Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen Erpressung und Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 256/78
- Datum
- 19.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unberücksichtigt zu lassen, wenn sie nicht den Anforderungen der Ausführungsformel des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
Erpressung kann durch die Drohung mit einer Strafanzeige verwirklicht werden; zur Bejahung des Tatbestands genügt, wenn aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass die Drohung die Herbeiführung der Herausgabe bewirkt hat.
Tatrichterliche Feststellungen sind auch dann ausreichend, wenn sie knapp gehalten sind, sofern sich die erforderlichen entscheidungserheblichen Umstände aus der sonstigen Darstellung des Tatgeschehens hinreichend ergeben.
Die Unterlassung, im Urteil ausführlich zu erörtern, ob eine Geldstrafe in Betracht käme, rechtfertigt keinen Revisionsgrund, wenn nach den konkreten Umständen die Anordnung einer Geldstrafe nicht naheliegt und keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein anderes Strafmaß vorgetragen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 5. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Monteur Dieter M. aus ████, geboren am ████ 1988 in ████, wegen Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Albrecht, Mayer, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C., bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Dezember 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Das Urteil enthält indessen auch keine durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mängel. Das ist offensichtlich, soweit es sich um den Schuldspruch wegen Diebstahls handelt; es gilt aber auch für die Verurteilung wegen Erpressung.
Das Landgericht stellt dazu allerdings nur fest, der Angeklagte habe den Diplomkaufmann ████████ zur Herausgabe von dessen Auto aufgefordert; ████████ habe darauf nichts erwidert und dem Angeklagten die Autoschlüssel ausgehändigt. Die zuvor dem Angeklagten und seinem Begleiter übergebenen 60,– DM habe er von sich aus angeboten. Diese Feststellungen sind zwar äußerst knapp. Sie enthalten keine näheren Darlegungen darüber, dass das Opfer unter der Einwirkung von Gewalt oder Drohung gehandelt hat. Doch ergibt sich dies noch hinreichend deutlich aus der sonstigen Schilderung des Hergangs. Danach hatte ██████ den Zeugen zu Boden geschlagen und anschließend noch den Angeklagten hinzugerufen. Dieser sagte, er, der Zeuge, habe sich strafbar gemacht, zu ███, der erst 16 Jahre alt sei. Danach liegt auf der Hand, dass es jedenfalls in erster Linie – neben dem gemeinsamen Auftreten der beiden – die in dem Hinweis liegende Drohung mit einer Strafanzeige sein sollte und gewesen ist, die ██████ zur Herausgabe der Autoschlüssel veranlasste.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, was ████████ zur Hingabe der 60,– DM bewog, denn dieser Betrag ist gegenüber der Überlassung des Kraftwagens auch für das Strafmaß von ganz untergeordneter Bedeutung. Dass der Angeklagte und ███ in stillschweigendem Einvernehmen bewusst und gewollt zusammenwirkten, ergibt sich ebenfalls aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen.
Der Senat hegt auch gegen die Strafzumessung keine Bedenken. Die Verhängung von Geldstrafen legte sich nach den gegebenen Umständen nicht in solchem Maße nahe, dass aus der unterbliebenen Erörterung geschlossen werden müsste, das Landgericht habe sie möglicherweise nicht erwogen und § 47 StGB übersehen. Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO ist nicht gerügt.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung über eine Entschädigung für die Anrechnung der übersteigenden Untersuchungshaft ist nicht angefochten (vgl. § 8 Abs. 3 StrEG).
| Schumacher | Mayer | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |