Revision wegen unleserlicher Verteidigerunterschrift als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 256/60
- Datum
- 01.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsschrift ist nur wirksam, wenn sie von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Die Unterschrift des Verteidigers muss nicht lesbar sein, sie muss aber als aus Buchstaben bestehendes Schriftbild erkennbar bleiben.
Ein aus willkürlichen Strichen, Bögen und Linien bestehendes Schriftgebilde ohne erkennbare Schriftzeichen oder charakteristischen Schriftzug erfüllt die Unterzeichnungsanforderungen des § 345 Abs. 2 StPO nicht.
Fehlt die erforderliche Unterzeichnung der Revisionsbegründung, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 26. Februar 1960
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Willi ██████, geboren am ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft in ███, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom **1. Juni 1960
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 26. Februar 1960 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Rechtsmittelschriften, die nach den an ihrem Kopf befindlichen, gedruckten Angaben von dem Verteidiger des Angeklagten herrühren, sind mit einem Schriftgebilde unterzeichnet, das weder einzelne Buchstaben erkennen lässt noch als Ganzes lesbar ist und das nur aus mehreren zusammenhängenden Bögen und Linien verschiedener Größe besteht.
Zu einer solchen Art zu unterschreiben hat der Senat schon in BGHSt 12, 317 Stellung genommen und ausgeführt, dass sie für die Rechtswirksamkeit der Revisionseinlegung zwar ohne Belang, dagegen von entscheidender Bedeutung hinsichtlich der Revisionsanträge und deren Begründung ist, da diese, sofern sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterschriebenen Schrift wirksam angebracht werden können.
Wie in der angezogenen Entscheidung des Näheren dargelegt ist, braucht die Unterzeichnung allerdings nicht lesbar zu sein; es fehlt aber an einer solchen, wenn das an sich aus Buchstaben bestehende Schriftbild in willkürliche Striche und Linien aufgelöst ist und der „Schriftzug“ charakteristischer Merkmale entbehrt.
Damals hat der Senat die zu beurteilende Unterschrift noch als einen Grenzfall bezeichnet. Davon kann jedoch hier nicht mehr die Rede sein. Das nur aus Strichen und Bögen bestehende Schriftgebilde lässt nicht einmal andeutungsweise Schriftzeichen erkennen und weist auch keinen irgendwie charakteristischen Schriftzug auf. Die Revisionsbegründungsschrift ist somit nicht in der Weise unterzeichnet, wie es die Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Aus diesem Grunde muss die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.
| Potterweil | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Dr. Schalscha |