschließen, dass das Urteil auf einer Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG beruht.
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |