Revision: Aufhebung zweier Verurteilungen mangels Prüfung des freiwilligen Rücktritts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 256/55
- Datum
- 11.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unbeachtlich, wenn sie die dort vorgeschriebenen Form- und Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
Eine Sachrüge, die sich lediglich gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters richtet, begründet keine erfolgreiche Revisionsrüge gegen die Verurteilung.
Vor einer Verurteilung wegen versuchter Tatbestände ist zu prüfen, ob der Täter freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist; unterbliebene Prüfung kann die Aufhebung der Verurteilung rechtfertigen.
Wenn die Aufhebung einzelner Taten die Strafzumessung beeinflussen kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 10. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenformer Richard ██████ aus S____ ███████, dort geboren am ███████ 1910, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung HOD – wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 10. März 1955, soweit es den Angeklagten im Falle EC) und im zweiten Fall ███ ████████████, im Übrigen im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens nach § 175 StGB, wegen eines vollendeten und vier versuchter Verbrechen nach § 175a StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur in zwei Fällen zum Erfolg.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, ist also unbeachtlich.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet zum Fall █████████, zu dem die Revisionsbegründung des Verteidigers gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 175 StGB auch nichts anzuführen vermochte. Die eigenen Ausführungen des Angeklagten sind formwidrig und enthalten keine Rechtsrüge, sondern wenden sich nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte in den Fällen ██████, █████ und AC) Gewalt angewendet hat; soweit der ███████████ in diesem Zusammenhang den Fall KO erwähnt, handelt es sich offenbar um einen Irrtum, da in diesem Fall nicht wegen versuchter gewaltsamer Unzucht, sondern wegen versuchter Verführung verurteilt worden ist. Im Fall K__) ist die Revision wegen versuchter Verführung zur Unzucht offensichtlich unbegründet.
Im Fall ██████ hat der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts gegen den Widerstand des Jugendlichen, den er festhielt, dessen Glied entblößt und daran gerieben, schließlich sogar gewaltsam Afterverkehr versucht und nur auf das Schreien des ███████, der mit der Polizei drohte, von ihm abgelassen. Hiernach besteht kein Zweifel sowohl hinsichtlich des äußeren wie des inneren Tatbestandes des Verbrechens nach § 175a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
In den Fällen █████ und AC) hat der Angeklagte, wie die Strafkammer feststellt, mit Gewalt den Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten unzüchtigen Handlungen zu brechen versucht. Dafür, dass die Jugendlichen nur zum Schein sich sträubten, hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils keinen Anhalt. Insbesondere gab das vielleicht unvorsichtige Verhalten des █████, der trotz der vergangenen üblen Erfahrung mit dem Angeklagten sich von diesem begleiten ließ, keinen Anlass zur Annahme, er sei mit dem Vorhaben des Angeklagten einverstanden, zumal er sich schon dem ersten Versuch entzogen hatte.
Jedoch begegnet die Verurteilung im Fall ███ ███ im zweiten Fall AC) Bedenken, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte etwa freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Im Fall HU ließ der Angeklagte von der Gewaltanwendung gegen den Jungen ab, als er merkte, dass █████ aus einer alten Wunde zu bluten begann. Es bedarf weiterer Feststellung, ob die Blutung so stark war, dass dem Angeklagten die gewollte Unzuchthandlung unmöglich erschien oder ob er sie zwar für ausführbar hielt, aber unter den gegebenen Umständen nicht mehr ausführen wollte. Im letzteren Fall könnte freiwilliger Rücktritt vom Versuch möglich sein.
Ähnlich liegt der Fall beim zweiten Versuch mit AC) ███ im Herbst 1954. Hier ließ der Angeklagte von ███ ab, als AC) sich seinen Rock an einem Anstreicherpinsel beschmierte. Auch hier ist zu prüfen, ob der Angeklagte aus freiem Entschluss, mag dieser auch auf dem Wunsch beruht haben, sich weiteren Ungelegenheiten zu entziehen, von der Tat zurückgetreten ist.
Hiernach ist das Urteil in diesen beiden Fällen in vollem Umfang aufzuheben. Das führt auch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, dass auch in den übrigen Fällen die Höhe der Strafe durch die Anzahl der von dem Landgericht angenommenen Straftaten beeinflusst worden ist.
Im Übrigen ist die Revision, da weitere Rechtsfehler nicht erkennbar sind, zu verwerfen.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Dr. Menges |