Verwerfung von Wiedereinsetzung und Widerspruch gegen Verwerfung der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 257/92
- Datum
- 17.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO beginnt mit der Kenntnis des Verwerfungsbeschlusses; ein erst nach Ablauf dieser Frist gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.
Für den Erfolg der Wiedereinsetzung ist erforderlich, dass die versäumte Handlung nachgeholt wird; wird sie nicht nachgeholt, scheitert das Wiedereinsetzungsbegehren.
Eine Revision ist nach § 345 StPO unzulässig, wenn die gesetzliche Begründungsfrist abläuft und die Revision nicht begründet worden ist.
Ein nach § 346 Abs. 1 StPO zu behandelnder Widerspruch gegen die Verwerfung einer Revision ist unbegründet, wenn die Verwerfung zu Recht wegen fehlender Begründung nach Ablauf der Frist erfolgt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 5. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/92 Hanau vom 17. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ Roland ██, geboren am ██ 1960 in ████, zur Zeit in Strafhaft in Gießen, wegen schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Juni 1992 gemäß §§ 44, 45, 46, 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Anträge des Angeklagten 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. September 1991 und 2. auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 14. November 1991 werden verworfen.
Gründe
Zu 1.: Nach eigenem Vortrag des Angeklagten hat er den seine Revision verwerfenden Beschluss des Landgerichts Hanau vom 14. November 1991 am 26. November erhalten und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt, dass die Revision nicht begründet worden war. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist erst am 5. Dezember 1991 bei Gericht eingegangenen, also nach Ablauf der am 26. November in Gang gesetzten Wochenfrist des § 45 StPO. Es ist daher unzulässig.
Das Wiedereinsetzungsbegehren könnte im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die versäumte Handlung – die Begründung der Revision – nicht nachgeholt wurde.
Zu 2.: Der als Antrag nach § 346 Abs. 1 StPO zu behandelnde „Widerspruch bzw. Einspruch“ des Angeklagten ist, seine Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten nach Ablauf der Frist des § 345 StPO zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden war.
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