Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einzelner Strafsprüche und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 25/69
Datum
17.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Abgabenhinterziehung ein. Der BGH gab der Revision in zwei Fällen statt: Im einen Fall fehlt ein Vermögensschaden, sodass § 263 StGB nicht erfüllt ist; im anderen beruht die Verurteilung auf einer zwischenzeitlich aufgehobenen Vorschrift. Entsprechend wurden die betroffenen Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der objektive Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist nur erfüllt, wenn durch die Täuschung ein Vermögensschaden eingetreten ist; liegt kein Schaden vor, fehlt die Voraussetzung des Tatbestands.

2

Eine zur Begründung einer Verurteilung herangezogene strafrechtliche Vorschrift, die durch ein späteres Gesetz aufgehoben wurde, darf nicht mehr zuungunsten des Angeklagten angewendet werden.

3

Werden einzelne Einzelstrafen aufgehoben und beeinflussen diese den Ausspruch über die Gesamtstrafe, ist der Strafausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und, wenn erforderlich, neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung von Tateinheit und Mehrfachverurteilungen ist für jede in den Urteilsgründen bezeichnete Tat gesondert zu prüfen, ob die jeweiligen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 29. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 25/69

in der Strafsache gegen den Former Karl-Heinz ███, geboren am █████████████ in ███████ ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 29. Mai 1968 werden 1. der Schuldspruch geändert und neu gefasst wie folgt:

Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen sechs Verbrechen des Betrugs im Rückfall, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, wegen eines weiteren Vergehens der Urkundenfälschung sowie wegen eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein, teilweise in Tateinheit mit Gebrauch eines nicht versicherten, teilweise nicht versteuerten Kraftfahrzeugs verurteilt;

2. der Strafausspruch in den Fällen II C 2 und 8 der Urteilsgründe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sie hat nur in zwei der insgesamt acht in den Urteilsgründen angeführten Fälle einen Teilerfolg.

1.) Im Fall II C 2 (UA S. 16/17) nimmt die Strafkammer außer Urkundenfälschung einen hierzu in Tateinheit stehenden Betrug an. Das ist nach den Feststellungen nicht gerechtfertigt. Zwar hat der Angeklagte den Zeugen Adolf S. durch Täuschung veranlasst, ihm einen Zahlungsaufschub zu bewilligen; hierdurch ist jedoch der Firma S. ersichtlich kein Schaden entstanden (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Danach ist schon der objektive Tatbestand des § 263 StGB nicht erfüllt.

Der Senat hat den Schuldspruch geändert und nur die Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufrechterhalten.

2.) Im Fall II 8 (UA S. 22) legt die Strafkammer dem Angeklagten zu Unrecht Abgabenhinterziehung im Rückfall zur Last. § 404 AbgO, auf den sie sich stützt (UA S. 34), ist durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (BGBl. I S. 877, 881) aufgehoben, kann also nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten angewendet werden. Im Urteilssatz waren demzufolge die Worte „wobei Abgabenhinterziehung im Rückfall vorliegt“ zu streichen.

3.) Die festgestellten Mängel führen in den beiden genannten Fällen zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafaussprüche und demzufolge auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon nicht berührt; es kann ausgeschlossen werden, dass sie von den Strafaussprüchen in den Fällen 2 und 8 beeinflusst sind.

Kirchhof Henning Bundesrichter Meyer ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

KirchhofBaumgarten
Müller
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