Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung des besonders schweren Falls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 256/88
Datum
08.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wurde. Das Landgericht hatte unter Verweis auf ein Regelbeispiel nicht geprüft, ob die Umstände des Einzelfalls (Nähe zur Beihilfe, verzögerte Bereitschaft, kurze Aufbewahrung, geringe Vergütung) ein besonders schweres Vorgehen ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Vorliegen eines Regelbeispiels begründet nicht automatisch die Annahme eines besonders schweren Falls; das Gericht hat den Einzelfall auf Umstände zu prüfen, die dem Regelbeispiel entgegenstehen können.

2

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob das Handeln des Beschuldigten der Schwelle zur Beihilfe nahesteht; Nähe zur Beihilfe kann die Annahme eines besonders schweren Falls in Frage stellen.

3

Verhaltensmerkmale wie verzögerte Bereitschaft zur Mitwirkung, nur vorübergehende Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und eine ungewöhnlich niedrige Vergütung sind relevante Indizien gegen die Annahme eines besonders schweren Falls.

4

Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache zur neuer Entscheidung über die Sanktion.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 256/88 in der Strafsache gegen Soreslau Richard S., geb. am ███ 1948 in [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Januar 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Annahme eines besonders schweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, da das Urteil die hier gebotene Prüfung vermissen lässt, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens zu verneinen ist (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 635 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Notwendigkeit dieser Prüfung sprechen gewichtige Gründe:

So lag nach den Feststellungen das Handeln des geständigen Angeklagten an der Grenze zur Beihilfe. Außerdem hatte der Angeklagte sich seinem Bekannten gegenüber nicht sofort, sondern nur zögerlich zur Aufbewahrung des Rauschgifts bereitgefunden und auch dies lediglich für zwei Tage. Letztlich ist das Entgelt, das er für die Aufbewahrung erhielt, bei einer Haschischmenge von mindestens 4 kg mit insgesamt 250 DM ungewöhnlich niedrig.

Bei dieser Sachlage reicht – auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten – der Hinweis auf das Vorliegen eines Regelbeispiels allein nicht aus, um die Annahme eines besonders schweren Falles zu rechtfertigen.

BetäubungsmittelgesetzMillerTheune
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