Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen politischer übler Nachrede bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 256/60
Datum
25.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen politischer übler Nachrede (§187a Abs.1 StGB) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Er hatte in einem Zeitungsartikel Ministerpräsident und Kultusminister fälschlich des Wissens um die Identität eines gesuchten Euthanasiearztes beschuldigt. Das Gericht hält die Beweiswürdigung der Strafkammer für rechtlich unbeanstandet und betont die strenge journalistische Sorgfaltspflicht bei öffentlich erhobenen schwerwiegenden Vorwürfen; aufgrund leichtfertigen Unterlassens komme §193 StGB nicht zur Anwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und die Würdigung des Beweismaterials obliegen dem Tatrichter; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler der Tatsachenwürdigung.

2

Bei öffentlich in Presse erhobenen, besonders schweren Beschuldigungen trifft den Veröffentlichenden eine strenge Sorgfaltspflicht, Unklarheiten durch Rückfragen oder weitere Nachforschungen zu klären.

3

§193 StGB (befreiender Umstand/Entlastungsgrund) ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte leichtfertig handelt und bei erkennbarer Unzuverlässigkeit der Informationsquelle die erforderlichen Verifizierungsmaßnahmen unterlässt.

4

Bei Verurteilung wegen unwahrer, ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen kann dem Verletzten die Veröffentlichung des verurteilenden Teils des Urteils in Medien als Nebenfolge auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Volkmar Burghard Maria H. ████, den Chefreporter, geboren am ████ in ███, wohnhaft in ██ ███, wegen politischer übler Nachrede

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter █████ als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. November 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 187a Abs. 1 StGB zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er in einem am 20. November 1959 in der „Frankfurter Rundschau“ erschienenen Artikel dem Ministerpräsidenten von ███ und dem Kultusminister █████ den unwahren Vorwurf gemacht hat, sie hätten auf Grund eines Hinweises durch den KPD-Universitätsprofessor Dr. █████ seit mehreren Monaten gewusst, dass sich unter dem Namen Dr. ██ der kriegsverbrecherisch gesuchte Euthanasiearzt und SS-Standartenführer ████ verborgen habe, ohne sofortigen Eingriff für nötig zu halten. Den beiden Verletzten ist ferner die Befugnis zugesprochen worden, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils dessen verurteilenden Teil je einmal auf einer halben Anzeigenseite in folgenden Blättern bekanntzumachen:

1.) Frankfurter Rundschau, 2.) Frankfurter Allgemeine, 3.) Frankfurter Neue Presse, 4.) Schleswig-Holsteinische Volkszeitung, 5.) Kieler Nachrichten, 6.) Die Welt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Mit seiner als Verfahrensbeschwerde bezeichneten Rüge greift der Beschwerdeführer in Wirklichkeit nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Ob dem Zeugen ███████ Glauben zu schenken war, hatte allein die Strafkammer zu beurteilen, und das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob ihr bei der Würdigung der Aussage Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer wesentliche Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen konnten, übersehen hat. Mit den von der Revision erhobenen, bereits in der Hauptverhandlung vom Angeklagten geltend gemachten Bedenken hat sie sich auf S. 18/19 der Urteilsausfertigung rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Das bedarf einer Erörterung nur, soweit die Strafkammer die Voraussetzungen des § 193 StGB verneint hat.

Der Angeklagte führte am 18. November 1959 ein Ferngespräch mit Professor ██████, der, wie er gehört hatte, maßgeblich bei der Aufdeckung der Identität █████████ mitgewirkt haben sollte. Dessen Äußerungen bei diesem Gespräch will er entnommen haben, dass Reinwein bereits am 6. Juli 1959 gelegentlich einer von ihm erbetenen Unterredung, bei der verschiedene von ihm vorgebrachte Beschwerden über das Verhalten von Korporationsstudenten erörtert wurden, den Ministerpräsidenten von █████ und den Kultusminister ███████ auf den Fall ██████████ hingewiesen habe. Das Ferngespräch verlief im Wesentlichen wie folgt:

███████ nahm an, dass der Angeklagte, der sich als Journalist vorstellte, ihn in der Angelegenheit ██████████ anrufe, und lehnte es zunächst ab, sich hierzu zu äußern. Um ihn weiter am Gespräch interessiert zu halten, brachte der Angeklagte die Rede auf die ihm bekannten Belästigungen, denen ██████ durch Korporationsstudenten ausgesetzt gewesen war. ███████ wurde daraufhin gesprächig und erzählte Näheres hierüber. Dabei äußerte er sich auch missbilligend über die Justiz in Schleswig-Holstein. Als der Angeklagte ihn sodann fragte, ob er in einem Brief an den Senat der Universität auf die Identität ██████████ hingewiesen habe, verneinte er das. Einer der Gesprächspartner erwähnte dann die Besprechung vom 6. Juli 1959. Der Angeklagte fragte, was ███ bei dem Ministerpräsidenten gewollt habe und wer bei dieser Besprechung zugegen gewesen sei. ████████████████ antwortete: „Ich habe dem Ministerpräsidenten die Sache vorgetragen“, womit er die Studentenangelegenheit meinte. Als Gesprächsteilnehmer nannte er seinen Rechtsanwalt, den Zeugen ████████, und einen Ministerialbeamten, an dessen Namen er sich aber nicht mehr erinnern konnte. Auf die Frage des Angeklagten, ob daraufhin sofort etwas unternommen worden sei, antwortete er, das sei eben nicht der Fall gewesen. Anschließend erzählte ██████ dann noch, dass ihn der Ministerialdirektor Dr. ███████ einige Zeit später im Auftrag des Ministerpräsidenten ███ █████ aufgesucht habe; diesem habe er von der Angelegenheit ██████████ erzählt.

Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte die Antwort des Zeugen ████████ „Ich habe dem Ministerpräsidenten die Sache vorgetragen“ missverstanden und angenommen hat, ████████ habe die Angelegenheit HeCD/SC gemeint. Sie ist jedoch der Ansicht, dass das Ferngespräch keine ausreichende Informationsquelle für den von ihm gegen den Ministerpräsidenten und den Kultusminister erhobenen Vorwurf gewesen sei; der Angeklagte sei angesichts der Schwere seines öffentlich erhobenen Vorwurfs vielmehr verpflichtet gewesen, sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob die Äußerung sich wirklich auf den Fall ██████████ bezogen habe; er habe zudem die Möglichkeit gehabt, sich sofort mit Dr. ████████ in Verbindung zu setzen und, nachdem er von diesem den Namen des Ministerialbeamten erfahren hatte, beide über den Inhalt der Besprechung vom 6. Juli 1959 befragen können; auch bei Dr. ██ habe er Informationen einholen können; schließlich habe er den Ministerpräsidenten befragen können. Da er dies alles unterlassen habe, hat er nach Ansicht der Strafkammer leichtfertig gehandelt und kann sich daher nicht auf § 193 StGB berufen.

Diese Auffassung ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei in der Presse, also öffentlich erhobenen Beschuldigungen, die sich in aller Regel besonders nachteilig für die Betroffenen auswirken, an die Pflicht zur vorangehenden Prüfung der Vorwürfe strenge Anforderungen zu stellen sind und dass sich der Umfang dieser Pflicht auch nach der Schwere der Vorwürfe richtet. Der Angeklagte, der die Ehre der Nebenkläger in besonders schwerwiegender Weise angegriffen hat, war, bevor er seinen Artikel veröffentlichte, verpflichtet, mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob ihm eine zuverlässige Information zur Verfügung stand. Bis zu dem Anruf bei Professor ████ hatte er nach den Urteilsfeststellungen nur erfahren – zum Teil aus Zeitungsberichten –, dass HeCD seit einigen Jahren unter dem Pseudonym „Dr. ███“ in █████ gelebt hatte und als Gutachter beim Sozialgericht tätig gewesen war, ferner, dass zahlreiche Personen, darunter auch Beamte des Landes Schleswig-Holstein, von der Identität ███████ Kenntnis gehabt haben sollten. Dass zu diesen Personen auch der Ministerpräsident und der Kultusminister gehörten, war ihm also bis dahin nicht bekannt geworden. Seine einzige Grundlage für den gegen die Nebenkläger erhobenen Vorwurf waren mithin die Äußerungen des Professors █████ bei dem mit diesem geführten Ferngespräch. Nach Inhalt und Verlauf dieses Gesprächs war es aber ungewiss, worauf sich die Äußerung ████████ „Ich habe dem Ministerpräsidenten die Sache vorgetragen“ bezog.

Gegenstand des Ferngesprächs waren zwei Angelegenheiten, nämlich die Belästigungen, denen ████████ durch Korporationsstudenten ausgesetzt gewesen war, und der Fall ███████████. Unmittelbar bevor die Besprechung bei dem Ministerpräsidenten erwähnt wurde, war zwar darüber gesprochen worden, ob ██████ in seinem Brief an den Senat der Universität auf die Identität HeCD/█████ hingewiesen habe. Davor jedoch hatte ███ sich eingehend über das Verhalten der Korporationsstudenten verbreitet. Erst als die Rede hierauf gekommen war, war er überhaupt gesprächig geworden und hatte sich schließlich missbilligend über die Justiz in Schleswig-Holstein geäußert. Das deutete darauf hin, dass ihn diese Angelegenheit besonders bewegte, und es lag nahe, dass er mit seiner Antwort auf die Frage des Angeklagten, was er bei dem Ministerpräsidenten gewollt habe, auf sie zurückgekommen sein könnte. Seiner abschließenden Bemerkung, er habe dem Zeugen Dr. ███████, als dieser ihn einige Zeit später im Auftrag des Ministerpräsidenten aufgesucht habe, von der Angelegenheit █████████ erzählt, war für die Frage, ob er den Fall bereits bei der Unterredung vom 6. Juli 1959 erwähnt hatte, nichts zu entnehmen. Sie deutete eher darauf hin, dass der Besuch Dr. ██ aus einem anderen Anlass stattgefunden hatte und dass ███ dann bei dieser Gelegenheit auch den Fall ██████████ erwähnt hatte. Ob Dr. ███ diesen Hinweis an den Ministerpräsidenten weitergegeben hatte, blieb offen.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Angeklagte anscheinend in der Vorstellung befangen gewesen ist, die Landesregierung müsse von der Identität ████████ Kenntnis gehabt haben, kann unter diesen Umständen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe bei gewissenhafter Prüfung erkennen müssen, dass das Ferngespräch mit Professor ██ nur eine unzulängliche Informationsquelle gewesen sei, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Gefahr eines Missverständnisses war besonders groß und ohne weiteres erkennbar. Der Angeklagte hat es leichtfertig unterlassen, sich durch Rückfrage ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass Professor ██ die Angelegenheit █████████ vorgetragen habe. Schon damit aber erweist sich die Nichtanwendung des § 193 StGB als gerechtfertigt, ohne dass es noch darauf ankommt, welche Informationsmöglichkeiten der Angeklagte außerdem hatte.

Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für die Behauptung der Revision, es sei nur auf den Artikel des Angeklagten zurückzuführen, „dass der Skandal HeCD ██████ nicht zugedeckt wurde“, ergeben sich aus den Urteilsgründen keinerlei Anhaltspunkte. Art und Umfang der Veröffentlichung hatte die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dass sie hierbei über die Anregungen der Verletzten hinausgegangen ist, kann im Hinblick auf die Schwere des vom Angeklagten erhobenen Vorwurfs entgegen der Meinung der Revision nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.

BaldusMengesMeyer
BuschKirchhof
Revision verworfen: Verurteilung wegen politischer übler Nachrede bestätigt — Themis