Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Unterbringung nach § 42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 257/57
- Datum
- 23.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB erfordert tatsächliche Feststellungen, aus denen sich eine krankhafte Störung des Willens-, Gefühls- und Trieblebens ergibt; hierfür genügen hinreichend deutliche Würdigungen in den Urteilsgründen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt darzulegen voraus, dass die Maßregel im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist; diese Voraussetzung kann durch überzeugende tatrichterliche Feststellungen erfüllt werden.
Im Revisionsverfahren sind neue tatsächliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig und bleiben außer Betracht, weshalb die Revisionsgerichte solche ergänzenden Angaben nicht in die Überprüfung einbeziehen dürfen.
Die Annahme von Tateinheit beruht auf einer Gesamtwürdigung der zeitlichen und sachlichen Zusammenhänge der Tathandlungen und ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Würdigung in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt ist.
Unwesentliche oder nicht entscheidungserhebliche Formfehler in den Urteilsgründen (z. B. unzutreffende Altersangabe) führen nicht zur Aufhebung des Urteils, sofern sie die maßgeblichen Rechtsfolgen und Feststellungen nicht beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Berthold ███ aus █, geboren █████████████ in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██ █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Januar 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 23. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), beide begangen in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet.
Die Revision greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an und wendet sich insbesondere gegen die Anordnung der Unterbringung.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat die Tatbestände der von ihr angezogenen Strafvorschriften sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Auch die Annahme der Tateinheit zwischen den Geschehnissen am Vormittage und am Nachmittage des Tattages ist rechtlich zutreffend.
Die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Urteils hierzu lassen erkennen, dass die erheblich verminderte Fähigkeit des Angeklagten, der bei ihm vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns entsprechend zu handeln, nach der Auffassung der Strafkammer auf einer krankhaften Störung seines Willens-, Gefühls- und Trieblebens beruht. Zwar hat die Strafkammer die Geistesschwäche, deren Vorliegen sie feststellt, nicht ausdrücklich als eine derartige krankhafte Störung bezeichnet; dass sie sie aber als solche ansieht, ergibt sich aus ihren sonstigen Darlegungen. Danach handelt es sich bei dem Angeklagten um einen einfältigen, verschrobenen Sonderling mit einer dranghaft starken Sexualgier, der infolge seines Aussehens und seiner Eigenart sowie der bei ihm vorhandenen hochgradigen Kontaktschwäche kaum Anschluss an seine Mitmenschen, vor allem an das andere Geschlecht, findet. Wenn die Strafkammer im Hinblick auf diese abnorme und unzulängliche Persönlichkeitsanlage des Angeklagten abschließend von einer Geistesschwäche im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB spricht, so kommt darin ihre Überzeugung von einer krankhaften Störung seines Willens-, Gefühls- und Trieblebens mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck (vgl. auch BGH in MDR 1955, 368).
Die Strafzumessungsgründe sowie die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe geben zu Bedenken keinen Anlass.
Das gleiche gilt für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Im Gegensatz zu der Meinung der Revision ist vor allem das Erfordernis der Unterbringung im Interesse der öffentlichen Sicherheit ausreichend im Urteil dargetan. Die eingangs der Urteilsgründe erwähnte Tatsache, dass der Angeklagte aus einer Familie mit acht Kindern stammt, steht der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung nicht entgegen, der Angeklagte sei völlig auf sich gestellt und habe weder Freunde noch Bekannte, die ihn betreuen könnten. Was die Revision in diesem Zusammenhange über die Geschwister des Angeklagten anführt, kann im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden, weil es sich um neues tatsächliches Vorbringen handelt. Dass der Angeklagte erst 41 Jahre und nicht, wie es in den Urteilsgründen bei der Schilderung seines Werdegangs heißt, 51 Jahre alt ist, trifft ausweislich des im Urteilskopf wiedergegebenen Geburtsdatums zu; indessen ist die unrichtige Altersangabe in den Urteilsgründen auf die Anordnung der Unterbringung ersichtlich ohne Einfluss gewesen. Das Alter des Angeklagten wird an keiner anderen Stelle des Urteils, insbesondere auch nicht bei den Erörterungen zu § 42b StGB, erwähnt.
Die Revision erweist sich damit als unbegründet und ist zu verwerfen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Scharpenseel |