Revision gegen Unterbringungsanordnung verworfen – Verwertbarkeit einer Beistandsäußerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 257/55
- Datum
- 25.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesetzlicher Vertreter oder nahe Angehörige, die als Beistand in der Hauptverhandlung anwesend sind, dürfen auf Verlangen gehört werden; ihre im Rahmen dieser Beistandsfunktion abgegebenen Erklärungen sind verwertbar.
Die Verwertung einer als Beistand abgegebenen Erklärung stellt keinen Verstoß gegen § 261 StPO dar; eine förmliche Zeugenvernehmung nach den Vorschriften über Zeugen ist nur erforderlich, wenn die Person als Zeuge geladen und vernommen wird.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass der Täter aufgrund seiner seelischen Störung unzurechnungsfähig ist und mit bestimmter Wahrscheinlichkeit künftig erhebliche Störungen der Rechtsordnung zu erwarten sind.
Eine Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht geprüft hat, ob die Gefährdung durch weniger einschneidende Maßnahmen abwendbar ist, und dies rechtsfehlerfrei verneint wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 23. März 1955
Rubrum
2 StR 257/55
Im Namen des Volkes
in dem Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Ewald Nikolaus ██ aus ██, ███ geboren am █████ in ███, in Unterbringungshaft in der Nervenklinik in ████ wegen Unterbringung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. März 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten, der wegen Schwachsinns entmündigt ist, in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, da er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit zwei Diebstähle begangen habe, die bestimmte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er künftig erneut die Rechtsordnung erheblich stören werde, und dieser Gefahr nur durch die Unterbringung begegnet werden könne. Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Verfahrensrüge:
Das Urteil führt zur Notwendigkeit der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt u. a. aus:
„Der Vater und Vormund des Antragsgegners hat in der Hauptverhandlung selbst erklärt, dass er bisher alles mit dem Antragsgegner versucht habe, dass er aber nicht mehr mit ihm fertig werden könne und keine andere Möglichkeit als die Unterbringung sehe. Diese Überzeugung hat auch das Gericht nach dem Verhalten des Antragsgegners gewonnen.“
Die Revision findet hierin einen Verstoß gegen § 261 StPO. Der Vater des Beschuldigten sei weder als Zeuge geladen noch als Zeuge vernommen worden. Hieraus und aus der Tatsache, dass er der gesamten Hauptverhandlung beigewohnt habe, ergebe sich, dass seine Anwesenheit nicht der Abgabe eines Zeugnisses diente. Das Landgericht habe aber seine Erklärung der Urteilsfindung zugrunde gelegt; damit gehe es über das in § 261 StPO umgrenzte Beweiswürdigungsrecht hinaus und verwerte nicht allein das Ergebnis der Hauptverhandlung. Diese könne sich nur auf die nach dem Gesetz zulässigen Beweismittel erstrecken, nicht aber auf Erklärungen von Personen, die nicht im Rahmen dieser Vorschriften gehört werden, sondern aus anderen Gründen der Verhandlung beiwohnen. Sollte man aber die Erklärung des Vaters als Zeugenaussage ansehen, habe das Gericht gegen die für die Vernehmung eines Zeugen vom Gesetz vorgesehenen Bestimmungen, insbesondere gegen §§ 57, 59, 243 Abs. 4 StPO, verstoßen. Die Rüge ist unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift war bei Beginn der Verhandlung auch der Vater des Beschuldigten als sein Vormund erschienen. Er war nicht als Zeuge geladen und ist nicht als Zeuge vernommen worden. Nachdem Staatsanwalt und Verteidiger ihre Anträge gestellt hatten, erklärte er, er sehe keine andere Möglichkeit als die Unterbringung des Antragsgegners in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Hiernach hat der Vater und Vormund des Beschuldigten ersichtlich als sein Beistand der Verhandlung beigewohnt und als solcher seine Erklärung abgegeben.
Die Rechte des Beistandes in der Hauptverhandlung sind, abgesehen von dem Beistand in Jugendgerichtsverfahren nach § 69 JGG, in § 149 StPO nur knapp bezeichnet. Danach ist der Ehegatte oder gesetzliche Vertreter des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Die Befugnis von nahen Angehörigen, als Beistand des Angeklagten mitzuwirken, beruht auf dem Gedanken, dass ihnen ein natürlicher Anspruch zusteht, zu seiner Verteidigung tätig zu sein (Begründung des Entwurfs zu § 128 aus dem Jahre 1872). In der Beratung der Kommission wurde auf den Hinweis, der Beistand könne doch nicht die Rechte des Verteidigers haben, vom Regierungsvertreter die sich aus den Worten „auf Verlangen zu hören“ ergebenden Rechte in der Hauptverhandlung dahin umrissen: „Nach der Intention des Entwurfs soll ein Beistand berechtigt sein, Ausführungen zu machen, Anregungen zu geben usw.“ (Hahn, Materialien zur StPO, 1880 S. 977 zu § 132). Danach soll der Beistand in der Hauptverhandlung neben dem Verteidiger, ohne dessen Stellung und Rechte zu haben, auf Grund seiner natürlichen Bindung zu dem Angeklagten als naher Angehöriger die Möglichkeit haben, diesen zu unterstützen, indem er dessen Ausführungen erläutert und ergänzt, die Erhebung von Beweisen u. a. anregt, sowie Erklärungen abgibt, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten sachdienlich sein können. Er soll demnach neben dem Angeklagten mitwirken, um eine Entscheidung herbeizuführen, die nach seiner Meinung dessen wohlverstandenen Interessen entspricht.
Im Rahmen dieser Befugnisse als Beistand hält sich die Erklärung des Vaters und Vormundes. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass auch er als Vater und Vormund zur Überzeugung gekommen sei, eine Unterbringung sei im Interesse des Beschuldigten notwendig. Diese in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Beistandes durfte aber die Strafkammer bei ihrem Urteil nicht nur verwerten, sondern sie war hierzu sogar verpflichtet.
2. Sachbeschwerde:
Die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler.
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte wegen seiner krankhaften Geistesschwäche zurechnungsunfähig und daher für die rechtlich fehlerfrei festgestellten Straftaten nicht verantwortlich ist. Sie legt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise weiter dar, dass auch künftig mit bestimmter Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte Straftaten begehen und dadurch die Rechtsordnung erheblich stören werde und dieser Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur durch Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begegnet werden könne. Entgegen der Meinung der Revision hat sie hierbei geprüft, ob diese Gefahr nicht auf andere Weise abzuwenden ist, und dies ohne Rechtsfehler verneint.
| Dr. Moericke | Schalscha | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |