Treffer
BGH Beschluss

Einziehung von Mobiltelefon und 29.500 DM aufgehoben – Revision teils erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 256/96
Datum
19.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision der einen Angeklagten als unbegründet; bei der anderen hebt er die Anordnung zur Einziehung des Mobiltelefons und der 29.500 DM auf. Zur Begründung führt der Senat aus, Einziehung erfordere Bezug zur angeklagten Tat und entsprechende Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Tatmitteln ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Begehung oder Vorbereitung der angeklagten Tat gebraucht oder hierfür bestimmt waren und dies vom Tatrichter festgestellt worden ist.

2

Kann ein Gegenstand lediglich mit einer nicht Gegenstand der Anklage bildenden Tat in Zusammenhang stehen, ist seine Einziehung im Verfahren gegen den Betroffenen dieser anderen Tat zu entscheiden.

3

Geldbeträge, die von einem Dritten für eine Straftat verwendet wurden, sind im Verfahren gegen den Angeklagten, der diese Verwendung nicht vorgenommen hat, nicht nach § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.

4

Fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des Tatrichters zum Tatbezug eines Gegenstands, ist die angeordnete Einziehung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 256/96 vom 19. Juli 1996

in der Strafsache gegen

██ Fatima El ███, geboren am ███ 1944 in ███, ██ (Marokko),

██, geboren am ████,

Khaddouja El ██, geboren am ██████ 1951 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Juli 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten Fatima El ████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1996 wird als unbegründet verworfen.

Auf die Revision der Angeklagten Khaddouja El ████ wird das Urteil insoweit aufgehoben, als die Einziehung des Mobiltelefons und des sichergestellten Betrages von 29.500 DM angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Lediglich die gegen die Angeklagte Khaddouja El ████ angeordnete Einziehung des Mobiltelefons und der bei dem Zeugen K. sichergestellten 29.500 DM hat keinen Bestand.

Die Einziehung von Tatmitteln ist nur dann zulässig, wenn diese zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist.

Hinsichtlich der Verwendung des Mobiltelefons als Tatmittel hat das Landgericht lediglich festgestellt, die Vertrauensperson habe (nach der Tat) die Angeklagte Khaddouja El ████ zweimal angerufen und mit ihr über die Lieferung weiteren Haschischs verhandelt. Es kann dahinstehen, ob diese Feststellungen bereits die Annahme einer Straftat begründen. Jedenfalls wäre diese nicht Gegenstand der Anklage. Der Angeklagten Khaddouja El ████ wird lediglich ein Haschischgeschäft mit der Vertrauensperson der Polizei, nämlich die Veräußerung von 2 kg Haschisch zum Preise von 6.000 DM angelastet.

Die beim Zeugen K. sichergestellten 29.500 DM wurden von der Angeklagten weder zur Begehung oder Vorbereitung der der Angeklagten Khaddouja El ██ angelasteten Tat gebraucht, noch waren sie dafür im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB bestimmt.

Der Angeklagten Khaddouja El ███ wird im Fall 2 angelastet, 12,359 kg Haschisch zum Verkauf bereitgehalten zu haben. Sie habe auch mit dem Zeugen K. über den Verkauf dieses Rauschgiftes verhandelt, der die sichergestellten 29.500 DM zum Ankauf des Haschischs habe verwenden wollen und damit Teilnehmer der Tat sei. Abgesehen davon, dass die Annahme des Landgerichts, der Zeuge K. habe mit der Angeklagten Khaddouja El ███ über den Ankauf von 12,359 kg Haschisch verhandelt, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist, hatte nicht die Angeklagte, sondern der Zeuge K. das Geld für eine Straftat im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB verwendet. Die Tat des Zeugen K. ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Über die Einziehung der 29.500 DM ist daher in dem Verfahren gegen den Zeugen K. zu entscheiden.

Da die Revision der Angeklagten Khaddouja El ███ nur in geringem Umfang erfolgreich war, hat sie die gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

NiemöllerJahnkeBode
TheuneAthing
Einziehung von Mobiltelefon und 29.500 DM aufgehoben – Revision teils erfolgreich — Themis