Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Amtsunterschlagung, Untreue und Betrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 256/59
Datum
22.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensfehler und Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung, fortgesetzter Untreue und Betrugs. Strittig sind Hinweispflicht nach § 265 StPO, Aufklärungspflicht des Tatrichters (§ 244 Abs.2 StPO) und die Frage fortgesetzter Tatbegehung. Der BGH verwirft die Revision: Hinweise und Beweiswürdigung genügten, die Verfahrensrügen sind unbegründet und die rechtliche Würdigung trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis nach § 265 StPO genügt, wenn er den Angeklagten hinreichend über die in Betracht kommenden Strafvorschriften und die geänderte rechtliche Bewertung des bereits vorliegenden Tatgeschehens informiert.

2

Eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO ist nicht erforderlich, wenn das tatsächliche Geschehen durch die Eröffnungsbeschlüsse erfasst ist und lediglich die rechtliche Würdigung (z. B. Umqualifizierung in Fortsetzung oder Einzelakte) geändert wird.

3

Die Rüge verletzter Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nach § 344 Abs.2 StPO nicht konkret die nach seiner Ansicht fehlenden Beweismittel benennt.

4

Der Tatrichter darf in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) aus der Unterlassung konkreter entlastender Angaben des Beschuldigten nachteilige Schlüsse ziehen; dies begründet keinen Verstoß gegen in dubio pro reo.

5

Die gewinnsüchtige Absicht im Sinne des § 133 Abs.2 StGB liegt nur vor, wenn das Handeln über bloßes Streben nach sachlichem Vorteil hinaus eine besonders zu missbilligende Steigerung des Erwerbssinns zeigt; das gezielte Ausnutzen günstiger Gelegenheiten trotz Rechenbarkeit der Entdeckung kann dieses Merkmal begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 11. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus █████, den Postsekretär Karl-Heinz ███, dort geboren am ███████ 1925, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Landgerichtsrat Or., Oberstaatsanwalt C____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. Dezember 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) und fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB), ferner wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in drei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, jeweils in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 2 StGB), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu vier Geldstrafen von je 20 DM verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Fehl geht der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe gegen die Bestimmung des § 265 StPO verstoßen, indem es bei mehreren selbständigen Taten die Strafvorschrift des § 133 Abs. 2 StGB angewendet habe, obwohl der Angeklagte dieserhalb nicht angeklagt und nur hinsichtlich einer Einzeltat auf die Möglichkeit der Anwendung jener Vorschrift hingewiesen worden sei.

Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 4. Dezember 1958 ist der Angeklagte zunächst unmittelbar nach Verlesung der Eröffnungsbeschlüsse vom 17. Dezember 1957 und vom 12. Juni 1958 darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen des § 133 StGB, der in beiden Beschlüssen als verletzte Strafbestimmung angeführt war, auch „Gewinnsucht gemäß des Absatzes 2“ angenommen werden könne. Dieser Hinweis wurde, wie die gerichtliche Niederschrift vom 11. Dezember 1958 ergibt, dahin ergänzt und erweitert, dass der Angeklagte „für die Postsparguthaben wegen schwerer Amtsunterschlagung in vier Fällen, vielleicht auch nur in drei Fällen, hierbei aber in einem fortgesetzten Falle jeweils in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch“ verurteilt werden könne. Danach hat sich der Hinweis auf alle Taten bezogen, wegen deren der Angeklagte aus § 133 Abs. 2 StGB verurteilt worden ist; von einer Beschränkung auf eine Einzeltat, wie die Revision sie behauptet, kann somit keine Rede sein.

2.) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, die Verurteilung des Angeklagten wegen vier selbständiger Taten sei nur auf Grund einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO zulässig gewesen. Die Revision übersieht, dass das gesamte tatsächliche Geschehen, das die Strafkammer ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, Gegenstand der beiden Eröffnungsbeschlüsse war, und dass darin das Vorgehen des Angeklagten auf der Postsparkassenstelle nur insofern abweichend vom Urteil rechtlich gewürdigt worden war, als statt mehrerer Einzeltaten eine fortgesetzte Handlung angenommen worden war. Es handelte sich also hier nur um eine Veränderung der Rechtslage, auf die der Angeklagte durch den Hinweis, wie er nach § 265 StPO vorgenommen wurde, in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise aufmerksam gemacht worden ist.

3.) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht die ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht nicht erfüllt, scheitert ihr Vorbringen daran, dass sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht die Beweismittel anführt, deren sich nach ihrer Ansicht der Tatrichter noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168), wie auch daran, dass diese Rüge nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, an eine in der Hauptverhandlung vernommene Beweisperson hätten noch weitere Fragen gerichtet werden müssen (BGHSt 4, 125, 126).

4.) Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt. Die Revision will einen solchen Fehler daraus herleiten, dass, wie sie behauptet, das Landgericht bei der Beweiswürdigung dem Angeklagten eine „Entlastungspflicht“ auferlegt habe. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht ist lediglich der Einlassung des Angeklagten, er habe die Postspargelder nicht nur seinen eigenen Vorteil zuliebe an sich gebracht, sondern sie auch dazu verwendet, um Nachforderungen bestimmter Rentner abzudecken, deshalb nicht gefolgt, weil er nicht einen jener Rentner zu benennen in der Lage war. Aus dieser Tatsache auch dem Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, war die Strafkammer auf Grund des ihr nach § 261 StPO zustehenden Rechts der freien Beweiswürdigung befugt. Von einem Verstoß, wie ihn die Revision geltend macht, kann daher keine Rede sein.

II. Sachbeschwerde:

In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil gleichfalls zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass.

1.) Die Anwendung der von der Strafkammer auf das Vorgehen des Angeklagten in der Rentenstelle angezogenen Strafbestimmungen entspricht überall dem Gesetz. Die Revision hat hierzu auch im Einzelnen nichts vorgebracht, vielmehr nur bemängelt, dass die Strafkammer nicht das gesamte strafbare Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt und die Strafe nicht dem § 266 StGB entnommen hat. Darauf wird unten noch eingegangen werden.

Ebensowenig ist die rechtliche Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten auf der Postsparkassenstelle zu beanstanden. Die Ansicht der Strafkammer, er habe sich insoweit der schweren Amtsunterschlagung in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Untreue und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch schuldig gemacht, wird von den dazu getroffenen Feststellungen getragen.

a) Das gilt zunächst für die Anwendung des § 351 StGB, welche die Revision insbesondere angreift. Zwar ist, wie sie mit Recht bemerkt, zur Verwirklichung des § 351 StGB im Allgemeinen erforderlich, dass der Beamte die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher selbst führt. Indessen genügt das Vorlegen unrichtiger Belege über die Ausführung eigener Dienstgeschäfte, wenn ein anderer Beamter die Register oder Bücher zu führen hat, zu denen die Belege zu nehmen sind (BGH NJW 1957, 191 Nr. 21; RGSt 67, 195; 76, 257).

Diese Voraussetzung ist hier gegeben; denn der Angeklagte hat, wie es im Urteil heißt, die von ihm unrichtig ausgefüllten Einzahlungsscheine weitergeleitet und so falsche Eintragungen in dem von dem Schalterbeamten zu führenden Einnahmebuch und in den Kontoaufstellungen des Sparkassenamts in █████ bewirkt. Dass die Ausfüllung der Einzahlungsscheine zu den dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten gehörte, ist im Urteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die Einzahlungsscheine bildeten somit Belege, die ein Dienstgeschäft des Angeklagten betrafen und die zu den Büchern und Aufstellungen zu nehmen waren, die der Kontrolle von Einzahlungen auf Postsparkonten zu dienten hatten.

b) Die Heranziehung des § 133 Abs. 2 StGB ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Zwar führt die Revision zutreffend aus, dass nach der – insoweit von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abweichenden Auffassung des Bundesgerichtshofs unter „gewinnsüchtiger Absicht“ nicht jedes Streben nach irgendeinem sachlichen Vorteil zu verstehen ist, sondern dass dieses Merkmal auch im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB nur gegeben ist, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (BGHSt 1, 389). Das hat aber die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat das über das Verfolgen eines sachlichen Vorteils als solchen hinausgehende, besonders zu missbilligende innere Verhalten des Angeklagten darin gesehen, dass er die Verfehlungen auf der Postsparkassenstelle noch beging, „obwohl er mit der Entdeckung seiner Taten bei der Rentenstelle rechnen musste und auch rechnete“. Hieraus geht hervor, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts hemmungslos günstige Gelegenheiten zu seiner persönlichen Bereicherung ausgenutzt hat. Dieser Umstand rechtfertigt die Bejahung des Merkmals der gewinnsüchtigen Absicht (vgl. BGH 3 StR 776/52 Urt. v. 30.10.1953 -, teilweise, allerdings nicht in dem hier maßgeblichen Teil abgedruckt in BGHSt 5, 155 ff.). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte, worauf die Revision noch abhebt, in nur wenigen Fällen jeweils nur verhältnismäßig geringe Beträge einbehalten hat und dass er angeblich ohne Erhöhung seines Tatriskos weit höhere Beträge hätte einbehalten können.

c) Der Tatbestand der Untreue ist im Urteil ebenso in zureichender und rechtsirrtumsfreier Weise dargetan; insoweit hat auch die Revision keine besonderen Einwendungen erhoben.

3.) Ihre – bereits oben erwähnte – Meinung, das Landgericht habe das gesamte strafbare Handeln des Angeklagten als eine fortgesetzte Tat beurteilen müssen, kann nicht geteilt werden, weil nach den Feststellungen des Urteils die Unterschlagungen in der Postsparkassenstelle jeweils auf einem neu gefassten Entschluss des Angeklagten beruhten. Damit hat die Strafkammer das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes verneint, so dass schon aus diesem Grunde für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kein Raum war. Soweit sich die Revision für ihre abweichende Ansicht auf die Vorbemerkungen von ███████ zu § 73 StGB beruft, sei darauf hingewiesen, dass die dort vertretene Auffassung über den sog. fortsetzungsvorsatz von der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, nicht geteilt wird, der nach wie vor an den Voraussetzungen festhält, wie sie vom Reichsgericht zum Begriff des Gesamtvorsatzes entwickelt worden sind.

4.) Die Strafzumessung lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen. Dass die Strafkammer die Strafe in dem einen Falle dem § 348 Abs. 2 StGB und in dem anderen dem § 351 Abs. 2 StGB anstatt beide Male dem § 266 Abs. 2 StGB entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

SchalschaGeierDr.Willms
ScharpenseelDr.Lang-Hinrichsen
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