Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; förmlicher Teilfreispruch bei fortgesetzter Handlung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 25/77
Datum
09.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen wurden verworfen. Der BGH ergänzt das Urteil insoweit, dass die Angeklagte Tiedemann in Fall 10 der Anklage freigesprochen wird. Die Kammer hätte einen förmlichen Teilfreispruch aussprechen müssen, weil für diesen Anklagefall kein Diebstahl oder Hehlerei nachgewiesen wurde. Eine bloße Verweisung auf eine fortgesetzte Handlung genügt nicht zur Entbehrung des Teilfreispruchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt der förmliche Teilfreispruch für einen einzelnen Anklagefall, obwohl für diesen Fall kein strafbares Verhalten festgestellt wurde, ist dies nicht zulässig allein mit der Begründung, die Tat sei Teil einer fortgesetzten Handlung.

2

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Straftaten (z. B. Hehlerei) umfasst nur solche Fälle, in denen sich für die jeweilige Angeklagte eine strafbare Handlung ergeben hat; ohne förmlichen Teilfreispruch bleibt der Eröffnungsbeschluss in Bezug auf die nicht nachgewiesenen Fälle unerschöpft.

3

Das Urteil ist zu ergänzen beziehungsweise zu berichtigen, wenn einzelne Anklagepunkte mangels Nachweis eines strafbaren Verhaltens freizusprechen sind.

4

Kosten und notwendige Auslagen für freigesprochene Teile des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last, während jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 28. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Seemann Günther Kurt S. aus ██████, ███ geboren am ██████ 1941 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

die Einzelhandelskauffrau Ingrid Tiedemann aus ███████, ███ geboren am ███████ 1953 in [REDACTED],

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 28. September 1976 werden verworfen.

Das Urteil wird dahin ergänzt, dass die Angeklagte ██████████ im Fall 10 der Anklage freigesprochen wird.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die beiden Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist jedoch dahin zu ergänzen, dass die Angeklagte Tiedemann im Fall 10 der Anklage freigesprochen wird. Dieser Fall war ihr als eine selbständige Handlung zur Last gelegt worden. Obwohl die Strafkammer der Angeklagten in diesem Fall weder Diebstahl noch Hehlerei nachweisen konnte, hat sie einen Teilfreispruch mit der Begründung abgelehnt, dass ein strafbares Verhalten der Angeklagten hier nur ein Teilakt der

von ihr begangenen fortgesetzten Handlung gewesen wäre. Dies rechtfertigt aber das Unterlassen eines förmlichen Teilfreispruchs nicht (BGH NJW 1952, 432). Denn ohne ihn wird der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft, da die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei nur die Fälle umfasst, in denen sich eine strafbare Handlung der Angeklagten ergeben hat.

BaumgartenSchumacherMeyer
KirchhofBuddenberg
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