Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang und Gesamtvorsatz beim Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 257/53
- Datum
- 23.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die Verletzung formellen Rechts nicht näher ausgeführt wird.
Ein Fortsetzungszusammenhang (fortgesetzte Handlung) setzt besondere tatsächliche Gründe voraus und kann nicht allein aus einem allgemein gefassten Vorsatz zur wiederholten Begehung ähnlicher Straftaten abgeleitet werden.
Ein als "Gesamtvorsatz" bezeichneter Entschluss muss den späteren Verlauf des strafbaren Handelns so umspannen, dass die einzelnen Straftaten nach verletztem Rechtsgut, Art und Zeit der Begehung sowie nach der Art der Ausführung zusammengehören.
Bei verschiedenen Geschädigten sowie erheblichen Unterschieden in Tatort, Tatzeit und Ausführungsweise ist die Annahme mehrerer selbständiger fortgesetzter Taten gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 23. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schriftsteller Richard Helmut █████, geboren am ████ 1900 in ██, zo. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Königer als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Landgerichtsrat Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Bund, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ in der Verhandlung, ███ bei der Verkündung, ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. März 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wird, ist die Revision nicht näher ausgeführt, daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in seinem vollen Umfange. Nach den Ausführungen seiner Revisionsbegründung zielt der Angeklagte insbesondere darauf ab, dass statt der Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in drei Fällen aus Rechtsgründen drei umfassende fortgesetzte Handlungen von der Strafkammer hätten angenommen werden müssen, weil nur ein Gesamtvorsatz bei ihm vorgelegen habe.
Ein Fortsetzungszusammenhang in diesem weiteren Umfange ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Indessen hatte in erster Linie der Tatrichter über diese Frage zu befinden gehabt, wenn sie sich aufdrängen würde. Das ist aber nach den Feststellungen des Urteils nicht der Fall. Denn der Fortsetzungszusammenhang als eine Ausnahme von der Regel bei der Beurteilung mehrerer strafbarer Handlungen muss jeweils aus besonderen tatsächlichen Gründen gerechtfertigt sein. Solche sind hier nicht ersichtlich.
Ein nicht näher umschriebener Entschluss, gleichartige Straftaten zur Erreichung eines allgemeinen Zwecks wiederholt zu begehen oder diesen Zweck mittels strafbarer Handlungen der verschiedensten Ausgestaltung zu erreichen, genügt nicht, um Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Das als „Gesamtvorsatz“ bezeichnete muss schon den späteren Verlauf seines strafbaren Tuns umfassen, derart, dass die Straftaten nach dem verletzten Rechtsgut, ferner nach Art und Zeit ihrer Begehung sowie nach der Art der Ausführung davon umspannt sind (BGHSt Bd. 1, S. 113, 115).
Dabei wäre eine Ausweitung des Begriffs der fortgesetzten Handlung nach seiner Entwicklung in Rechtsprechung und Rechtslehre durchaus verfehlt, soweit ein Rechtsfehler darin liegen könnte, dass das Landgericht zur Feststellung von drei Straftaten des fortgesetzten Betrugs gekommen ist. Insbesondere ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei den Zeugen ██ und ███ je getrennt eine fortgesetzte Tat des Angeklagten angenommen hat, nicht nur, weil jeweils ein verschiedener Geschädigter vorlag, sondern auch, weil sich der Ort dieser Taten sowie die Zeit der Begehung um mehrere Monate voneinander unterschieden, also vollkommen getrennt begangen worden sind.
Auch im Übrigen hat sich kein sachlich-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils ergeben. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Rückfalls mit hinreichender Sicherheit den Urteilsgründen zu entnehmen. Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
| Königer | Sauer | Menges | |||
| Baldus | Dr. Arndt |