Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen strafschärfender Wertung zulässigen Verteidigungsverhaltens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 256/90
Datum
27.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verletzung sachlichen Rechts; der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Gründe waren strafzumessende Äußerungen der Strafkammer, die das Verteidigungsverhalten des Angeklagten als strafschärfend werteten, ohne konkret darzulegen, dass diese die zulässigen Grenzen überschritten hätten. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Fehler sich nachteilig ausgewirkt hat, war Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen zulässige Verteidigungsäußerungen des Angeklagten nicht zu seinen Lasten strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Das Gericht muss für eine strafschärfende Bewertung von Einlassungen des Angeklagten deren Inhalt und Überschreitung der Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens hinreichend konkret darlegen.

3

Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsfehler im Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten gewirkt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision kann hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich sein, auch wenn der Schuldspruch in der Sache unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 256/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Werner Karl Maria ██████ ███, geborener ███ aus ███, geboren am ██ in ███, 1948 in BE, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat bei den Strafzumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten ausgeführt:

„Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Umstand, dass der Angeklagte den Geschädigten nicht nur während des Prozesses durch seine Verteidigungsstrategie bewusst schlecht gemacht hat, sondern ihm allein aufgrund seiner Vergangenheit als Heimkind und mit Stricherfahrung von vornherein jede Glaubwürdigkeit absprach“ (UA Bl. 49).

Die Strafkammer hat die damit angesprochenen Äußerungen des Angeklagten nicht im Einzelnen wiedergegeben. Als seine Einlassung hat sie nur mitgeteilt, er habe die Taten bestritten und erklärt, der Geschädigte belaste ihn auf Veranlassung zweier anderer Männer aus der Homosexuellen-Szene (UA Bl. 32, 41).

Zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten ist teils festgestellt, teils als nicht ausschließbar zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass er dem Angeklagten und anderen Homosexuellen, bei denen er jeweils nach Entweichen aus dem Erziehungsheim um Aufnahme nachgesucht hatte, sein Alter wahrheitswidrig mit 16 statt mit 13 Jahren angegeben und dem Angeklagten bei dem letzten Aufenthalt in dessen Haus ein T-Shirt entwendet hatte (UA Bl. 19, 28, 38).

Im Verfahren hatte er über die von ihm glaubhaft geschilderten und vom Gericht festgestellten strafbaren Handlungen des Angeklagten hinaus eine „Vielzahl von weiteren Teilakten sexueller Handlungen geschildert“, wobei er sich insoweit jedoch „weder in der Anzahl der jeweiligen Handlung noch in der zeitlichen Dauer oder der Reihenfolge sicher war“, so dass die Strafkammer hierin keine Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten sehen konnte (UA Bl. 32, 33).

Die vom Gericht zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten gehörte Sachverständige

hatte zwar seine Schilderungen zum Kerngeschehen für glaubhaft erachtet. Zu seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit hat sie jedoch ausgeführt, dass er „aufgrund seines bisherigen Lebenslaufes, ... Durchlaufen zahlreicher Heime, Strichjungenverhalten ab dem 12. Lebensjahr, verhaltensauffällig (sei und) neben stark ausgeprägter Bindungslosigkeit auch emotionale Schwäche (zeige), so dass ein Abgleiten in die Verwahrlosung auch angesichts seines übergroßen Freiheits- und Selbstständigkeitsdranges vorprogrammiert sei. Dies führe dazu, dass er im Allgemeinen keine allzu große Wahrheitsliebe habe und sein Handeln dabei eher an Zweckmäßigkeitserwägungen orientiere“.

Dem ist die Strafkammer gefolgt (UA Bl. 38, 39, 40 f).

Bei dieser Sachlage ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte mit seinen vom Gericht in den Strafzumessungserwägungen ausgesprochenen Äußerungen die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten hat;

sie durften deshalb nicht strafschärfend gewertet werden. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich der Rechtsfehler im Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

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