Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Beweisaufklärung: Aufhebung und Zurückverweisung im Betrugsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 256/58
Datum
31.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren wegen gemeinschaftlichen Betrugs, Urkundenfälschung und Prozessbetrugs verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil teilweise auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidungsgrund sind unzureichende Aufklärung sich aufdrängender Beweismittel und denkgesetzlich fehlerhafte Beweiswürdigung (z.B. Datierung von Sackanhängern, Schluss aus späterer Verderblichkeit). Bei der erneuten Verhandlung sind u.a. Mittäterschaft und die mögliche Verbindung der Taten nach §73 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn es auf unzureichend aufgeklärten Tatsachen beruhen kann, die für die Schuld- oder Schuldausmaßbeurteilung erheblich sind.

2

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich nicht der sich aufdrängenden Beweismittel (z.B. polizeiliche Berichte, Zeugenaussagen) bedient, die die zeitliche Einordnung entscheidungserheblicher Umstände klären können.

3

Eine Verurteilung darf nicht auf denkgesetzlich fehlerhaften Schlussfolgerungen beruhen; es ist unzulässig, aus einer späteren Erklärung über Unbrauchbarkeit von Lagerbeständen zwingend auf deren Unverwendbarkeit zum Lieferzeitpunkt zu schließen.

4

Bei neuer Verhandlung sind Feststellungen zur Beteiligungsform (Mittäterschaft) nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, insbesondere der Tatherrschaftslehre, vorzunehmen; ferner ist zu prüfen, ob in Tateinheit begangene Delikte als eine Handlung i.S.v. §73 StGB zu behandeln sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 24. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann ███, geboren am [REDACTED], 2.) die Hausfrau Hanna W[REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 3.) den Kaufmann Wilhelm X[REDACTED], geboren am 1914 in [REDACTED],

wegen Betrugs u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen versuchten Prozeßbetrugs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung – insoweit in zwei Fällen – zu Gefängnisstrafen verurteilt worden, und zwar Karl W[REDACTED] unter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ihn erkannten Strafe von einem Monat zu einem Jahr zwei Monaten, Hanna W[REDACTED] und W[REDACTED] zu je zehn Monaten Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzungen des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie führen zur Aufhebung des Urteils.

A. Zu Karl und Hanna W[REDACTED]

I. Verfahrensrüge

Eine der Beweistatsachen, aus denen die Strafkammer schließt, die Angeklagten hätten bewußt und einem Plane folgend an Kunden Futterkalk eigener Herstellung geliefert, diesen aber als N[REDACTED]schen Futterkalk bezeichnet, ist die Verwendung von Sackanhängern, die die Firma [REDACTED] von N[REDACTED] verwendeten Anhängern hatte nachdrucken lassen. Die Angeklagten machen geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die sich ihm aufdrängenden Beweismittel, nämlich das Zeugnis des Kriminalsekretärs D[REDACTED] und des Druckers Sch[REDACTED], nicht benutzt habe, um festzustellen, daß der Druck dieser Sackanhänger schon vor 1953 erfolgt sei. Die Strafkammer hält den Einwand der Angeklagten, diese Anhänger seien zum Ersatz unbrauchbar gewordener Sackanhänger gefertigt und nur für diese Ware benutzt worden, für unglaubwürdig. Die Beweiserhebung mußte sich in der Tat dem Landgericht aufdrängen, weil aus dem Bericht der Kriminalpolizei vom 2. November 1954 (H.-A. Bd. I Bl. 25) hervorgeht, daß diese Anhänger vor 1953 gedruckt worden sein müssen. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten aber erst einige Zeit vor April 1954 auf den Gedanken gekommen, eigenen Futterkalk herzustellen, und haben erst im März 1954 Prospekte für ihr eigenes Erzeugnis drucken lassen. Dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen, daß das Landgericht davon ausgeht, erst in dieser Zeit seien auch die Anhänger gedruckt worden. Hätte das Landgericht die Zeit der Bestellung dieser Anhänger weiter aufgeklärt und hätte die Beweisaufnahme ergeben, daß die Anhänger schon vor dem Plan der Angeklagten, sich von N[REDACTED] unabhängig zu machen, bestellt worden sind, so wäre eine Beweistatsache, die für die Beurteilung der Einlassung der Angeklagten erheblich war, entfallen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs ihrer Kunden auf der unzureichenden Aufklärung beruht. Das berührt auch mindestens den Schuldumfang hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Prozeßbetrugs und der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen.

II. Sachrüge

Die Angeklagten weisen zutreffend darauf hin, daß die Strafkammer bei der Beurteilung einer weiteren Beweistatsache einen Fehler begangen hat. Für die Zurückweisung der Einlassung der Angeklagten, die von ihnen gelieferte Ware, hinsichtlich deren Betrug festgestellt worden ist, sei in der Tat den bei der Firma W[REDACTED] zur Zeit der Lieferung noch lagernden Restbeständen N[REDACTED]schen Futterkalks entnommen worden, ist das vor der Polizei abgelegte Geständnis des Angeklagten W[REDACTED] wesentlich gewesen, die bei ihm vorhandenen Restbestände seien verdorben. Wie das Urteil ergibt, hat der Angeklagte am 7. September 1954 erklärt, er habe noch 80 Waggons N[REDACTED]-Produkte auf Lager, für diese sei aber die Haltbarkeitsgarantie nicht mehr gegeben. Daraus schließt die Strafkammer, daß der Angeklagte keineswegs von dieser Ware etwas an die Kunden geliefert haben könne. Dabei übersieht die Strafkammer, daß die beanstandete Ware schon im Mai und Juni 1954 geliefert worden ist, als möglicherweise noch die Haltbarkeitsgarantie bestand. Die Schlußfolgerung der Strafkammer ist also denkgesetzlich zu beanstanden. Auch auf diesem Fehler kann die Verurteilung sowohl wegen des Betrugs zum Nachteil der Kunden wie auch wegen des versuchten Prozeßbetrugs und der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen, mindestens im Schuldumfang, beruhen.

B. Zu W[REDACTED]

Ohne daß auf die Verfahrensrügen eingegangen zu werden braucht, muß auf die Sachrüge das Urteil gegen den Angeklagten schon deshalb aufgehoben werden, weil er in allen Fällen als Mittäter der Eheleute K[REDACTED] verurteilt worden ist und deren Verurteilung aufgehoben wird (BGHSt 11, 18). Außerdem beeinflußt die denkfehlerhaft angenommene Beweistatsache, aus dem im September 1954 von Karl W[REDACTED] gemachten Zugeständnis der Unbrauchbarkeit der Lagerbestände folge deren Unverwendbarkeit auch für den Zeitpunkt der Lieferung, auch die Verurteilung dieses Angeklagten.

Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, die Frage der Mittäterschaft erneut nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, insbesondere über die Tatherrschaft (LM 6 zu § 47 StGB), zu prüfen. Außerdem wird nachzuprüfen sein, ob die beiden Vergehen nach § 156 StGB nicht dadurch, daß sie in Tateinheit zu demselben Prozeßbetrugsversuch stehen, zu einer Handlung im Sinne des § 73 StGB verbunden werden.

Dr. PeetzGeierDr. Lang-Hinrichsen
WernerDr. Schalscha
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